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22.3355 · Motion · 2022-03-18

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das Strafgesetzbuch mit einem Tatbestand zu ergänzen, der jegliche chirurgischen oder hormonellen irreversiblen Eingriffe (auch als geschlechtsverändernd bezeichnet) an inneren und äusseren Geschlechtsmerkmalen oder Genitalien von urteilsunfähigen Kindern oder die Aufforderung dazu in der Schweiz mit Strafe bedroht.

Nicht von diesem Verbot erfasst sein sollen medizinisch nicht aufschiebbare oder zwingende Eingriffe zur Abwendung einer Lebensgefahr (zeitliche Dringlichkeit) oder einer erheblichen und aktuellen Gefahr für die Gesundheit des Kindes (sachliche Dringlichkeit).

Nicht von diesem Verbot erfasst sein sollen zudem die Knabenbeschneidung und dem Kindeswohl entsprechende und medizinisch indizierte Massnahmen zur Geschlechtsangleichung.

Es ist zu prüfen, ob für urteilsfähige Kinder ein Schutzalter vorgesehen werden soll.

Begründung

Intergeschlechtliche Kinder werden mit körperlichen Geschlechtsmerkmalen geboren, die sich von den herkömmlichen medizinischen oder gesellschaftlich-kulturellen Normen von männlich oder weiblich unterscheiden. Eine angeborene Variation der Geschlechtsmerkmale ist nicht zwingend mit Gesundheitsproblemen für die Kinder verbunden Durchschnittlich 1,7 Prozent der Bevölkerung weist eine Variation der Geschlechtsentwicklung auf. In der Schweiz werden Kinder mit einer Variation der Geschlechtsmerkmale immer noch hormonellen und chirurgischen Behandlungen unterzogen. Es werden körperliche Geschlechtsmerkmale verändert. Formen geschlechtsverändernder Eingriffe betreffen etwa chirurgische Eingriffe an der Vulva, Klitoris und Penis, Hormonbehandlungen, Sterilisierungen oder pränatale Eingriffe. Mit solchen Eingriffen sind grosse Gefahren für die Gesundheit verbunden, wie etwa teilweise schwerwiegende psychologische Traumatisierungen und Depressionen, langfristige gesundheitliche Folgen wie Osteoporose oder der Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit.

Wenn ein Eingriff in die Integrität nicht lebensnotwendig oder aufgrund einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit des Kindes nicht zwingend erforderlich ist, das heisst ohne erhebliche Gefahr aufschiebbar ist, ist ein Verbot erforderlich. Das hat die Nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin schon 2012 empfohlen und 2020 (36/2020) bestätigt. In Fällen, in denen keine zeitliche, aber eine sachliche Dringlichkeit besteht, ist denkbar, dass eine medizinisch-ethische Fachkommission sich über die Verhältnismässigkeit, das Ausmass und die Dringlichkeit von Eingriffen ausspricht.

Wie bei der weiblichen Genitalverstümmelung vor dem Inkrafttreten von Artikel 124 StGB, ermöglicht die aktuelle Rechtslage im ZGB in Verbindung mit dem Strafrecht keine Rechtssicherheit. Heute ist nicht sichergestellt, dass Kinder mit einer Variation der Geschlechtsmerkmale im Kindesalter keiner unnötigen medizinischen oder chirurgischen Behandlung unterzogen werden. Empfehlungen internationaler Menschenrechtsinstitutionen wurde bis anhin nicht nachgekommen. Im Rahmen der neusten Empfehlungen hat der UN-Kinderrechtsausschuss ein Verbot medizinischer oder chirurgischer Behandlungen bei intergeschlechtlichen Mädchen und Jungen gefordert, wenn diese Eingriffe sicher aufgeschoben werden können, bis die Kinder ihre informierte Zustimmung geben können. Es ist das fünfte Mal, dass ein UN-Ausschuss Massnahmen von der Schweiz fordert.

Vorreiter in der Schweiz ist der Kanton Genf: Im Jahr 2019 hat der Grosse Rat zwei Motionen angenommen (Nrn. 2491 und 2541), die nicht lebensnotwendige chirurgische Eingriffe an intergeschlechtlichen Kindern auf kantonaler Ebene verbieten soll. Das Problem kann und soll aber nicht kantonsweise angegangen werden. Andere Ländern sind auch aktiv. So hat der deutsche Bundestag im März 2021 das "Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung" verabschiedet, das ein analoges Verbot enthält.

Ein Verbot im Strafgesetzbuch -und nicht nur über den zivilrechtlichen Kindesschutz - ist aus mehreren Gründen angezeigt:

- Zivilrechtlich könnte bereits heute geklagt werden, die Fristen dafür sind aber oft schon verstrichen, bis die Person die notwendigen Informationen und Ressourcen hat.

- Mit einem strafrechtlichen Verbot zeigt die Gesellschaft, dass es nicht nur um einen individuell durchsetzbaren Schutz geht, sondern um einen gesellschaftlich nicht tolerierten Tatbestand, analog der verbotenen weiblichen Genitalverstümmelung (Art. 124 StGB).

- Mit einer bloss zivilrechtlichen Regelung überbürdet man den Schutzbedürftigen das prozessuale und finanzielle Risiko; mit dem strafrechtlichen Verbot reicht eine Anzeige, damit der Staat die Strafverfolgung an die Hand nehmen muss.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

"Varianten der Geschlechtsentwicklung" (DSD) umfassen ein breites Spektrum medizinischer Befunde bei atypischer Entwicklung des chromosomalen, gonadalen und anatomischen Geschlechts. Während gewisse Fehlbildungen des weiblichen oder männlichen Genitals die Geschlechtszuordnung nicht verunmöglichen, gibt es sehr selten Fälle, in denen ein Kind nicht eindeutig dem weiblichen oder männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann. Wird ein Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung geboren, kommen in der Schweiz heute multidisziplinäre, hochspezialisierte DSD-Teams zum Einsatz. Diese setzen sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern aller betroffenen medizinischen Fachrichtungen (Pädiatrie, Endokrinologie, Jugendgynäkologie, Urologie, Chirurgie) sowie der Medizinethik und der Psychologie. Diese untersuchen das Kind umfassend und unterstützen die Eltern im Umgang mit dieser Unsicherheit und beim Entscheid über die medizinische Versorgung des Kindes.

Ist das Geschlecht nach diesen Untersuchungen nicht zuordenbar, wird nach heute schweizweit gängiger Praxis auf chirurgische und hormonelle Massnahmen verzichtet, bis das Kind die nötige Urteilsfähigkeit besitzt, um diese Entscheidungen selbst zu treffen. In der Tat bildet die Entscheidung über die Zugehörigkeit zu einem Geschlecht ein absolut höchstpersönliches Recht (Art. 19c Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs, SR 210), weshalb die Eltern das Kind in diesem Bereich nicht vertreten und einem Eingriff nicht gültig zustimmen können. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen eine Massnahme zur Rettung des Lebens oder zur Abwendung schwerer Schäden an Körper, Psyche und Gesundheit notwendig ist. In einem solchen Fall wäre eine Einwilligung wirksam und würde eine solche Massnahme aus strafrechtlicher Sicht auch keine schwere Körperverletzung nach Artikel 122 des Strafgesetzbuchs (SR 311.0) darstellen. Dies entspricht den Empfehlungen der Nationalen Ethikkommission und den Vorgaben des geltenden Strafrechts (vgl. Ethische Fragen zur "Intersexualität", Stellungnahme Nr. 20/2012 vom November 2012 der NEK-CNE, insb. Empfehlung 3, sowie Stellungnahme des Bundesrates vom 6. Juli 2016 zu den Empfehlungen der NEK-CNE "Menschen mit uneindeutigem Geschlecht - Sensibilität fördern"). Ein strafrechtliches Verbot geschlechtszuweisender Eingriffe an nicht urteilsfähigen Kindern, wie es die Motion verlangt, besteht folglich in den Fällen eines nicht-zuordenbaren Geschlechts bereits nach geltendem Recht.

Neben diesen Fällen gibt es Konstellationen, in denen eine individualmedizinische Versorgung im Interesse des Kindes geboten und sogar unverzichtbar sein kann. Welche Behandlung im besten Interesse des Kindes liegt, richtet sich nach dem anerkannten Stand der Wissenschaft und ist im Einzelfall differenziert und im Licht der hochkomplexen Bedürfnisse des Kindes zu entscheiden. DSD-Teams und betroffene Eltern urteilsunfähiger Kinder müssen in diesen Fällen auch abwägen, welche Folgen eine Nicht-Behandlung für das Kind mittel- und langfristig haben kann. Ein schematisches strafrechtliches Verbot jeglicher chirurgischen oder hormonellen Behandlung würde eine adäquate individualmedizinische Versorgung des Kindes verunmöglichen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.