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Massnahmen gegen die illegale Migration (5/9). Vorbehalt im UNO-Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte anbringen!

21.3489 · Motion · 2021-05-04

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, den am 13. Dezember1991 durch die Bundesversammlung genehmigten UNO-Pakt "Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte" (SR 0.103.1) zu kündigen und mit dem Vorbehalt, dass alle aufgeführten Rechte nur für Personen mit legalem Aufenthalt gelten, umgehend wieder zu unterzeichnen.

Begründung

Bei zahlreichen Vorstössen, welches das Ziel haben, die Attraktivität des Aufenthaltes von illegal Anwesenden (sog. "Sans-Papiers") zu senken, verweist der Bundesrat auf den Abschluss des UNO-Pakts I.

Die SVP möchte keineswegs die in diesem Pakt aufgeführten Rechte für legal Anwesende schmälern - im Gegenteil, sie steht voll und ganz hinter den Zielen dieses Pakts.

Es war hingegen nicht die Idee, dass auch illegal Anwesende die gleichen Rechte wie legal Anwesende haben sollten. Der Pakt ist daher zu kündigen und mit diesem Vorbehalt wieder zu unterzeichnen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Schweiz ist dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte am 18. Juni 1992 beigetreten.

Der Pakt I enthält keine Rücktritts- oder Kündigungsbestimmung. Fehlt eine solche Bestimmung, ist ein Rücktritt vom Vertrag nur möglich, sofern feststeht, dass die Vertragsparteien diese Möglichkeit zuzulassen beabsichtigten oder ein solches Recht sich aus der Natur des Vertrags herleiten lässt (Art. 56 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge), was im vorliegenden Fall nicht zutrifft. Der Pakt I ist nicht kündbar, da er Rechte mit grundsätzlichem Charakter schützt, aus der Charta der Vereinten Nationen ableitbare Pflichten kodifiziert und die internationale Gemeinschaft den Menschenrechten grosse Bedeutung beimisst (vgl. BBl 1991 I 1208).

Ein Vorbehalt, wie er gefordert wird, würde dem Ziel des Paktes I widersprechen. Denn Artikel 2 Absatz 2 des Paktes I betont die Bedeutung der Grundsätze der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung. Würde man einer bestimmten Personengruppe die Rechte des Paktes I entziehen, wäre dies ein Verstoss gegen den Pakt an sich. Ein solcher Vorbehalt würde auch den Grundsätzen der Gleichheit und der Menschenwürde widersprechen, die in der Bundesverfassung verankert sind.

Generell stellt die Kündigung eines Vertrags gefolgt von einem Wiederbeitritt unter Anbringung eines Vorbehalts, der offensichtlich dazu dient, die völkerrechtlichen Bestimmungen betreffend Vorbehalte (Art. 19 und 23 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge) zu umgehen, einen Rechtsmissbrauch dar. Ein solcher Vorbehalt wäre nicht rechtsgültig (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zur Motion 21.3397 vom 13. März 2021 und zum Postulat Stöckli 13.4187 vom 12. Dezember 2013).

Der Pakt I ist ein grundlegendes Instrument der Vereinten Nationen im Bereich der Menschenrechte. Selbst wenn ein Rücktritt der Schweiz möglich wäre, sind die im Pakt I enthaltenen Rechte durch andere Instrumente geschützt, die die Schweiz ratifiziert hat.

Der Beitritt der Schweiz zum Pakt I ist für die Schweizer Aussenpolitik von grosser Bedeutung: Pakt I und II der Vereinten Nationen gelten als die ersten internationalen Instrumente im Bereich der Menschenrechte und sind damit ein grundlegendes Element für die internationalen Beziehungen. Das in der Motion verlangte Vorgehen würde der internationalen und politischen Glaubwürdigkeit der Schweiz grossen Schaden zufügen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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