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21.4562 · Postulat · 2021-12-16

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen und Bericht zu erstatten, wie das Mietrecht angepasst werden könnte, dass sich die Heiznebenkosten aus einem Fixbetrag und verbrauchsabhängigen Kosten zusammensetzen. Der Fixbetrag soll nach regionalen Durchschnittswerten festgelegt und regelmässig überprüft werden

Begründung

Die Jugendsession 2021 hat diese Forderung mit klarer Mehrheit angenommen. Die Jugendlichen wünschten mehr Anreize für erneuerbare Heizungen in Mietobjekten und mehr erneuerbare Heizungen in der Schweiz. Durch diese Anpassungen des Mietrechts soll ein Anreiz für klimafreundliche Alternativen bei Mietobjekten geschaffen. Gebäude verursachen rund einen Viertel der CO2- Emissionen schweizweit. Der grösste Teil verursacht die Heizung. Somit kann man erneuerbare Heizsysteme fördern. Hinzu kommt, dass diese Massnahme die teuren fossilen Heizkosten nicht auf Mieter abwälzt. Für Vermieter:innen ist es ebenfalls attraktiv, da sich erneuerbare Heizungen auf Grund der tieferen Betriebskosten auf Dauer lohnen. Dieses System bedeutet, Fairness für Mieter:innen. Bisher galt, dass der Entscheid über eine neue Heizung bei den Vermieter:innen liegt, die Kosten jedoch die Mieter:innen mittragen. Durch eine Erweiterung der subventionierten Unterstützung des Bundes gibt es Subventionen für Hauseigentümer, die ökologisch heizen. Schweden praktiziert bereits erfolgreich ein ähnliches Finanzierungsmodell für Heiznebenkosten und heizt unter anderem deshalb mittlerweile fast CO2-emissionsfrei.

Die Berücksichtigung der Verbrauchsabhängigkeit setzt einen Anreiz in Bezug auf das verantwortungsvolle Heizverhalten der Miter:innen.

Dieser Beitrag stärkt den dringend notwendigen Klimaschutz und stellt einen Beitrag zur Erhöhung Baukultur dar, indem die Ressourcen nachhaltig genutzt werden und damit auch die kommenden Generationen von einer positiven ökologischen, ökonomischen und sozialen Entwicklung profitieren können.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat ist sich der Wichtigkeit des Klimaschutzes bewusst. Er verfolgt das Ziel, dass die Schweiz bis 2050 unter dem Strich keine Treibhausgase mehr ausstossen soll. Deshalb hat er 2019 das Netto-Null-Ziel beschlossen. Am 17. Dezember 2021 hat der Bundesrat zudem die Vernehmlassung zum revidierten CO2-Gesetz eröffnet. Dieses dient dazu, den Treibhausgas-Ausstoss bis 2030 zu halbieren und damit ein wichtiges Klimazwischenziel zu erreichen.

Zu den Klimazielen tragen auch andere Erlasse des Bundes bei. So sind gemäss Energiegesetz (EnG; SR 730.0) die Kantone dazu verpflichtet, im Rahmen ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingungen für die sparsame und rationelle Energienutzung zu erlassen. Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe c EnG sieht vor, dass sie Vorschriften über die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung bei Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen erlassen. Der Grund dafür, dass der Bund nicht direkt selbst eine Regelung erlassen hat, liegt darin, dass nach Artikel 89 Absatz 4 BV vor allem die Kantone für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, zuständig sind. Das Abrechnungsmodell zur verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung (VHKA) diente der Umsetzung dieser Bestimmung. Seit 2017 steht zudem das neue Modell zur verbrauchsabhängigen Energie- und Wasserkostenabrechnung (VEWA) zur Verfügung. Die VEWA zeigt verschiedene Abrechnungsmöglichkeiten auf. Sie wurde im Auftrag des Bundesamts für Energie (BFE) in Zusammenarbeit mit der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK), den Fachorganisationen sowie Interessensverbänden der Mieterschaft und der Vermieterschaft entwickelt.

Aufgrund der energierechtlichen Verankerung ist die Einrichtung von Messgeräten sowie die verbrauchsabhängige Abrechnung von Energie und Wasser in neu erbauten oder wesentlich erneuerten Mehrparteiengebäuden in den meisten Kantonen obligatorisch. Dies unabhängig davon, ob es sich um Stockwerkeigentum oder um ein Mietobjekt handelt. Die mit dem Postulat vorgeschlagene Aufteilung in einen festen Betrag und verbrauchsabhängige Heiznebenkosten ist also bereits heute fester Bestandteil der Mietrechtspraxis. Die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) schreiben vor, dass in Gebäuden, für welche eine Pflicht zur Ausrüstung mit Geräten zur individuellen Erfassung besteht, die Kosten zum überwiegenden Teil anhand des gemessenen Verbrauchs abzurechnen sind. Die VEWA sieht gestützt auf Erfahrungswerte vor, dass die Grundkosten einem Anteil von 30 Prozent und die Verbrauchskosten einem solchen von 70 Prozent entsprechen. Die vorgeschlagene Festlegung von regionalen Durchschnittswerten würde keine Verbesserung darstellen, da individuelle Eigenschaften wie das Heizsystem, die Grösse oder die Dämmung des Gebäudes grösseren Einfluss haben können, als örtliche Witterungsunterschiede. Zudem wäre eine regelmässige Überprüfung und Anpassung der Durchschnittswerte mit grossem Verwaltungsaufwand und mit Rechtsunsicherheit verbunden. Aus der Sicht des Bundesrats besteht keine Notwendigkeit für eine weitergehende Prüfung dieses etablierten, bereits verbesserten Modells der verbrauchsabhängigen Energie- und Wasserkostenabrechnung.

Der Bundesrat ist sich ebenfalls im Klaren darüber, dass für die im Gebäudeenergiebereich notwendigen Anstrengungen Anpassungen des Mietrechts notwendig sein können, die nicht nur dem Klimaschutz dienen, sondern auch sozialverträglich ausgestaltet sind. Aus diesem Grund hat er in den vergangenen Jahren verschiedene Verbesserungen der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG; SR 221.213.11) beschlossen, so beispielsweise mit Inkrafttreten am 1. Juli 2014 die Verpflichtung der Vermieterschaft, im Rahmen der Mietzinsgestaltung nach einer Gebäudesanierung die Förderbeiträge für wertvermehrende Verbesserungen vom Betrag der Mehrleistungen abzuziehen (Art. 14 Abs. 3bis VMWG).

Seit dem 1. Januar 2018 besteht weiter die Möglichkeit, Kosten im Rahmen eines Zusammenschlusses zum Stromeigenverbrauch als Nebenkosten weiterzugeben (Art. 6b VMWG), wobei die Kosten diejenigen eines externen Standardstromprodukts nicht übertreffen dürfen (Art. 16 Abs. 3 Energieverordnung, EnV; SR 730.01).

Am 1. Juni 2020 sind schliesslich Regeln in Kraft getreten, die sicherstellen, dass die zusätzlichen Nebenkosten aufgrund eines Energiespar-Contracting nicht höher sind, als die Energiekosten, die die Mieterschaft im gleichen Zeitraum einspart (Art. 6c VMWG).

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.