21.404 · Parlamentarische Initiative · 2021-03-01
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Es soll eine gesetzliche oder falls nötig auch verfassungsrechtliche Grundlage geschaffen werden, um die Zulässigkeit von Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht gegen Verordnungen und andere auf Notrecht gestützte Akte des Bundesrates einzuführen.
Begründung
In der Schweiz gibt es keine Kontrolle der Verfassungsmässigkeit der Gesetze (Art. 189 Abs. 4 und Art. 190 der Bundesverfassung, BV). Das ist zu begrüssen. Die Bundesversammlung übt unter Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen die oberste Gewalt im Bund aus (Art. 148 Abs. 1 BV). Sie wählt die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts (Art. 168 Abs. 1 BV) und übt die Oberaufsicht über das Bundesgericht aus (Art. 169 Abs. 1 BV). Es ist daher unvorstellbar, dass eine Behörde, deren Mitglieder ihre Legitimation direkt vom Volk erhalten, von einem Gericht kontrolliert werden könnte, dessen Richterinnen und Richter ebendiese Behörde regelmässig wählt und wiederwählt.
Selbst eine aussergewöhnliche oder besondere Lage, wie sie seit Mitte März 2020 herrscht, rechtfertigt es nicht, Regeln zu brechen, die auf einem unverzichtbaren Gleichgewicht zwischen den Gewalten beruhen. In diesem Punkt bewegt sich die parlamentarische Initiative 20.430 "Abstrakte Normenkontrolle von Notverordnungen" in die falsche Richtung. Ihre Umsetzung würde eine gefährliche Büchse der Pandora öffnen.
Es ist noch immer eine Tatsache, dass viele Schweizer Bürgerinnen und Bürger aufgrund von Massnahmen, die auf Notrecht gestützt sind (Art. 185 Abs. 3 BV, Art. 7d des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, Art. 6 und 7 des Epidemiengesetzes oder das Covid-19-Gesetz), ein hartes Leben führen: Sie haben keine Möglichkeit, vor Gericht eine abstrakte Kontrolle der Normen zu fordern, die schwerwiegende Einschränkungen der Grundrechte (Versammlungsfreiheit, Wirtschaftsfreiheit, politische Rechte usw.) zur Folge haben. Unter Vorbehalt der in Artikel 189 Absatz 4 zweiter Satz der BV genannten, aber in keinem Gesetz verankerten Ausnahmen sind denn auch Verordnungen und andere Akte des Bundesrates von jeglicher abstrakten gerichtlichen Kontrolle ausgenommen (Art. 82 Bst. b des Bundesgerichtsgesetzes, BGG, e contrario).
Doch während die gesetzgeberische Immunität der Bundesversammlung, wie oben erwähnt, leicht nachvollziehbar ist, ist jene des Bundesrates nicht gerechtfertigt. Dies wird durch die Tatsache belegt, dass auf kantonaler Ebene Verordnungen und andere Akte der Kantonsregierungen vom Bundesgericht und sogar, wenn das kantonale Recht dies vorsieht, vom kantonalen Obergericht kontrolliert werden können.
Es gibt also eine regelrechte Lücke im Bundesrecht, die geschlossen werden muss, um zu vermeiden, dass den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit genommen wird, die vom Bundesrat beschlossenen Verletzungen ihrer Grundrechte vor Gericht anzufechten. Es ist nämlich ungerecht, Bürgerinnen und Bürger, die sich als Opfer von ungerechtfertigten Verletzung ihrer Grundrechte sehen, zu zwingen, die durch das Notrecht auferlegten Einschränkungen zu missachten, um auf eine vorfrageweise Kontrolle zu hoffen (das einzige Rechtsmittel, das derzeit zur Verfügung steht).
Damit ein System, das sich bisher bewährt hat, nicht völlig aus den Angeln gehoben wird, aber dennoch die Konsequenzen aus der Krise gezogen werden können, in der sich unser Land seit Mitte März 2020 befindet, wird vorgeschlagen, den in Artikel 189 Absatz 4 erster Satz der BV festgehaltenen Grundsatz beizubehalten und zur Gewährleistung der Zulässigkeit einer Beschwerde, die viele Bürgerinnen und Bürger berechtigterweise anstreben, nur eine begrenzte Ausnahme für die auf das Notrecht gestützten Verordnungen und sonstigen Akte des Bundesrates einzuführen.
Diese Ausnahme könnte durch die Einführung eines neuen Artikels 82 Buchstabe d des BGG verankert werden.
Schliesslich ist zu beachten, dass eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in der Regel keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 103 Abs. 1 BGG).