21.3624 · Dringliche Interpellation · 2021-06-02
Departement für auswärtige Angelegenheiten
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird gebeten folgende Fragen zu beantworten:
1. Wie will der Bundesrat den bilateralen Weg ohne Klärung der institutionellen Fragen erhalten oder weiterentwickeln?
2. Wieso hat er die Verhandlungen ohne Plan B abgebrochen?
3. Gewähren die aktuell diskutierten Alternativen (EWR, EU-Beitritt) der Schweiz mehr oder weniger Autonomie in den drei umstrittenen Bereichen FLAM, UBRL, Staatliche Beihilfen als das InstA?
4. Wann gedenkt er die Kohäsionsmilliarde auszulösen?
5. Will er die Ungleichbehandlung von Bürger*innen unterschiedlicher EU-Mitgliedsländer bezüglich Niederlassungsbewilligungen beenden?
6. Fühlt er sich nicht dazu verpflichtet, die Konsultationsergebnisse der Aussenpolitischen Kommissionen und der Kantone in seinen Entscheiden zu berücksichtigen?
7.Ist der Bundesrat in seiner jetzigen Zusammensetzung gewillt und mit der aktuellen Departementsverteilung fähig, die Beziehungen mit der EU auszubauen und weiterzuentwickeln?
8. Wieso weigert er sich auch nach Abbruch der Verhandlungen, öffentlich zu machen, welche negativen Folgen er nach den dem InstA-Abbruch in den verschiedenen Politikbereichen erwartet?
9. In welchen Politikbereichen erwartet er mittelschwere, wo schwerwiegende Folgen eines Scheiterns der Verhandlungen?
10. Wie gedenkt er die Kompatibilität des Schweizer und des EU-Covid-Zertifikats sicherzustellen?
11. Wie stellt er die Marktüberwachung von Medizinalprodukten und somit die Sicherheit der Patient*innen weiterhin sicher?
12. Wie fährt er mit dem Gesundheitsabkommen fort?
13. Wie will er Nachteile für den Forschungsstandort Schweiz kompensieren, falls keine (vollständige) Assoziierung an Horizon Europe möglich ist?
14. Wie wird er mit dem Stromabkommen fortfahren?
15. Was bedeutet der Verhandlungsabbruch für die Grenzgänger*innen und die Grenzregionen?
16. Wie gedenkt er bezüglich Klimaschutz mit der EU schnelle Resultate zu erzielen?
17. Welche Folgen hat das Scheitern der Verhandlungen auf KMU und Wirtschaft? Mit welchen Massnahmen werden Nachteile kompensiert?
18. Wie will er verhindern, dass sich Unternehmen in die EU verlagern, um sich Zugang zum gemeinsamen Markt zu erleichtern? Probleme der exportierenden Wirtschaft lösen?
19. Gedenkt er angesichts der Abkühlung der Beziehungen zur EU nach Verhandlungsabbruch die Beziehungen zu Ländern ausserhalb der EU zu stärken? Zu welchen Ländern? Wie?
Stellungnahme des Bundesrates
1. und 2. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 26. Mai 2021 verschiedene Massnahmen mit dem Ziel einer Stabilisierung der bilateralen Zusammenarbeit ohne institutionelles Abkommen (InstA) beschlossen. Er setzt sich für eine rasche Deblockierung des zweiten Schweizer Beitrags an ausgewählte EU-Mitgliedstaaten durch das Parlament ein und strebt eine zügige Finalisierung der entsprechenden Memorandum of Understanding (MoU) mit der EU an. Weiter bietet der Bundesrat der EU die Aufnahme eines strukturierten politischen Dialoges bspw. auf ministerieller Ebene an, um eine gemeinsame Agenda für die künftige Zusammenarbeit im beidseitigen Interesse zu entwickeln und zu begleiten. Schliesslich prüft der Bundesrat die Möglichkeit eines autonomen Abbaus von Regelungsunterschieden zwischen dem Schweizer und dem EU-Recht insbesondere in den Bereichen der sektoriellen Marktzugang, sofern dies auch im Interesse der Schweiz ist. Zur Abfederung negativer Konsequenzen eines Ausbleibens des institutionellen Abkommens hat der Bundesrat seit längerer Zeit begonnen, Auffangmassnahmen zu planen und umzusetzen. Diese Massnahmen können eine ausbleibende Weiterentwicklung der bilateralen Abkommen nur zum Teil kompensieren.
3. Die genannten Alternativen würden der Schweiz in den Bereichen flankierende Massnahmen, Unionsbürgerrichtlinie und staatliche Beihilfen Verpflichtungen auferlegen, die über das hinausgehen, was im institutionellen Abkommen vorgesehen war.
4. Die Deblockierung des Schweizer Beitrags bedingt einen Entscheid des Parlaments. Am 4. Juni 2021 hat der Bundesrat beschlossen, eine entsprechende Botschaft auszuarbeiten, die in der Herbstsession 2021 behandelt werden soll.
5. Die Unterschiede ergeben sich aus den unterschiedlichen Grundlagen. So können Staatsangehörige von 17 EU- sowie der EFTA-Staaten, mit denen zusätzliche bilaterale Vereinbarungen bestehen bzw. eine langjährige entsprechende Praxis gilt, nach fünf Jahren eine Niederlassungsbewilligung erhalten, falls sie die nötigen Voraussetzungen erfüllen. Für die übrigen Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten gelten die Vorgaben des Ausländer- und Integrationsgesetzes (SR 142.20), welche eine Niederlassungsbewilligung grundsätzlich erst nach 10 Jahren Aufenthalt in der Schweiz vorsieht.
6. und 7. Der Entscheid, die Verhandlungen über das institutionelle Abkommen zu beenden und gleichzeitig den Willen zur Fortsetzung der bilateralen Zusammenarbeit mit der EU zu bekräftigen, war ein Entscheid des Gesamtbundesrates. Er wurde auf der Grundlage der Konsultation der aussenpolitischen Kommissionen und der Kantone getroffen.
8. und 9. Der Bundesrat hat in seinem "Bericht betreffend die Verhandlungen über ein institutionelles Abkommen zwischen der Schweiz und der EU" vom 26. Mai 2021 seine Evaluierung des Verhandlungsergebnisses inklusive seine Entscheidgrundlagen ausführlich dargelegt. Der Entscheid, das Abkommen nicht zu unterzeichnen, ist das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung, welche auch die Nachteile eines Nichtabschlusses des institutionellen Abkommens (InstA) einbezieht. Diese sind in Ziffer "3.5 Konsequenzen eines Nichtabschlusses" ausgeführt. In der Beilage zu dieser Antwort finden Sie zudem eine tabellarische Übersicht der Auswirkungen eines Nichtabschlusses des institutionellen Abkommens. Diese entspricht, was die Inhalte der Folgen sowie der Auffangmassnahmen betrifft, der aktuellsten Version der Übersichtstabelle, welche der Bundesrat am 26. Mai 2021 als Entscheidgrundlage verwendet hat.
10. Die Schweiz steht im engen Austausch mit der EU-Kommission, um die gegenseitige Anerkennung der jeweiligen Covid-Zertifikate soweit möglich auf den Zeitpunkt der Einführung des EU-Zertifikats sicherzustellen.
11. Am 19. Mai 2021 wurde die Medizinprodukteverordnung mit dem Ziel revidiert (AS 2021 281), die Versorgung der Schweiz mit sicheren Medizinprodukten und die Marktüberwachung auch ohne Aktualisierung des MRA weiterhin zu gewährleisten.
12. Der Abschluss des Gesundheitsabkommens ist nach Ansicht des Bundesrats sowohl im Interesse der Schweiz wie auch der EU. Es ist aber ungewiss, ob die EU hierzu ohne das InstA Hand bieten wird.
13. In Bezug auf Horizon Europe erlaubt es die bereits genehmigte Finanzierungsbotschaft, die Mittel flexibel für eine Vollassoziierung, eine Teilassoziierung oder auch für den Drittstaat-Status mit direkter Finanzierung in den für Drittstaaten zugänglichen Projekten von Schweizer Forschenden durch den Bund einzusetzen. Die entsprechenden Vorbereitungen dazu laufen.
14. Ein Stromabkommen (im Sinne eines Marktzugangsabkommens) ist bis auf weiteres nicht mehr absehbar. Aus Sicht der EU können auch einzelne Aspekte, wie z.B. die Netzsicherheit, nicht losgelöst vom EU-Rechtsbestand im Strombereich verhandelt werden. Seitens Swissgrid werden zur Sicherung der Netzstabilität weiterhin entsprechende Massnahmen getroffen wie bspw. technische (privatrechtliche) Vereinbarungen mit europäischen Netzbetreibern. Diese können ein Stromabkommen jedoch nicht ersetzen.
15. Das Nichtzustandekommen des InstA hat keine Auswirkungen auf die Erwerbstätigkeit und die Rechte von Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Die bestehenden bilateralen Abkommen namentlich das Freizügigkeitsabkommen (FZA) gelten weiterhin unverändert.
16. Die Schweiz verfolgt eine eigenständige Umwelt-, Energie- und Klimapolitik, deren Ambitionsniveau jenem der EU gleichwertig ist. Die gemeinsamen Zielsetzungen der Schweiz und der EU umfassen die CO2-Reduktionsziele bis 2030 und 2050, die Umsetzung einer Abgabe auf CO2 sowie die Verlinkung der Emissionshandelssysteme. Auf nationaler Ebene dient das revidierte CO2-Gesetz dazu, den Ausstoss von Treibhausgasen zu senken - und den Klimaschutz zu stärken.
17. Die bilateralen Abkommen gelten weiterhin. Die Folgen des Entscheids, das InstA nicht zu unterzeichnen, hängen stark von der Reaktion der EU sowie der zukünftigen Weiterentwicklung des EU-Binnenmarkts ab und können nicht verlässlich quantifiziert werden. Zur Abfederung negativer Konsequenzen hat der Bundesrat schon seit längerer Zeit begonnen, wo möglich Auffangmassnahmen zu planen und teilweise auch schon umzusetzen.
18. Der Bundesrat setzt sich auch künftig für attraktive Rahmenbedingungen des Wirtschaftsstandorts Schweiz ein. Angesichts des ausgewiesenen beidseitigen Interesses sollen die bestehenden bilateralen Abkommen mit der EU weiterhin vollumfänglich angewandt und im Falle relevanter Weiterentwicklungen des EU-Rechts aktualisiert werden, um den gegenseitigen Marktzugang zu erhalten.
19. Die aussenpolitischen Ziele des Bundesrates sind in der Aussenpolitischen Strategie 2020-2023 dargelegt (https://www.eda.admin.ch/dam/eda/de/documents/publications/SchweizerischeAussenpolitik/Aussenpolitische-Strategie-2020-23_DE.pdf). Dazu gehört die Pflege guter Beziehungen mit allen Staaten (Prinzip der Universalität) ebenso wie die intensive Zusammenarbeit mit regionalen und multilateralen Organisationen sowie mit globalen Partnern bzw. Schwerpunktländern.
Tabellen
Die Vorstösse mit Tabellen und Grafiken können heruntergeladen werden unter: Ratsbetrieb / Curia Vista / Vorstösse mit Tabellen und Grafiken, die in der Geschäftsdatenbank nicht abgebildet werden können.
Antwort des Bundesrates.