21.416 · Parlamentarische Initiative · 2021-03-16
Parlament
In Kommission des Nationalrats
Wortlaut
Die gesetzlichen Grundlagen sind so anzupassen, dass die Hinterlassenenleistungen in der AHV/IV im Todesfall Eltern unabhängig von Geschlecht und Zivilstand zu Gute kommen. Der Anspruch auf eine Rente soll bis nach der Vollendung der Erstausbildung des jüngsten Kindes dauern.
Begründung
Die Hinterlassenenrente wird ihrem Namen heute nicht mehr gerecht. Ursprünglich sollte die Hinterlassenenrente verhindern, dass die Hinterlassenen in finanzielle Not geraten. Die Ausbezahlung der Rente wurde dabei an den Zivilstand und an das Geschlecht geknüpft.
Die Lebens- und Erwerbsmodelle sind in den letzten Jahrzehnten vielfältiger geworden. Bei der Einführung der Hinterlassenenrenten 1948 wurde der erweiterte soziale Schutz für Witwen mit der wirtschaftlichen Abhängigkeit der Frau von ihrem Ehemann begründet. Mit dem gesellschaftlichen Wandel lässt sich die Ungleichbehandlung von Witwen und Witwer kaum mehr aufrechterhalten.
Zudem werden heute ein Viertel aller Kinder ausserehelich geboren. Dennoch werden Renten immer noch aufgrund des Zivilstandes gesprochen, womit unverheiratete Mütter und Väter, falls der andere Elternteil verstirbt, schlecht abgesichert sind. Diese potentielle Armutsfalle bei einem Todesfall muss beseitigt werden. Ein Anrecht auf eine Rente sollte grundsätzlich unabhängig des Geschlechts und des Zivilstandes definiert werden.
Für Eltern von Kindern mit einer Beeinträchtigung ist eine Sonderregelung vorzusehen.
Selbstverständlich sollen laufende Witwenrenten weder gekürzt noch gestrichen werden. Zudem sollen grosszügige Übergangsregelungen definiert werden.