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21.4591 · Interpellation · 2021-12-16

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Laut Antwort des Bundesrates auf meine Frage 21.7994 wurde die Zulassung von Asulam in der Europäischen Union im Jahr 2011 verweigert, "aufgrund unzureichender Informationen in der Akte". Im Jahr 2014 wurde in der Europäischen Union ein neuer Zulassungsantrag gestellt, der derzeit geprüft wird. Anders als in der EU, konnte Asulam in der Schweiz während dieser Zeit verkauft, gekauft und ausgebracht werden, obwohl es offenbar als endokriner Disruptor gilt und einen negativen Einfluss auf die Schalenbildung bei Vogeleiern hat.

Der Fall Asulam zeigt beispielhaft auf, welch enormer Reformbedarf bezüglich Zulassung von Pestiziden in der Schweiz besteht. Dies hatte auch schon der Ergebnisbericht "Evaluation Zulassungsprozess Pflanzenschutzmittel" der Firma KPMG, vom 12. November 2019 in aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht.

Ich bitte den Bundesrat, in diesem Zusammenhang folgende Fragen zu beantworten:

1. Seit wann ist das in der EU verbotene Asulam in der Schweiz zugelassen und wie viele Kilogramm des Stoffes wurden seither in der Schweiz verkauft?

2. Während die Hersteller die in der EU geforderten Unterlagen offenbar seit 2011 nicht liefern und dem Herbizid Asulam daher die Zulassung verweigert wird, kann es in der Schweiz problemlos verkauft, gekauft und angewendet werden. Warum?

3. Asulam ist nicht unmittelbar giftig, wirkt auf lange Sicht aber möglicherweise krebserregend, weil es die Schilddrüsenfunktion beeinträchtigt. Zudem scheint es die Schalenbildung bei Vogeleiern negativ zu beeinflussen, ein Problem, das bei DDT offenbar beinahe zum Aussterben von Wanderfalken führte. Ist dies der Zulassungsbehörde bekannt?

4. Wie lange wartet der Bundesrat jeweils, bis ein Verbot von Produkten und Wirkstoffen in der EU auch in der Schweiz umgesetzt wird? Auf welcher Rechtsgrundlage?

5. Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich der Bundesrat bei der Aussage, dass Art. 10 Abs. 1 der PSMV nicht rückwirkend anzuwenden ist?

6. Welche weiteren Pestizid-Wirkstoffe und -Produkte sind in der EU im Bereich Pflanzenschutzmittel derzeit verboten (seit wann), in der Schweiz aber zugelassen?

7. Ist vorgesehen diesen Wirkstoffen und Produkten auch in der Schweiz die Zulassung zu entziehen? Wenn nein, warum? Wenn ja, bis wann?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Asulam ist seit 1971 in der Schweiz zugelassen. Im Zeitraum von 2008 bis 2020 wurden knapp 185 Tonnen davon verkauft. Frühere Verkaufsdaten liegen nicht vor.

2. Asulam wird auch in der EU verwendet. Beispielsweise werden in Deutschland, den Niederlanden, Dänemark und Irland Produkte mit diesem Wirkstoff regelmässig für die Bewältigung von Notfallsituationen im Pflanzenschutz zugelassen. In der EU sind die Genehmigungen von Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffen zeitlich limitiert. In der Schweiz erfolgt die Anpassung von Bewilligungen auf der Basis der gezielten Überprüfung, die von der Behörde eingeleitet wird. Damit die dafür erforderlichen Daten zur Verfügung stehen, werden diese gezielten Überprüfungen nach der Erneuerung der Genehmigung in der EU eingeleitet. Da in der EU ein Antrag zur neuen Genehmigung von Asulam in Bearbeitung ist, wurde in der Schweiz die gezielte Überprüfung noch nicht begonnen, da sich diese auf das aktuellste Dossier stützen soll.

3. Die zuständigen Beurteilungsstellen kennen die neusten Beurteilungsberichte der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und werden diese berücksichtigen, wenn eine gezielte Überprüfung stattfinden wird.

4. Wirkstoffe werden in der EU laufend zurückgezogen. Der Bund setzt die Entscheide der EU gestützt auf Artikel 10 der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV; SR 916.161) zweimal im Jahr um.

5. Rechtliche Bestimmungen werden grundsätzlich nicht rückwirkend angewendet, ausser dies ist in der entsprechenden Gesetzgebung so vorgesehen.

6. Seit der Anpassung von Artikel 10 PSMV im Jahr 2021 werden in der Schweiz alle Rückzüge der EU nachvollzogen. Wirkstoffe, die davor in der EU zurückgezogen wurden, sind teilweise in der Schweiz noch bewilligt. Dies betrifft wenige Wirkstoffe wie zum Beispiel Wildabhaltemittel. Ob diese in der EU je zugelassen wurden und seit wann, kann aufgrund der öffentlich verfügbaren Informationen nicht nachvollzogen werden.

7. Im Moment ist nicht vorgesehen, die Bewilligungen der Produkte, die Wirkstoffe enthalten, die in der EU nicht zugelassen sind, systematisch zu entziehen, da es dazu keine rechtliche Grundlage gibt. Auf der Basis der neuen Genehmigungsentscheide der EU wird in der Schweiz die gezielte Überprüfung für alle Produkte, die den betroffenen Wirkstoff enthalten, eingeleitet.

Antwort des Bundesrates.