21.3772 · Motion · 2021-06-17
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass auch Anbieter der Plattform-Ökonomie geltendes Arbeitsrecht einhalten und die kantonalen Arbeitsämter die Einhaltung des Arbeitsrechts kontrollieren und durchsetzen.
Begründung
In der Corona-Krise gibt es auch Gewinner: Lieferdienste haben im vergangenen Jahr einen Boom erlebt, vor allem auch wegen geschlossenen Restaurants und Läden. Diese umgehen oftmals mit unlauteren Geschäftsmethoden Arbeitsrechte, indem sie sich nicht als Arbeitgeber sehen. Zum Nachteil der betroffenen Scheinselbstständigen, die unter prekären Bedingungen arbeiten. Und zum Nachteil von regulären Betrieben, die sich an geltende Arbeitsbedingungen halten.
Mittlerweile gibt es aber klare, rechtskräftige Gerichtsurteile. So hat das Berufungsgericht des Kantons Waadt einen Uber-Fahrer als Angestellten des Taxidiensts eingestuft und damit die Beziehung des Fahrers zu Uber als Arbeitsvertrag gewertet.
Dies bedeutet, dass auch Dienstleistungsanbieter der sogenannten Plattformökonomie die Einhaltung der branchenspezifischen Mindestlöhne, Auslageersatz und Ferienansprüche ihren Angestellten ausrichten sowie die Beiträge für Sozialversicherungen leisten müssen.
Der Bundesrat ist gefordert, dafür zu sorgen, dass sich auch Anbieter der Plattform-Ökonomie an geltendes Arbeitsrecht halten müssen und die Kantone die Einhaltung kontrollieren und durchsetzen müssen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Ob ein Gesetz auf einen Sachverhalt Anwendung findet oder nicht, entscheidet sich aufgrund der jeweiligen konkreten Situation. Dies gilt auch für die Plattformökonomie und die Frage, ob aus Sicht des fraglichen Gesetzes eine unselbständige Tätigkeit bzw. ein Arbeitsvertrag vorliegt und die entsprechenden arbeitsrechtlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung gelangen. Die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften wird wiederum auf unterschiedliche Weise sichergestellt, je nachdem, ob es sich um privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Vorschriften handelt.
Wenn für eine Plattform Tätige arbeitsrechtliche Ansprüche aus ihrem Vertrag geltend machen und die Plattform diese Pflichten bestreitet, muss der Rechtsweg beschritten werden. Das hat ein Fahrer, der auf der Plattform Uber aktiv war, erfolgreich getan. Das (Berufungs-)Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Waadt vom 23. April 2020 beweist, dass die Mechanismen zur Durchsetzung des Privatrechts funktionieren. Dabei gilt es zu präzisieren, dass dieses Urteil nur die arbeitsrechtliche Situation klärte und dieser Entscheid nicht auf die sozialversicherungsrechtliche Qualifizierung als selbstständige oder unselbstständige Erwerbsarbeit übertragen werden kann.
Die Frage der Qualifizierung des Vertragsverhältnisses stellt sich auch im Zusammenhang mit dem Personalverleih. Das Genfer Verwaltungsgericht hat sodann mit Urteil vom 29. Mai 2020 (ATA/553/2020) festgehalten, dass vorliegend die UberEats Fahrerinnen und Fahrer in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Uber CH stehen, es sich somit um Arbeitsverhältnisse handle und von Personalverleih auszugehen sei, da UberEats Weisungsrechte an die Restaurants abtrete. Dieses Urteil wurde ans Bundesgericht weitergezogen und ist somit noch nicht rechtskräftig.
Zur Frage der Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes auf neue Beschäftigungsformen durch digitale Technologien hat das SECO Ende 2018 ein Rechtsgutachten durch die Universität Neuenburg erstellen lassen. Dieses Dokument kann unter folgender Adresse abgerufen werden: www.seco.admin.ch > Arbeit > Arbeitsbedingungen > Arbeitsgesetz und Verordnungen > Rechtsgutachten zum Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes (ArG). Gestützt darauf wurde den Arbeitsinspektorinnen und -inspektoren eine Checkliste zur Verfügung gestellt, um im Einzelfall zu entscheiden, ob es sich um eine Arbeit handelt, die dem Arbeitsgesetz unterstellt ist. Wird dies bejaht, sind alle Schutzbestimmungen auf die arbeitende Person anwendbar und der Arbeitgeber in der Pflicht, diese einzuhalten, was vom Arbeitsinspektorat überprüft wird, dessen Verfügungen gerichtlich angefochten werden können.
Ausserdem sind die Kantone beauftragt, risikobasierte Kontrollen über die Einhaltung der in der Schweiz üblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen im Rahmen der flankierenden Massnahmen durchzuführen. Die Kantone legen bei Bedarf nach eigenem Ermessen kantonale Fokusbranchen fest und kontrollieren dort vertieft. So wurden in den letzten Jahren in gewissen Kantonen auch Unternehmen/Branchen der Plattformökonomie unter verstärkte Beobachtung gestellt. Jedoch kann der Entscheid, ob eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, auch hier nur von den Gerichten abschliessend gefällt werden. Ferner kontrollieren auch die Schwarzarbeitsinspektorinnen und -inspektoren risikobasiert die Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflichten in allen Wirtschaftszweigen. Ergibt die Kontrolle einen Verdacht auf Verletzung einer dieser Pflichten, werden die im jeweiligen Rechtsgebiet zuständigen Behörden (Bsp. Ausgleichskasse) informiert. Den dafür zuständigen Behörden obliegt anschliessend einzelfallbezogen die rechtliche Qualifizierung der Tätigkeit.
Vor dem ausgeführten Hintergrund sieht der Bundesrat keinen weiteren Handlungsbedarf.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.