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21.3928 · Motion · 2021-06-18

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament die Streichung von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzkontrolle (FKG, SR 614.0) zu beantragen, damit die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) inskünftig auch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) prüfen kann.

Begründung

Die Suva ist ein wichtiger Teil des schweizerischen Sozialversicherungssystems. Rund die Hälfte der Arbeitnehmenden in der Schweiz ist bei der Suva versichert. Die Bruttoprämieneinnahmen betragen mehr als 4 Milliarden Franken und die Anzahl der Mitarbeitenden ist höher als 4000 (Ende 2019). Vor diesem Hintergrund ist es weder zeitgemäss noch sachgerecht, die Suva von der Finanzaufsicht durch die EFK und damit auch von der Oberaufsicht durch das Parlament auszunehmen.

Die Ausnahmeregelung für die Suva ist historisch bedingt und widerspricht dem heutigen Verständnis der Public Corporate Governance. Sie entstand in einer Zeit, in der öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit beim Bund eine Seltenheit und somit separat geregelt waren. Zwischenzeitlich gibt es beim Bund zahlreiche Einheiten, die verselbständigt worden sind, wie z.B. compenswiss, Publica, Swissmedic, ETH und FINMA. Sie alle haben eigene Leitungsorgane und sind der Finanzaufsicht durch die EFK unterstellt.

Die Finanzaufsicht durch die EFK führt nicht zu Doppelspurigkeiten. Es ist wichtig, dass der Bund und sämtliche ihr angeschlossenen Arbeitgeber sich darauf verlassen können, dass die Suva nicht nur rechtmässig und ordnungsmässig, sondern vor allem auch wirtschaftlich und sparsam geführt wird. Prüfungen der Wirtschaftlichkeit, für welche gemäss Artikel 5 FKG die EFK zuständig ist, erfolgen heute weder durch die externe Revisionsstelle noch durch den Bundesrat. Die Wirtschaftlichkeit ist deshalb von Bedeutung, da die Suva für etwa die Hälfte der Arbeitnehmenden in der Schweiz sowie für sämtliche Versicherten der Arbeitslosenversicherung Monopolcharakter hat. Zudem haben viele Arbeitgebende eine Anschlusspflicht und die Prämien respektive die Verwaltungskostenzuschläge sind durch die Wirtschaft, die Verwaltung und andere Sozialversicherungen zwingend zu bezahlen, ohne dass der Bund oder das Parlament einen Einfluss auf deren Notwendigkeit und Angemessenheit ausüben können.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat ist bereit, dem Parlament eine Gesetzesänderung zur Unterstellung der SUVA unter die Finanzaufsicht der EFK zu beantragen. Dabei soll im Hinblick auf mögliche Governance-Fragen auch der Rahmen der Aufsicht der EFK festgelegt werden.

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.