22.3191 · Interpellation · 2022-03-17
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Erledigt
Wortlaut
Die Arbeit des NDB tangiert sensible Bereiche des öffentlichen Lebens und der Grundrechte, sowohl von Einzelpersonen wie auch von Organisationen. Verschiedenen kürzlich erschienen Medienberichte lassen darauf schliessen, dass innerhalb des NDB zurzeit Missstände im Management vorherrschen und dass Gesetze missachtet werden. Der Bundesrat steht in der Pflicht, die Einhaltung der Grundrechte sicherzustellen. Ich bitte den Bundesrat daher, folgende Fragen zu beantworten:
1. Wie viele Organisationen und Personen sind seit Juli 2017 in den Datenbanken des NDB registriert worden und wie sieht die aktuelle Zahl per 1. Januar 2022 aus?
2. Ist der Bundesrat bereit, künftig diese Zahlen wieder jährlich zu veröffentlichen? Wenn nein, weshalb nicht?
3. Wie definieren der NDB sowie der Bundesrat über die Genehmigung der sogenannten Beobachtungsliste die Begriffe "Linksextremismus" und "Rechtsextremismus"? Was genau sind die Kriterien dazu, um eine Registrierung von Organisationen und Personen zu rechtfertigen?
4. Wie und mit welchen Überwachungs- und Informationsmitteln definieren der NDB beziehungsweise der Bundesrat "potentielle Gewaltbereitschaft"? Was genau sind die Kriterien dafür?
5. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass sich der NDB an diese Definitionen hält und nicht extremistische Personen und Organisationen nicht überwacht?
6. Welche Massnahmen ergreift der Bundesrat, um zu verhindern, dass der NDB künftig gesetzeswidrig Daten sammelt und bearbeitet?
Stellungnahme des Bundesrates
1./2. Die Kennzahlen zur Bearbeitung von Personendaten in den Informations- und Speichersystemen des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) sind grösstenteils vertraulich. Entsprechende Angaben wurden bisher nie öffentlich kommuniziert und der Bundesrat beabsichtigt, diese Praxis beizubehalten. Den Aufsichtsorganen sind alle diesbezüglichen Daten uneingeschränkt zugänglich.
Die einzigen vom NDB publizierten Kennzahlen zur Bearbeitung von Personendaten sind jene in Zusammenhang mit der Terrorismusabwehr (Risikopersonen, dschihadistisch motivierte Reisende und Dschihadmonitoring), die periodisch auf seiner Webseite veröffentlicht werden, sowie jene zu den genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen (Zielpersonen, Drittpersonen und unbekannte Personen), die im jährlich publizierten Bericht "Sicherheit Schweiz" ausgewiesen werden.
3. Der NDB beschafft und bearbeitet gestützt auf das Bundesgesetz über den Nachrichtendienst (NDG; SR 121) nur Daten, die der Erfüllung seiner im Gesetz klar definierten Aufgaben dienen. Damit der NDB bezüglich des Themas Extremismus (sowohl Links- als auch Rechtsextremismus) präventiv tätig werden kann, reicht ein ideologischer oder politischer Hintergrund von Personen, Organisationen oder anstehenden Ereignissen nicht aus. Ausschlaggebend für eine nachrichtendienstliche Bearbeitung sind effektive Gewaltbezüge - das heisst, das Verüben, Fördern oder Befürworten von Gewalttaten - von Personen, Organisationen oder anstehenden Ereignissen. Folglich fallen Personen, die sich politisch radikalisieren, nicht in das Aufgabengebiet des NDB, solange kein konkreter Gewaltbezug feststellbar ist.
4. Die Kriterien, nach welchen eine potenzielle Gewaltbereitschaft beurteilt wird, sind Teil der operationellen Methoden des NDB und werden nicht öffentlich kommuniziert.
5./6. Der Auftrag des NDB ist durch das Gesetz klar vorgegeben. Die Daten über den gewalttätigen Extremismus sind einem speziellen Informationssystem zugewiesen, für das strengere Datenbearbeitungs- und Kontrollvorgaben gelten als für die übrigen Informations- und Speichersysteme des NDB. Zudem gibt es - nebst dem internen Kontrollorgan des NDB, der Qualitätssicherungsstelle - mit der unabhängigen Aufsichtsbehörde über den Nachrichtendienst sowie der Geschäftsprüfungsdelegation als parlamentarische Oberaufsicht zwei Aufsichtsorgane, denen halbjährlich Kennzahlen zur Bearbeitung von Personendaten im Bereich des gewalttätigen Extremismus unterbreitet werden und die Zugang zu sämtlichen sachdienlichen Informationen und Unterlagen sowie Zutritt zu allen Räumlichkeiten des NDB haben. Die bestehende Aufsicht hat bisher auch im Zusammenhang mit der Datenbeschaffung und bearbeitung im Bereich des gewalttätigen Extremismus effizient funktioniert. Der Bundesrat sieht deshalb keine Notwendigkeit für Änderungen.
Antwort des Bundesrates.