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22.3301 · Motion · 2022-03-17

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 20 des Tierschutzgesetzes neu mit Absatz 2bis wie folgt zu ergänzen: Belastende Tierversuche von Schweregrad 2 und 3 an Primaten sind verboten.

Begründung

Von 2015 bis 2020 wurden in der Schweiz 1316 Primaten in Tierversuchen eingesetzt. Mehr als ein Drittel (426 Primaten) der empfindsamen und hochentwickelten Tiere wurde dabei belastet, knapp 30 Prozent hiervon sogar mittel bis schwer.

Der überwiegende Teil der Primaten wurde in Versuchen an den Universitäten, ETHs und Spitälern genutzt, primär in der Grundlagenforschung. Hier vor allem für die Erforschung und Therapie menschlicher Erkrankungen wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen und bei der Prüfung von Arzneimitteln in toxikologischen Tests. Auch in neurobiologischen Experimenten werden Primaten aufgrund ihrer Nähe zum Menschen vermehrt eingesetzt, insbesondere in Verbindung mit schweren Belastungen.

Primaten kommt aufgrund ihrer kognitiven, emotionalen und sozialen Fähigkeiten, die mit denen des Menschen vergleichbar sind, eine Sonderstellung zu. Da sie keine Menschen sind, dürfen sie nach hiesigen Bestimmungen in Tierversuchen genutzt werden - da sie aber gerade wegen ihrer Nähe zum Menschen und dessen Eigenschaften in der Lage sind, Leid, Schmerz und Angst analog zu uns Menschen zu erfassen, besteht nebst den körperlichen Symptomen und Belastungen regelmässig auch eine Verletzung ihrer Integrität und Würde. Hier müssen sie Eingriffe und Handlungen durch Menschen erdulden, die ihnen Schmerzen, Leiden und Ängste zufügen. Dies kollidiert mit dem den Tieren verfassungsrechtlich zugeschriebenen Schutz der Würde, wie auch mit den Grundsätzen der Tierschutzverordnung (Art.3 Abs. 1), wonach Tiere so zu halten sind und mit ihnen so umzugehen ist, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. All dies ist aber insbesondere in der Versuchstierhaltung und bei invasiven Tierversuchen an der Tagesordnung. Ein Verbot, mindestens in Bezug auf die Durchführung invasiver Primatenversuche von Schweregrad 2 und 3, ist daher dringend geboten.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Zu den Primaten werden neben den grossen Menschenaffen (Bonobos, Schimpansen, Gorillas, Orang-Utans) und typischen Affen wie Pavianen oder Makaken z.B. auch Meerkatzen, Marmosetten und Lemuren gezählt. Die verschiedenen Arten sind evolutiv unterschiedlich entwickelt, was bei ihrem Einbezug in einen Tierversuch berücksichtigt wird.

Die Eidgenössische Kommission für Tierversuche (EKTV) und die Eidgenössische Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich (EKAH) empfahlen 2006 ein Verbot von belastenden Versuchen an grossen Menschenaffen. Nichtbelastende Versuche sollten hingegen weiterhin möglich sein. Für belastende Tierversuche an allen anderen Primaten erachtete eine Mehrheit beider Kommissionen eine Güterabwägung jedoch als zulässig und empfahl somit bis heute kein Verbot.

In der Schweiz werden mit grossen Menschenaffen seit Jahren keine belastenden Versuche mit Schweregrad 2 und 3 durchgeführt. Gestützt auf die geltenden Rechtsgrundlagen (Art. 17, 19 und 20 des Tierschutzgesetzes; SR 455) wäre eine Bewilligung für belastende Tierversuche mit grossen Menschenaffen nicht mehr zulässig. Ein vollständiges Verbot von Versuchen mit Primaten mit Schweregrad 2 und 3 könnte sich jedoch negativ auf die medizinische Forschung auswirken.

Wurden von 2001 bis 2010 insgesamt noch 929 Primaten in Tierversuchen der Schweregrade 2 und 3 eingesetzt, waren es von 2011 bis 2020 insgesamt noch 206. Im Jahr 2020 wurden 11 Primaten in Versuchen im Schweregrad 2 und keiner im Schweregrad 3 eingesetzt. Diese markante Reduktion ist unter anderem auf die konsequente Umsetzung des 3R-Prinzips (Replace/Reduce/Refine, d.h. Tierversuche sollen ersetzt und reduziert sowie die Belastung für die Tiere verringert werden) in der Industrie und an den Universitäten zurückzuführen. Dieses Prinzip wird auch durch das vom Bund mitfinanzierte Kompetenzzentrum 3R unterstützt und weiterentwickelt sowie vom neu lancierten Nationale Forschungsprogramm 79 "Advancing 3R - Tiere, Forschung und Gesellschaft" verfolgt.

Angesichts der bewährten Rechtgrundlage zu den Tierversuchen, der differenzierten Empfehlungen der beiden Kommissionen sowie der wirksamen Umsetzung des 3R-Prinzips besteht aktuell kein Handlungsbedarf im Tierschutzgesetz.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.