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21.3846 · Motion · 2021-06-17

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen dahingehend anzupassen, damit die in der GAV-Bescheinigung sowie auf der Plattform ISAB abgebildeten Informationen unabhängig von einer durchgeführten Lohnbuchkontrolle als genügender Nachweis gem. Artikel 8b Absatz 1 litera c EntsV resp. Artikel 8b Absatz 1 litera d EntsV anerkannt werden.

Begründung

Mit der Subunternehmerhaftung wollte der Gesetzgeber Verstösse gegen Lohn- und Arbeitsbedingungen im Rahmen von Kettenvergaben gezielt bekämpfen.

Artikel 8b EntsV sieht dabei verschiedene Möglichkeiten vor, wie sich ein Erstunternehmer durch den Subunternehmer die Einhaltung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen darlegen lassen kann.

In der Baubranche hat sich zum Nachweis insbesondere der Einhaltung der Lohnbedingungen die sogenannte GAV-Bescheinigung durch die zuständigen paritätischen Kommissionen etabliert. Diese Bescheinigungen werden für beinahe sämtliche Branchen im Bauhaupt- und Ausbaugewerbe mit einem AVE GAV durch die paritätischen Kommissionen auf der Plattform Informationssystem Allianz Bau (ISAB) registriert. Diese in ISAB abgebildeten Informationen bilden den höchsten derzeit verfügbaren Nachweis für sämtliche einem AVE GAV unterstellten Betriebe über die Einhaltung der Lohnbedingungen. Es stellt zudem die effizienteste Möglichkeit zum Abruf einer GAV-Bescheinigung dar.

ISAB ist ein von Sozialpartnern getragenes, digital geführtes und am Markt etabliertes Instrument zur Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen, welches in der Entsendeverordnung ohne zusätzliche Anforderungen als genügender Nachweis zur Einhaltung der Subunternehmerhaftung verankert werden soll, insbesondere da es allen Branchen des Bauhaupt- und Ausbaugewerbes mit AVE GAV offensteht. ISAB ist als paritätische und branchenübergreifende Plattform ein Berufsregister, wie es in Artikel 8b Absatz 1 litera d EntsV vorgesehen ist.

Obwohl ISAB den höchsten verfügbaren Standard für Informationen von unabhängigen Dritten zu Lohnverfehlungen darstellt, fehlt eine ausreichende gesetzliche Grundlage, damit der in ISAB abgebildete Informationsstandard als genügender Nachweis der Subunternehmerhaftung anerkannt wird. Diese Lücke gilt es zu schliessen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Bei der Erstunternehmerhaftung in Artikel 5 des Entsendegesetzes (EntsG; SR 823.20) handelt es sich um eine zivilrechtliche Haftungsnorm, welche auf dem zivilrechtlichen Gerichtsweg durchgesetzt werden muss. Die Gerichte beurteilen die Einhaltung der Sorgfaltspflicht des Erstunternehmers aufgrund der gegebenen Umstände im Einzelfall.

Der Bundesrat hat die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in nicht abschliessender Weise in der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV; 823.201) konkretisiert. So können GAV-Bescheinigungen und ein von den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden gemeinsam geführtes Register als Nachweis für die Einhaltung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen durch den Subunternehmer geeignet sein. In Fällen, in welchen keine aussagekräftigen Kontrollergebnisse vorliegen, kann der Subunternehmer eine von den Arbeitnehmern unterzeichnete Deklaration als Nachweis zur Einhaltung der minimalen Lohnbedingungen beibringen. In der heutigen Praxis richten sich betroffene Erst- und Subunternehmer nach diesen Empfehlungen.

Der Bundesrat hat zwar die verfassungsmässige Kompetenz, Vollziehungsverordnungen zu Bundesgesetzen zu erlassen. Die Erfüllung der Sorgfaltspflicht kann er jedoch nicht in allgemein gültiger Form und abschliessend auf Verordnungsstufe regeln, weil dies im Widerspruch zum oben erwähnten Ermessensspielraum der zivilen Gerichte stehen würde.

Die Einführung der Solidarhaftung begünstigte diverse Entwicklungen in der Baubranche, welche die öffentliche und private Vergabe von Arbeiten an Unternehmen, die sich an die sozialen Vorschriften halten, sicherstellen sollen. Der Bundesrat begrüsst die Bemühungen der Verbände, der Unternehmer und der Sozialpartner zur Entwicklung von Instrumenten, welche die Vergabe von Arbeiten standardisieren und die Umsetzung der Solidarhaftung vereinfachen. Vor diesem Hintergrund hat das WBF im Herbst 2021 eine Arbeitsgruppe eingesetzt mit dem Ziel, den Handlungsbedarf zu analysieren und Lösungsvorschläge unter Berücksichtigung neuer Technologien wie zum Beispiel Plattformen zu erarbeiten. Im Rahmen dieser Prüfung muss den folgenden Elementen Rechnung getragen werden:

Die gesetzlichen Anforderungen an die Erfüllung der Sorgfaltspflicht verlangen, dass der Subunternehmer dem Erstunternehmer die Rechtskonformität mit Dokumenten und Belegen glaubhaft darlegt. Es wäre deshalb nicht zielführend, für den Nachweis mittels Bescheinigung der Sozialpartner auf das Erfordernis einer Lohnbuchkontrolle zu verzichten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Registrierung alleine auf einer Plattform noch nicht aussagkräftig darüber ist, ob sich ein Unternehmer rechtskonform verhält. Dies gilt insbesondere in jenen Fällen, in welchen noch nie eine Kontrolle stattgefunden hat oder eine solche schon sehr lange zurückliegt. Um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen, dienen nur die Lohnbuchkontrollen, die oben erwähnten Deklarationen oder eine gleichwertige aussagekräftige Lösung als Nachweis zur Einhaltung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen.

Aus diesen Gründen ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Ansprüche der Motion zu weit gehen und mit den gesetzlichen Zielen nicht vereinbar sind. Eine Anpassung der Voraussetzungen an die Sorgfaltspflicht im Sinne der Motion ist folglich weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsstufe opportun.

Im Falle einer Annahme der Motion im Erstrat behält sich der Bundesrat vor, im Zweitrat den folgenden Abänderungsantrag zu stellen: Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob in den Ausführungsbestimmungen in der EntsV Anpassungsbedarf bei der Sorgfaltspflicht besteht.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.