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21.3736 · Motion · 2021-06-16

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, einen Gesetzesentwurf auszuarbeiten, der ein Moratorium für Handdesinfektionsmittel mit quartären Ammoniumverbindungen (Benzalkoniumchlorid [BAC] und Didecyldimethylammoniumchlorid [DDAC]) vorsieht, dies aufgrund ihrer möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt und der Entwicklung von Antibiotikaresistenzen.

Begründung

Die Covid-19-Pandemie hat zu einer massiv gesteigerten Verwendung von Desinfektionsmitteln geführt. Obwohl ein einfaches hydroalkoholisches Gel als Massnahme für die Handhygiene im Kampf gegen die Covid-19-Pandemie durchaus wirksam ist, enthalten viele Mittel noch andere Stoffe wie quartäre Ammoniumverbindungen (BAC und DDAC), die grosse Auswirkungen auf die Umwelt haben (Increased Use of Quaternary Ammonium Compounds during the SARS-CoV-2 Pandemic and Beyond: Consideration of Environmental implications, DOI: 10/1021/acs.estlett.0c00437).

Anders als der Bundesrat in seiner Antwort auf meine Interpellation 20.4469 schreibt, scheinen sich diese Substanzen in den Abwasserreinigungsanlagen (ARA) schlecht eliminieren zu lassen und könnten sich deshalb in Fliessgewässern und Seen ansammeln (Biodegradation of benzalkonium chlorides singly and in mixtures by a Pseudomonas sp. Isolated from returned activated sludge, DOI: 10/1016/j.jhazmat.2015/07/073). Zudem haben mehrere neue Studien eine mögliche Wirkung dieser Stoffe als endokrine Disruptoren sowie ein grosses Umweltrisiko aufgezeigt, insbesondere in Bezug auf Antibiotikaresistenzen (Quaternary ammonium compounds (QAXs): A review on occurrence, fate and toxicity in the environment, DOI: https://doi.org/10/1016/j.scitotenv.2015/03/007; Altered toxicological endpoints in humans from common quaternary ammonium compound disinfectant exposure, DOI: 10/1016/j.toxrep.2021/03/006).

Ausserdem fehlt ein Monitoring dieser Stoffe durch die Kantone, weshalb es zurzeit unmöglich ist, den Anteil quartärer Ammoniumverbindungen in der Schweiz zu beziffern.

Angesichts dieser zahlreichen Unsicherheiten und möglichen Gefahren wie auch des fehlenden Monitorings dieser Substanzen ist ein Moratorium erforderlich. Dieses soll für alle Handdesinfektionsmittel für den allgemeinen Gebrauch gelten. Der Bundesrat soll jedoch sicherstellen, dass für den medizinischen Gebrauch oder den Gebrauch in Spitälern eine Ausnahme möglich ist, wo Desinfektionsmittel im Kampf gegen andere Krankheitserreger als Sars-CoV-2 oder gebräuchliche Viren eingesetzt werden.

Das Moratorium soll mindestens bis zur endgültigen Veröffentlichung der laufenden Untersuchung, die von der Europäischen Chemikalienagentur koordiniert wird, gelten.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Wie bereits in der Antwort auf die Interpellation Clivaz 20.4469 "Covid-19-Pandemie. Welche Auswirkungen haben Desinfektionsmittel auf die Gesundheit und die Umwelt?" dargelegt, fielen Desinfektionsmittel wie z.B. Produkte mit Alkyldimethylbenzalkoniumchlorid ADBAC oder Didecyldimethylammoniumchlorid DDAC nicht unter die in der Allgemeinverfügung der Anmeldestelle Chemikalien vom 28. Februar 2020 festgehaltenen Erleichterungen, sondern unterstanden weiterhin der regulären Zulassungspflicht gemäss der Verordnung über Biozidprodukte (VBP, SR 813.12). Die Allgemeinverfügung galt nur für Hände- und Flächendesinfektionsmittel basierend auf den Wirkstoffen Ethanol und Isopropanol. Der vor allem während der ersten Welle der Covid-19 Pandemie massiv erhöhte Verbrauch wurde daher mehrheitlich durch Biozidprodukte basierend auf Ethanol abgedeckt. Seit dem Abklingen der ersten Welle stagniert bzw. sinkt der Absatz von Desinfektionsmitteln.

Im Bereich der Zulassung von Biozidprodukten ist die Schweiz aufgrund des Abkommens mit der EU über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA) in die harmonisierten Zulassungsprozesse der EU integriert. Die Regulierung von Biozidprodukten in der Schweiz ist mit der europäischen Regulierung (BPV, EU N° 528/2012) technisch äquivalent. Derzeit sind die Wirkstoffe der Stoffgruppe quaternäres Ammonium (ADBAC, DDAC) in der EU Gegenstand einer umfassenden wissenschaftlichen Beurteilung der von ihnen ausgehenden Gesundheits- und Umweltrisiken.

Biozidprodukte mit Wirkstoffen aufgenommen im Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe (gem. Delegierte Verordnung (EU) N° 1062/2014) und für welche die wissenschaftliche Beurteilung durch die Behörden noch nicht abgeschlossen ist (wie z.B. ADBAC und DDAC), dürfen in der Schweiz mit einer Übergangszulassung vermarktet werden bis zum Entscheid der EU über die Genehmigung resp. die Nicht-Genehmigung des Wirkstoffs. Eine Übergangszulassung für diese Produkte wird nur erteilt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass keine unannehmbaren Auswirkungen für Mensch und Umwelt zu erwarten sind.

Die vorläufigen Ergebnisse weisen weder bei ADBAC noch bei DDAC auf erbgutschädigende, krebserregende, reproduktionstoxische, neurotoxische oder endokrin wirksame Eigenschaften hin. Auch scheint die Verwendung von quaternären Ammoniumverbindungen im privaten Bereich nicht mit einer erhöhten antimikrobiellen Resistenz in Verbindung zu stehen. Sollte die für 2024 erwartete abschliessende Beurteilung dieser Wirkstoffe allerdings unannehmbare Risiken für Mensch und Umwelt sowie das Risiko von Kreuzresistenzen aufzeigen, wird die Verwendung dieser Wirkstoffe in Biozidprodukten (z.B. Desinfektionsmitteln) in der EU und in der Schweiz eingeschränkt oder verboten werden.

Ein temporäres Moratorium bzw. einen Entzug der bestehenden Übergangszulassungen von Händedesinfektionsmitteln auf der Basis von ADBAC und DDAC lässt sich folglich aufgrund des aktuellen Wissensstandes nicht rechtfertigen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.