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Bundesgesetz über die Justizkommission. Aufsicht des Bundesgerichtes über die erstinstanzlichen richterlichen Behörden des Bundes aufheben

21.3372 · Motion · 2021-03-19

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesänderung vorzulegen, mit der die Aufsicht des Bundesgerichts (BGer) über die erstinstanzlichen richterlichen Behörden des Bundes aufgehoben und stattdessen eine Justizkommission geschaffen wird.

Begründung

Die Totalrevision der Bundesrechtspflege sah vor, die erstinstanzlichen richterlichen Behörden des Bundes (Bundesstrafgericht, Bundesverwaltungsgericht und Bundespatentgericht) der Oberaufsicht der Bundesversammlung zu unterstellen, wie dies bereits für das BGer gilt (01.023, BBl 2001 4202, Ziff. 2.5.5 und 2.5.6). In der parlamentarischen Beratung hatte die Rechtskommission des Ständerates in ihrem Bericht vom 16. November 2001 (zu 01.023) einen Entwurf für ein Bundesgesetz über die Justizkommission vorgelegt, einer speziellen Behörde, die eine Art Brücke zwischen dem Parlament und der Justiz gebildet, bei der Vorbereitung der Richterwahlen mitgewirkt und die Bundesversammlung bei der Ausübung der Oberaufsicht entlastet hätte. Die Bundesversammlung folgte aber den Vorschlägen einer Arbeitsgruppe des EJPD und übertrug die direkte administrative Aufsicht über die erstinstanzlichen richterlichen Behörden des Bundes dem BGer, welches diese Aufsicht mittels seiner eigenen Verwaltungskommission ausübt, gestützt auf das Aufsichtsreglement des Bundesgerichts vom 11. September 2006 (SR 173.110.132), das eine geringe Regelungsdichte aufweist. Die Grenzen dieser Lösung, die bereits früher kritisiert worden war, insbesondere in Bezug auf die Unabhängigkeit der vorinstanzlichen Gerichte, sind jüngst im Zusammenhang mit dem Bericht der Verwaltungskommission des Bundesgerichts vom 5. April 2020 "Aufsichtsrechtliches Verfahren betreffend Vorkommnisse am Bundesstrafgericht" zu Tage getreten, wie die Stellungnahme der Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) vom 24. Juni 2020 gut darlegt (Verletzung des rechtlichen Gehörs, Einmischung in der Organisationsautonomie des Bundesstrafgerichts, keine Feststellung des Vorliegens von Belästigungen und von Druckausübung durch Richterinnen und Richter sowie gar komplette Negierung solcher Druckausübung). Kürzlich hat nun auch eine Mobbingexpertin in einem von den GPK in Auftrag gegebenen Bericht festgehalten, dass es zu schweren Belästigungen und zu Druckausübung mit Auswirkungen auf die Gesundheit der Beschäftigten gekommen sei. Zudem muss hier auf das nur wenig proaktive Vorgehen der gegenwärtigen Aufsicht über die erstinstanzlichen richterlichen Behörden des Bundes hingewiesen werden. Dies zeigt sich im Fehlen jeglicher Überprüfung allfälliger Unzulänglichkeiten beim Bundesstrafgericht, das das Verfahren gegen die FIFA im April 2020 wegen Verjährung einstellen musste, verbunden mit einem grossen Reputationsschaden für unser Land. Auch um den Ruf der Bundesrechtspflege zu retten, braucht es darum Korrekturmassnahmen und die Schaffung einer Spezialbehörde, die - anstelle der Verwaltungskommission des Bundesgerichts - die Bundesversammlung aktiv und wirksam bei der Ausübung ihrer Oberaufsicht unterstützt.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Auch für den Bundesrat sind die Unabhängigkeit der Justiz und eine gut funktionierende Aufsicht über die Gerichte wichtige Anliegen. Bei der Aufsicht über die eidgenössischen Gerichte handelt es sich mit Blick auf die Gewaltenteilung um einen staatsrechtlich sensiblen Bereich. Auch kleinere Kompetenzverschiebungen im Bereich der Aufsicht können sich erheblich auf die institutionelle Organisation der Justiz im Gesamten auswirken. Stets im Auge zu behalten ist deshalb die Frage, ob allfällige Änderungen grundsätzlichere Reformen der Justizorganisation und mithin sogar eine Verfassungsrevision bedingen.

Die Forderung nach Einführung eines Justizrates oder eines ähnlichen Organs ist nicht neu: Der Bundesrat legte dem Parlament im Zusammenhang mit der Justizreform 2001 einen Entwurf zum Bundesgesetz über die Justizkommission (JKG) vor. Die darin vorgesehene siebenköpfige Justizkommission sollte einerseits bei der Vorbereitung der Wahl und Wiederwahl von Richterinnen und Richtern der eidgenössischen Gerichte mitwirken. Andererseits sollte sie die Bundesversammlung bei der Ausübung der Oberaufsicht über das Bundesstrafgericht unterstützen (Art. 1 Entwurf JGK [BBl 2002 1199 ff.] sowie Zusatzbericht RK-S JGK [BBl 2002 1181 ff.]). Das Parlament hat die Idee geprüft und verworfen (siehe dazu z.B. Mirjam Frey Haesler, Aufsicht über die Justiz, Basel 2017, § 9 Rz. 36 mit Verweis auf das Votum Schmid [AB 2001 S. 911]).

Auch im Zusammenhang mit der Justizinitiative haben Bundesrat und Nationalrat den Bedarf an Änderungen der Institutionenordnung geprüft und verworfen. Sie haben sich entsprechend gegen einen direkten Gegenentwurf und einen indirekten Gegenvorschlag zur Initiative ausgesprochen (Botschaft [BBl 2020 6821 ff.]; Amtliches Bulletin NR vom 9. März 2021 zur Justizinitiative). Der Ständerat wird sich in der Sommersession 2021 mit der Justizinitiative befassen.

Die Diskussion über die Einführung eines Justizrates im Jahre 2001 hat gezeigt, dass es durchaus gute Gründe gibt, welche für die Einführung eines Justizrates sprechen. Zudem haben etliche Kantone erfolgreich einen Justizrat in ihre Gerichtsorganisation integriert, namentlich im Zusammenhang mit den Wahlen von Richterinnen und Richtern. Die Einführung eines ähnlichen Aufsichtsorgans auf Bundesebene bedürfte aber wohl einer umfassenderen Justizreform, die sich zugleich mit den Wahlen von Richterinnen und Richtern auseinandersetzt. Eine thematisch eingeschränkte Gesetzesvorlage, wie sie die Motion fordert, erachtet der Bundesrat nicht als zielführend.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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