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22.3428 · Postulat · 2022-05-10

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, in Absprache mit den Kantonen zu prüfen, ob ein Rahmen geschaffen werden kann, der einen vereinfachten Zugang zur Justiz garantiert, indem er Maximalbeträge und einheitliche Prinzipien für die Bestimmung des Gebührentarifs in Zivilsachen festlegt.

Begründung

Die Bundesversammlung hat über die Revision der Schweizerischen Zivilprozessordnung debattiert. Der Gebührentarif, heute in der Kompetenz der Kantone, wurde als mögliches Hindernis für den Zugang zur Justiz betrachtet.

Der Nationalrat wollte diese Frage im Rahmen dieser allgemeinen Revision (20.026) nicht regeln, namentlich um nicht in die Kompetenzen der Kantone in Sachen Organisation der Gerichte einzugreifen.

Der Antrag der Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten sowie der Grünen zu Artikel 95 Absatz 3 Buchstaben b ZPO wurde somit abgelehnt.

Diese Überlegung muss unabhängig von der zuvor genannten Revision weiterverfolgt werden. Diesem Ziel dient das vorliegende Postulat, welches eine Lösung formuliert, die sich an der vorherrschenden Praxis im Bereich der Schuldbetreibung und des Konkurses orientiert.

Die Wahl des Postulats als parlamentarischem Instrument würde es ermöglichen, die Kantone in diese Überlegungen miteinzubeziehen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Nach Ansicht des Bundesrates besteht Anpassungsbedarf bei den Prozesskosten in Zivilverfahren. Die Kostenfrage ist denn auch einer der zentralen Punkte der Vorlage zur Revision der Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272), die derzeit im Parlament beraten wird (vgl. 20.026 Zivilprozessordnung. Änderung). Der Bundesrat hat daher vorgeschlagen, den Kostenvorschuss grundsätzlich auf die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten zu reduzieren und das Inkassorisiko anstelle der klagenden Partei dem Staat zu überbinden (vgl. Art. 98 und Art. 111 E-ZPO). Diesen Vorschlägen haben beide Räte bereits zugestimmt.

Wie der Bundesrat bereits mehrfach ausgeführt hat, soll demgegenüber die Tarifhoheit zur Festsetzung der Prozesskosten nach Ansicht des Bundesrates aber weiterhin bei den Kantonen bleiben (vgl. dazu Botschaft zur Änderung der Zivilprozessordnung vom 26. Februar 2020, BBl 2020 2697, S. 2713 sowie Stellungnahme zur Motion 21.3388 Reimann "Eingeschränkter Zugang zur Justiz. Recht und Gerechtigkeit für alle sicherstellen!" vom 12. Mai 2021). Die Einführung von schweizweit harmonisierten Maximaltarifen in Form einer Rahmentarifordnung hat der Bundesrat im Rahmen der laufenden ZPO-Revision geprüft und verworfen. Solche bundesweiten Rahmenvorgaben sind derzeit weder notwendig noch sinnvoll und nicht mehrheitsfähig: So hat sich das Parlament im Rahmen der laufenden ZPO-Revision bewusst dagegen entschieden und auch die Kantone haben sich klar gegen bundesweite Rahmentarife ausgesprochen. Umso mehr stehen aber angesichts ihrer Tarifhoheit die Kantone in der Pflicht, ihre Tarifautonomie so auszuüben, dass der Zugang zu den Zivilgerichten gewährleistet ist.

Daher besteht nach Ansicht des Bundesrates derzeit kein Bedarf und Raum nach den weiteren vom Postulat verlangten Abklärungen zur Schaffung eines schweizweiten Rahmentarifs für die Prozesskosten. Dies gilt umso mehr bei Vorstössen, die sich zeitlich und sachlich unmittelbar auf ein im Rahmen einer laufenden Beratung im Parlament behandeltes und abgelehntes Anliegen beziehen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.