Lexipedia

21.4486 · Motion · 2021-12-16

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Rechtsberatung in der Sozialhilfe mittels Anschubfinanzierung in den Kantonen zu fördern. Dadurch sollen einerseits bestehende Rechtsberatungsstellen gezielt gestärkt werden und andererseits soll die Angebotslandschaft verbreitert werden.

Begründung

Im Januar 2021 publizierte die Nationale Plattform gegen Armut gemeinsam mit der Luzerner Fachhochschule im Auftrag des Bundesamtes für Sozialversicherungen den Forschungsbericht "Rechtsberatung und Rechtsschutz von Armutsbetroffenen in der Sozialhilfe". Der Bericht kommt zum Schluss, dass sowohl generelle Beratungsstellen wie auch auf das Sozialhilferecht spezialisierte Stellen, einen relevanten Beitrag für die Prävention und Bekämpfung von Armut leisten. Sie werden gemäss Bericht auch von den Sozialdiensten begrüsst, da den betroffenen Personen so rascher und effektiver geholfen werden kann.

Ein effektiver Zugang zum Rechtsschutz, was auch den Zugang zur unentgeltlichen Rechtspflege umfasst, bedingt Information, Beratung und Vertretung. Insbesondere im Sozialhilferecht, welches auch für fachkundige Personen komplex und teilweise intransparent ist.

Das Recht auf Rechtsschutz ist verfassungs- und auch völkerrechtlich gesichert; es ergibt sich insbesondere aus Artikel 29 der Bundesverfassung (BV) und Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Diese Normen verpflichten den Staat dazu, zu gewährleisten, dass das Recht für die Berechtigten in möglichst umfassender Weise zur Realität wird. In diesem Sinne sind konkrete und aktive Schritte zu unternehmen, damit das Recht auf Rechtsschutz auch für Armutsbetroffene effektiv gewährleistet wird.

Die heutige Beratungsstellenlandschaft in der Schweiz ist vielfältig und in der Regel auf mehrere Finanzierungsquellen angewiesen. Oftmals sind sie abhängig von privaten Zuwendungen, was zu Unterschieden in der geographischen Verteilung der Angebote und derer längerfristigen Beständigkeit führt. Eine zumindest teilweise staatliche Unterstützung ist deshalb im Sinne der Rechtsgleichheit unerlässlich. Die Möglichkeit für eine Anschubfinanzierung in den Kantonen seitens Bund, ist mit dem Bundesgesetz für Finanzhilfen und Abgeltungen gegeben.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat teilt das Anliegen der Motion, dass Personen, die sich in prekären Lebensverhältnissen befinden und deswegen mit Behörden in Kontakt stehen, einen wirksamen Rechtsschutz benötigen. Der Bundesrat anerkennt, dass eine unabhängige Rechtsberatung in Sozialhilfefragen hierzu einen wichtigen Beitrag leistet. Der Bund selber ist aber grundsätzlich nicht berechtigt, in der Sozialhilfe materiell tätig zu werden - weder um die Sozialhilfe inhaltlich zu regeln, noch um sie zu fördern. Für eine Anschubfinanzierung fehlt ihm die Zuständigkeit (vgl. Stellungnahme des Bundesrates auf Mo. Wettstein 21.3317, die ein Impulsprogramm des Bundes zur Erhöhung der Ablösequoten in der Sozialhilfe fordert). Gemäss Artikel 115 der Bundesverfassung (BV; SR 101) werden bedürftige Menschen von ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund besitzt einzig eine Koordinationskompetenz, um zu regeln, wie der unterstützungspflichtige Kanton konkret bestimmt wird und inwiefern Ausnahmen von diesem Prinzip bestehen. Darüber hinausreichende Kompetenzen in der Sozialhilfe, die auf anderen Verfassungsbestimmungen beruhen, hat der Bund in drei klar abgegrenzten Sonderfällen (Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, Arbeitslosenfürsorge und Asylbereich). Das in der Motion erwähnte Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen (SR 616.1) bildet keine hinreichende Rechtsgrundlage für eine Anschubfinanzierung des Bundes im Bereich der Sozialhilfe. Es formuliert einzig die allgemeinen Prinzipien bei der Vergabe von Finanzhilfen, die der Bund auf Grund seiner Kompetenzen vorsieht. Die Verfahrensgarantien der Bundesverfassung (Art. 29 und 29a BV) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 6 EMRK; SR 0.101) sind sowohl vom Bund als auch von den Kantonen einzuhalten. Sie begründen keine eigenen Förderkompetenzen des Bundes.Die in der Motion erwähnte Studie "Rechtsberatung und Rechtsschutz von Armutsbetroffenen in der Sozialhilfe" ist im Auftrag der Nationalen Plattform gegen Armut entstanden. Die Mitglieder der Plattform (Bund, Kantone, Gemeinden, private Hilfswerke) setzen sich im Rahmen ihrer Kompetenzen dafür ein, die Erkenntnisse der Studie umzusetzen. So hat die Steuergruppe der Plattform bei der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) angeregt, einen Anspruch auf Rechtsberatung in den SKOS-Richtlinien zu verankern. Diese Richtlinien sind Empfehlungen zuhanden der Sozialhilfeorgane, die durch die kantonale Gesetzgebung, die kommunale Rechtsetzung und die Rechtsprechung Verbindlichkeit erlangen. Die SKOS wird dieses Anliegen bei der nächsten Richtlinienrevision behandeln und hat das Thema "Rechtsberatung" in ihre Strategie 2025 aufgenommen. Zudem können Städte, Kantone und Gemeinden die unabhängige Rechtsberatung individuell stärken. Stadt und Kanton Zürich haben sich beispielsweise entschieden, die private Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS) mit öffentlichen Geldern zu unterstützen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.