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22.3615 · Interpellation · 2022-06-15

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Hiermit stellen wir dem Bundesrat folgende Fragen:

- Kann der Bundesrat abschätzen, wie viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten während der letzten Hitzewellen in der Schweiz auf den Baustellen tätig waren?

- Hat der Bundesrat Kenntnis darüber, dass Bauherrschaften, einschliesslich öffentlicher und halböffentlicher Bauherrschaften, bei Fristverzögerungen Strafzahlungen geltend machen?

- Toleriert der Bundesrat diese Praxis, auch wenn sie gegen das Obligationenrecht und die geltenden SIA-Normen verstösst?

- Beabsichtigt der Bundesrat, den Bauherrschaften in Erinnerung zu rufen, dass die erwähnte Praxis, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten gefährdet, nicht akzeptabel ist?

- Kann der Bundesrat Instrumente vorsehen, um eine gute Praxis der Bauherrschaften zu gewährleisten?

- Ist es für den Bundesrat möglich, für Bauherrschaften eine Präventionskampagne zu den Gefahren der Hitze auf Baustellen zu lancieren?

- Welche weiteren Massnahmen könnte der Bundesrat in Erwägung ziehen, um angesichts der Folgen des Klimawandels die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten zu schützen?

Begründung

Seit einigen Jahren machen sich in der Schweiz die Auswirkungen des Klimawandels in dramatischer Weise bemerkbar. Hitzetage waren in der Vergangenheit die Ausnahme. Seit neuester Zeit kommt es jedoch jedes Jahr zu Hitzeperioden. Laut MeteoSchweiz sind die Tage von höchstens 10 auf durchschnittlich 25 pro Jahr angestiegen, wobei sich die Situation in den kommenden Jahrzehnten weiter verschlechtern wird. Während der beiden Hitzewellen im Jahr 2019, in denen das Thermometer in der Region Sitten auf bis zu 38 °C im Schatten stieg, mussten sowohl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch Unternehmen feststellen, dass es unverantwortlich ist, die Arbeit auf Baustellen im Freien während der extremsten Hitzeperioden nicht zu unterbrechen. Das Risiko einer Überhitzung ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu lange extremer Hitze ausgesetzt sind, zu hoch. Die Suva und die Sozialpartner lancierten bereits mehrere Sensibilisierungskampagnen für die betroffenen Branchen. Ein entscheidendes Argument gegen Arbeitsunterbrechungen bei grosser Hitze ist, dass unter Umständen vertragliche Fristen nicht mehr eingehalten werden können. Öffentliche Akteure wie die Kantone oder ehemalige Bundesbetriebe sind manchmal an dieser schlechten Praxis der Strafzahlungen beteiligt. Die SIA-Norm 118 besagt Folgendes: Wird der Unternehmer durch höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse, die er nicht zu verantworten hat, an seiner Arbeit gehindert, so hat er die Bauleitung (...) unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Die Fristen müssen dann entsprechend verlängert werden. Auch gemäss den Bestimmungen des OR zum Werkvertrag steht jede Frist für Arbeiten unter der stillschweigenden Bedingung, dass diese normal ausgeführt werden können. Viele Bauherrschaften sowie Bauleiterinnen und Bauleiter, auch öffentliche, machen fälschlicherweise Strafzahlungen geltend, wenn Unternehmer die Fristen nicht einhalten, um ihre Angestellten zu schützen. Ergebnis dieser Praxis ist, dass Unternehmer vor einem Dilemma stehen. Wenn sie die Sicherheit ihrer Angestellten mittels Baustellenschliessungen während Hitzewellen gemäss Artikel 37 der Bauarbeitenverordnung gewährleisten, gefährden die von Bauherrschaften oder Bauleiterinnen und Bauleitern verhängten Strafen die Existenz ihrer Unternehmen.

Stellungnahme des Bundesrates

Die primäre Verantwortung für den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden trägt der Arbeitgeber. Er ist verpflichtet, unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und der Umgebungsfaktoren alle dafür erforderlichen Massnahmen zu treffen (Art. 6 Arbeitsgesetz, ArG, SR 822.11). Die spezifisch mit Hitzewellen verbundenen Risiken gehören zu denjenigen Faktoren, die vom Arbeitgeber berücksichtigt werden müssen. Informationen zu diesem Thema werden über verschiedene Kanäle verbreitet (mit dem Beurteilungshilfsmittel "Arbeit bei Hitze im Freien ... Vorsicht!" z. B. lässt sich die Hitzebelastung vertieft beurteilen: https://www.seco.admin.ch/seco/de/home.html > Arbeit > Arbeitsbedingungen > Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz > Arbeitsräume und Umgebungsfaktoren > Klima). So kann jeder Arbeitgeber geeignete Massnahmen ergreifen. Schon in der Vergangenheit haben Arbeitgeber bei Hitzeperioden von der im ArG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, mit den betroffenen Arbeitnehmenden einen früheren Arbeitsbeginn am Morgen bei kühleren Temperaturen zu vereinbaren. Dadurch kann die Arbeit früher beendet und es muss weniger lange bei grosser Hitze gearbeitet werden (Art. 10 Abs. 2 ArG).

Die Geltung der öffentlich-rechtlichen Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers im Bereich des Gesundheitsschutzes wird auf keinen Fall durch etwaige Vertragsklauseln eingeschränkt.

Dem Bundesrat ist nicht bekannt, welche Strafzahlungen von den Bauherrschaften im Falle von Hitzewellen gefordert werden. Seiner Ansicht nach ist es mit der gesetzlichen Regelung jedoch möglich, Lösungen zu finden. Wie es oben erläutert und auch praktiziert wird, steht der Arbeitgeber in der Pflicht, die Schutzmassnahmen an den Klimawandel anzupassen. Es ist ebenfalls Aufgabe des Arbeitgebers, seine Verträge zu überprüfen und gegebenenfalls so auszuhandeln, dass die Fristen bei Hitzewellen angepasst werden können. Die Lösung der SIA-Norm 118 stellt in dieser Hinsicht eine interessante Option dar, die sich in die Verträge integrieren lässt, zumal es sich dabei um Vertragsbedingungen handelt, die in der Praxis weit verbreitet sind. Die Bestimmungen im OR über den Verzug (Art. 107 Abs. 1) und den Werkvertrag (Art. 366 Abs. 1) eröffnen den Bauherrschaften tatsächlich gewisse Möglichkeiten, auf die Erfüllung zu verzichten oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass ein Verschulden des Unternehmers vorliegt. Andere Bestimmungen hingegen erlauben es dem Unternehmer, sich von seiner Haftung zu befreien, indem er nachweist, dass es nicht sein Verschulden ist (Schadenersatz gemäss Art. 103 OR; Gültigkeit einer Strafklausel gemäss Art. 163 Abs. 2 OR). Um festzustellen, ob ein Verzug vorliegt, ist ohne vertraglich festgelegten Arbeitsplan der ordentliche Ablauf der Arbeiten zudem ein massgebliches Kriterium. Neu stellt sich jedoch die Frage, ob Hitzewellen bzw. ihre Dauer und Intensität Teil einer neuen vorhersehbar gewordenen Normalität sind. Auf jeden Fall handelt es sich um dispositive Bestimmungen, die die Parteien vertraglich abändern können. Es liegt also an den betroffenen Parteien, Lösungen zu finden, die den neuen klimatischen Gegebenheiten gerecht werden, nach dem Vorbild der in der SIA-Norm 118 vorgesehenen Lösung.

Was die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmenden anbelangt, so lässt sich anhand der für das Monitoring der Arbeitsbedingungen in der Schweiz verwendeten Datenbanken nicht feststellen, wie viele während den jüngsten Hitzewellen auf Baustellen tätig waren. Unabhängig von der Anzahl der betroffenen Personen ist der Bundesrat aber der Meinung, dass Prävention wichtig ist und immer an die aktuellen Umstände angepasst werden muss. Die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) führt derzeit Gespräche darüber, inwieweit eine Ausweitung ihres Mandats auf diese Themen möglich wäre.

Antwort des Bundesrates.