Neue Empfehlungen der Gafi. Will der Bundesrat die Schaffung eines Registers über die wirtschaftlich Berechtigten beschleunigen?
22.3346 · Interpellation · 2022-03-18
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Die von der Schweiz mitgegründete "Groupe d'action financière" (GAFI) hat am 4. März 2022 eine Revision ihrer Empfehlungen veröffentlicht. Empfehlung 24 enthält neu als Mindeststandard für die GAFI-Mitgliedländer die Schaffung eines Registers über die wirtschaftlich an juristischen Personen Berechtigten oder die Errichtung eines gleichwertigen anderen Mechanismus. Diese Empfehlung ist für die Schweiz bindend. In seiner Antwort auf die Motion Hurni 21.4396 hat der Bundesrat gesagt, er wolle das Ergebnis der Arbeiten der GAFI abwarten und "bis Mitte 2022 Handlungsoptionen prüfen und das Parlament über die Folgearbeiten informieren".
Anfang März 2022 hat der Bundesrat eine Serie von Sanktionen, insbesondere Handels- und Wirtschaftssanktionen, gegenüber Russland und russischen Staatsangehörigen ausgesprochen. Die Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Ukraine trägt das Datum vom 4. März 2022. Sie sieht verschiedene Beschränkungen finanzieller Natur vor, wie die Sperre von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 8 (Art. 15 Abs. 1) befinden. Nach Artikel 15 Absatz 2 dieser Verordnung ist es schon verboten, solchen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen finanzielle Ressourcen zur Verfügung zu stellen.
Darum bitte ich den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:
1. Ist der Bundesrat nun bereit, im Sinne einer effizienten Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität die für die Schweiz bindende revidierte Empfehlung der GAFI unverzüglich umzusetzen?
2. Bis wann will der Bundesrat diese Empfehlung umsetzen und das betreffende Register schaffen?
3. Wurde die Umsetzung der finanziellen Massnahmen gegenüber Russland und russischen Staatsangehörigen, in deren Eigentum sich Vermögenswerte in der Schweiz befinden, insbesondere die Umsetzung der Massnahmen nach Artikel 15 der Verordnung vom 4. März 2022 erschwert durch die Tatsache, dass die wirtschaftlich an gewissen juristischen Personen oder Entitäten Berechtigten nicht festgestellt werden konnten?
4. Müssten die Sanktionen, die im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg getroffen wurden, den Bundesrat nicht darin bestärken, die Umsetzung der neuen Empfehlung 24 der GAFI rasch voranzutreiben?
Stellungnahme des Bundesrates
1, 2 und 4) Der revidierte GAFI-Standard zur Transparenz der juristischen Personen (Empfehlung R24) sieht nicht zwingend die Schaffung eines Registers der wirtschaftlich berechtigten Personen von Gesellschaften vor. Gemäss der revidierten R24 können die Mitgliedstaaten entweder ein Register einführen oder durch einen alternativen Mechanismus einen effizienten Zugriff der zuständigen Behörden auf die Informationen zur wirtschaftlich berechtigten Person einer Gesellschaft sicherstellen.
Der Bundesrat ist daran, den aus der Revision der R24 hervorgehenden Umsetzungsbedarf zu evaluieren. Zu diesem Zweck erstellt das EFD in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Departementen und Behörden eine Situationsanalyse. Dabei werden unter Berücksichtigung der nationalen und internationalen Umstände Umsetzungsvarianten zur Stärkung des Dispositivs im Bereich der Transparenz und der wirtschaftlichen Berechtigung bei juristischen Personen erarbeitet. Das Ergebnis dieser Analyse wird dem Bundesrat im dritten Quartal 2022 vorgelegt. Dies ist bereits ein ambitionierter Fahrplan angesichts der Analysen und Konsultationen, die es durchzuführen gilt.
3) Das Schweizer Rechtssystem sieht bereits verschiedene Regeln zur Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten einer Gesellschaft vor. Die Gesellschaft muss ein Verzeichnis über die wirtschaftlich berechtigten Personen führen (Art. 697l OR, SR 220). Ausserdem muss ein Finanzintermediär bei einer Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt deren wirtschaftlich berechtigte Person feststellen (vgl. Art. 4 GwG, SR 955.0).
Diese Regeln ermöglichen es den zuständigen Behörden, auf Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten von schweizerischen Gesellschaften zuzugreifen und diese zu identifizieren. Der Bundesrat hatte deshalb bei der Umsetzung der Massnahme nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) keine besonderen Schwierigkeiten, die auf das Fehlen eines Registers der wirtschaftlich berechtigten Personen in der Schweiz zurückzuführen wären. Inwiefern die Schaffung eines solchen Registers zusätzlich zu den bestehenden Massnahmen zur Feststellung von Vermögenswerten unter Kontrolle russischer Staatsangehöriger oder Gesellschaften beitragen könnte, ist ebenfalls ungewiss. Gleichwohl verfolgt der Bundesrat im Rahmen der oben genannten Analyse- und Umsetzungsarbeiten diese Frage weiterhin aufmerksam.
Ausserdem verfügt das SECO bei Zweifeln bezüglich der Einhaltung des Verbots nach Artikel 15 der Verordnung über Untersuchungsmittel. Diese ermöglichen ihm insbesondere die Einsichtnahme in interne Unterlagen einer unter Verdacht stehenden Gesellschaft oder die Beschaffung von Informationen bei den mit dieser Gesellschaft in einer Geschäftsbeziehung stehenden Finanzintermediären (vgl. Art. 4 i.V.m. Art. 3 des Embargogesetzes, SR 946.231).
Antwort des Bundesrates.