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21.4353 · Interpellation · 2021-11-29

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Für Schweizer Unternehmen stellt die Mehrwertsteuer einen enormen Bürokratie-Kostenblock dar. Da auch der jüngste Vorschlag einer Vereinfachung mittels Einheitssatz abgelehnt wurde (Mo Caroni 21.3444), sind neue Reform-Ansätze gefragt.

Ein solcher könnte darin liegen, B2B-Leistungen, also Leistungen unter mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen, nicht mehr mit der Steuer zu belasten, sondern nur noch B2C-Leistungen, wie es dem Belastungsziel einer Konsumsteuer auch entspräche. Das leistungserbringende Unternehmen wäre in einem solchen System einzig zur Prüfung verpflichtet, ob das leistungsempfangende Unternehmen sich ihm gegenüber mit seiner MWST-UID-Nummer als Unternehmen ausweist. Wäre dies der Fall, dürfte die B2B-Leistung ohne Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden.

Sowohl das schweizerische als auch das europäische Recht kennen bereits punktuell vergleichbare Regelungen, in der Schweiz bspw. das Meldeverfahren.

Die Vorteile einer solchen Reform liegen auf der Hand: Sowohl Unternehmen, die andere Unternehmen beliefern, als auch umgekehrt die leistungsempfangenden Unternehmen würden punkto Bürokratie, Compliance, Risiko und Liquidität stark entlastet.

Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat eingeladen, folgende Fragen zu beantworten:

1. Könnte sich der Bundesrat grundsätzlich ein Mehrwertsteuer-System vorstellen, bei welcher B2B-Leistungen ganz generell - und nicht nur punktuell - mehrwertsteuerfrei erbracht werden könnten und nur B2C-Leistungen zu versteuern wären?

2. Welche positiven Auswirkungen hätte dies für die betroffenen Unternehmen und den Staat? Lassen sich diese Vorteile (namentlich die geringeren administrativen Kosten beiderseits) quantifizieren?

3. Welche Herausforderungen wären zu adressieren, und wie wäre damit umzugehen (namentlich betreffs Eigenverbrauch, grenzüberschreitendem Verkehr und allfälligen Steuerausfällen)?

4. Wie wäre mit den heutigen Steuerausnahmen umzugehen? Wäre eine echte Befreiung ein gangbarer Weg?

5. Welches wären die nächsten Schritte in Richtung einer solchen Reform, und ist der Bundesrat bereit, diese zu gehen?

Stellungnahme des Bundesrates

Zu 1 und 5: Ein Konsumsteuersystem, bei dem die Leistungen zwischen steuerpflichtigen Unternehmen ohne Mehrwertsteuer erbracht werden können, stellt eine Abkehr vom fraktionierten Steuerbezug der Mehrwertsteuer dar. Eine solche Konsumsteuer hätte zwar für die Mehrzahl der steuerpflichtigen Personen eine Verringerung des administrativen Aufwands zur Folge. Für viele steuerpflichtige Unternehmen ergäbe sich jedoch eine administrative Mehrbelastung. Für den Bundesrat bringt eine solche Konsumsteuer insgesamt nicht den Mehrwert, der einen solch radikalen Systemwechsel mit all seinen Unsicherheiten und dem ganzen Umstellungsaufwand rechtfertigen würde. Er zieht es vor, die Mehrwertsteuer punktuell zu vereinfachen, wie er es beispielsweise in der laufenden Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (21.019) mit der jährlichen Abrechnung vorschlägt.

Zu 2: Positiv für die Unternehmen wäre zum einen, dass sie für Leistungen, die sie an andere Unternehmen erbringen, die Steuer nicht in Rechnung stellen und einkassieren müssen. Für Unternehmen, die steuerpflichtige Leistungen beziehen, ergäben sich Liquiditätsvorteile, da keine Steuer bezahlt werden muss, die erst später in der Abrechnung mit der ESTV als Vorsteuer angerechnet werden kann. Die Mehrzahl der heute steuerpflichtigen Unternehmen hätte deshalb weniger administrativen Aufwand.

Positiv für die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) wäre der wegfallende Kontrollaufwand betreffend Vorsteuerabzug. Weiter könnten Fälle von betrügerischem Konkurs verhindert werden, bei denen die steuerpflichtigen Personen die Mehrwertsteuer nicht an die ESTV abliefern, die Kundinnen und Kunden diese aber als Vorsteuer geltend machen.

Zu 3: Negativ für die Unternehmen zu werten wäre insbesondere, dass Unternehmen gleichartige Leistungen nicht mehr gleich behandeln könnten, je nachdem, ob die Kundschaft steuerpflichtig ist oder nicht. Steuerpflichtige Unternehmen müssten bei jedem Bezug von Leistungen ihre Mehrwertsteuer-Nummer rechtzeitig bekannt geben, damit ihnen die MWST nicht in Rechnung gestellt wird und keine nachträglichen Rechnungskorrekturen nötig werden. Bei Importen von Gegenständen müsste sichergestellt sein, dass der Eidgenössischen Zollverwaltung rechtzeitig die Mehrwertsteuer-Nummer bekanntgegeben wird.

Erbringt eine steuerpflichtige Person ausgenommene Leistungen, übt sie eine hoheitliche Tätigkeit aus oder empfängt sie Subventionen, müsste sie prüfen, ob sie auf ihren Leistungsbezügen die Bezugssteuer schuldet. Dazu müsste sie bei jeder bezogenen Leistung beurteilen, ob es sich um eine steuerbare oder steuerausgenommene Leistung handelt und, wenn es sich um eine steuerbare Leistung handelt, zu welchem Satz die Leistung zu versteuern wäre. Da dies für die leistungsempfangende Person ungleich schwieriger ist als für die leistende Person, würden der administrative Aufwand, die Rechtsunsicherheit und das Risiko von Nachbelastungen durch die ESTV zunehmen.

Einen höheren administrativen Mehraufwand hätten sodann Unternehmen, die aktuell mit der Saldosteuersatz- oder der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen, da diese Vereinfachungen nicht mehr möglich wären.

Negativ für die ESTV zu werten wäre, dass neu kontrolliert werden müsste, ob die Bezüge zurecht steuerfrei erfolgt sind und ob die Bezugsteuer richtig deklariert wird, wenn ausgenommene Leistungen erbracht, hoheitliche Tätigkeiten ausgeübt oder Subventionen empfangen werden.

Die finanziellen Auswirkungen der Reform hängen von deren konkreten Ausgestaltung ab. Wäre künftig eine Bezugsteuer geschuldet, wenn ausgenommene Leistungen oder hoheitliche Tätigkeiten erbracht oder Subventionen empfangen werden, wäre die Reform grundsätzlich ertragsneutral.

Eine Gefahr von Debitorenverlusten bestünde auf den vorgelagerten Stufen der Wertschöpfungskette nur noch dann, wenn es sich um ausgenommene Leistungen oder hoheitliche Tätigkeiten handelt. Da aber die Mehrwertsteuer nicht mehr fraktioniert über die ganze Wertschöpfungskette bezogen würde, träte ein Totalverlust ein, wenn die Steuer auf der letzten Stufe der Wertschöpfungskette nicht entrichtet wird.

Zu 4: Bei einer Befreiung der bisher von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Leistungen wäre ein bedeutender Teil des inländischen Konsums gänzlich von der Mehrwertsteuer befreit. Für Personen, die solche steuerfreie B2C-Leistungen erbringen, ergäben sich administrative Auswirkungen: Wer bisher schon steuerpflichtig war, würde entlastet. Wer sich hingegen deswegen neu registrieren lässt, hätte höhere administrative Kosten. Und es würden sich sehr viele Unternehmen registrieren lassen, denn nur so könnten sie ihre Vorleistungen durch Angabe der MWST-Nummer ohne Steuer beziehen.

Eine echte Steuerbefreiung anstelle einer Steuerausnahme hätte massive Mindereinnahmen zur Folge. Für die ESTV würde auf der einen Seite eine spürbare administrative Entlastung resultieren, weil viel weniger häufig geprüft werden müsste, ob eine Bezugsteuer abgerechnet wurde. Auf der anderen Seite ergäbe sich ein deutlicher Mehraufwand, da sehr viele neu steuerpflichtige Personen betreut werden müssten. Wie sich der Aufwand per Saldo entwickeln würde, lässt sich gegenwärtig nicht schätzen.

Antwort des Bundesrates.