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21.4604 · Motion · 2021-12-16

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, eine zentrale unabhängige Monitoring-Stelle zu schaffen, die die Einhaltung der Rechte von Menschen mit Behinderungen fördert und die Umsetzung der UNO-Behindertenrechtskonvention überwacht und vorantreibt.

Begründung

Die Schweiz hat im April 2014 als 144. Staat die UNO-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ratifiziert. Mit ihrem Beitritt zum Übereinkommen verpflichtet sie sich, Hindernisse zu beheben, mit denen Menschen mit Behinderungen konfrontiert sind, sie gegen Diskriminierungen zu schützen und ihre Inklusion und ihre Gleichstellung in der Gesellschaft zu fördern.

Artikel 33 Absatz 1 der Konvention sieht vor, dass die Vertragsstaaten jeweils eine "Anlaufstelle für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Übereinkommens schaffen" und die "Schaffung eines innerstaatlichen Koordinierungsmechanismus prüfen, der die Durchführung der entsprechenden Massnahmen in verschiedenen Bereichen und auf verschiedenen Ebenen" erleichtert.

In der Schweiz ist momentan nicht klar festgelegt, wer diese Monitoring-Aufgabe ausführt. Bisher ist für die Überwachung der Einhaltung der Behindertenrechtskonvention hauptsächlich das seit 2011 bestehende "Kompetenzzentrum für Menschenrechte" zuständig. Gleichzeitig sind aber weiterhin viele verschiedene Instanzen für das Monitoring in ihren einzelnen Bereichen tätig. Es soll deshalb eine zentrale, professionelle Monitoring-Stelle eingerichtet werden, die die Umsetzung der UNO-Konvention begleitet und überwacht. Die Monitoring-Stelle soll auch Politik, Verwaltung und Gerichte sowie nicht-staatliche Stellen in Bezug auf alle Fragen zur UN-Behindertenrechtskonvention beraten.

Am 1. Oktober 2021 hat das Parlament der Schaffung einer nationalen Menschenrechtsinstitution (NMRI) zugestimmt. Es wäre denkbar, dass die NMRI die Aufgabe eines unabhängigen Behindertenrechtskonventions-Monitoring übernehmen würde, so wie dies auch in Deutschland der Fall ist.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Artikel 33 des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNO-Behindertenrechtskonvention, UNO-BRK; SR 0.109) sieht im Zusammenhang mit der innerstaatlichen Durchsetzung der UNO-BRK die Schaffung einer oder mehrerer staatlicher Anlaufstellen ("focal points") sowie einen oder mehrere unabhängige Mechanismen zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen vor.

Auf Bundesebene nimmt das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (EBGB) die Funktion einer staatlichen Anlaufstelle wahr. In dieser Funktion verfolgt und dokumentiert das EBGB auch die Umsetzung der UNO-BRK in der Schweiz.

Von der Schaffung eines unabhängigen Mechanismus, der spezifisch für die UNO-BRK zuständig ist, hat der Bundesrat beim Beitritt zum Übereinkommen abgesehen. In der Botschaft vom 19. Dezember 2012 zur Genehmigung des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BBl 2013 661 ff) verwies er auf die damals bereits laufenden Diskussionen im Zusammenhang mit der Schaffung einer unabhängigen nationalen Menschenrechtsinstitution und insbesondere auf das seit 2011 als Pilotprojekt geführte Schweizerische Kompetenzzentrum für Menschenrechte (SKMR) (ebenda, 714 f.).

Die eidgenössischen Räte haben in der Herbstsession 2021 die Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte angenommen; die Referendumsfrist ist am 20.01.2022 ungenutzt abgelaufen. Das Gesetz sieht die Einrichtung einer nationalen Menschenrechtsinstitution (NMRI) vor, welche die nationale Einrichtung der Schweiz im Sinn der Anlage zur Resolution 48/134 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1993 über Nationale Institutionen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte ("Pariser Prinzipien") bildet. Die NMRI trägt gemäss dem gesetzlichen Auftrag zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte in der Schweiz mit Information und Dokumentation, Forschung, Beratung, Förderung von Dialog und Zusammenarbeit, Menschenrechtsbildung und Sensibilisierung sowie mit internationalem Austausch bei.

Der Auftrag der nationalen Menschenrechtsinstitution erstreckt sich über sämtliche Menschenrechte, auch die Rechte von Menschen mit Behinderungen gemäss UNO-BRK. Dem Anliegen der Motion wird mit der Schaffung der NRMI folglich bereits Rechnung getragen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.