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22.3670 · Interpellation · 2022-06-16

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

1. Teilt der Bundesrat die Meinung der Interpellantin, dass Gesetzeslücken im Bereich der Geldwäscherei geschlossen werden müssen?

2. Gerade auch in Bezug auf den Ukraine-Krieg werden die Lücken in der Schweizer Geldwäschereigesetzgebung noch offensichtlicher. Wann plant der Bundesrat eine erneute Revision des Geldwäschereigesetzes?

3. Unterstützt der Bundesrat in der nächsten Revision das Anliegen, die Verarbeitung von Edelmetallen unter Sorgfalts- und Meldepflichten zu stellen, wie dies auch von der Goldindustrie unterstützt wird?

4. Wie erklärt sich der Bundesrat der grosse Anstieg von Goldimporten aus den VAE, seitdem Goldimporte aus Russland aufgrund der Sanktionen nicht mehr möglich sind?

Begründung

Trotz den jahrelangen Bemühungen u.A im Rahmen der "Better Gold Initiative" bestehen weiterhin erhebliche Mängel im Goldmarkt. Dies zeigen Berichte verschiedener Medien und Organisationen. Auch haben die bisherigen Massnahmen wie die Aufschlüsselung der Goldimporte und - exporte gemäss Ländern auf monatlicher Basis seit dem Jahre 2013 oder die Unterteilung der Zolltarifpositionen in verschiedene Kategorien nicht die notwendige Transparenz gebracht, die für die Verhinderung von umstrittenen Goldimporten notwendig wären. Keine dieser Massnahmen ermöglicht es, Gold aus relativ guter Quelle von Gold aus zerstörerischem Abbau zu unterscheiden.

Die Schweiz importiert jährlich zwischen 2000 und 3000 Tonnen Rohgold. 75 Prozent des weltweiten Rohgoldes wird in der Schweiz raffiniert. Gold ist besonders dazu geeignet, die wahre Herkunft von Vermögenswerten zu verschleiern. Unabhängig von der Herkunft erhält der Barren das Prädikat "Schweizer Gold" und das Gütesiegel des London Ballion Market Association (LBMA), da alle grossen Schweizer Raffinerien vom LBMA auf die "Good Delivery List" gesetzt worden sind. Schweizer Schmelzer tragen aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit die faktische Entscheidungskompetenz darüber, welches Edelmetall Zugang zu den internationalen Märkten erhält und erst noch als "glaubwürdig" weitverkauft werden kann. Ähnlich wie den Banken kommt auch den Schweizer Goldraffinerien die Rolle eines globalen Türwächters zu.

Das revidierte Geldwäschereigesetz weist in diesem Bereich gravierende Lücken auf. Rohgold, die Edelmetallverarbeitung sowie das Schmelzen und Weiterverarbeiten unterstehen nicht den Sorgfalts- und Meldepflichten. Die seit Jahren verfolgen Selbstregulierungsmodelle konnten die Entgegennahme von Problemgold durch Schweizer Schmelzer bislang nicht unterbinden. Die Unterstellung der Herstellung von Schmelzprodukten dem Geldwäschereigesetz entspricht auch einem internationalen Trend. Die Schweiz kann damit ihre globale Verantwortung als weltweit führender Goldhandelsplatz wahrnehmen.

Aufgrund von Sanktionen importieren die Schweizer Raffinerien seit Februar 2022 kein Gold mehr direkt aus Russland. Gleichzeitig stiegen die Importe aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) explosionsartig an, was die Vermutung aufkommen lässt, dass russisches Gold über Dubai in die Schweiz gelangt.

Stellungnahme des Bundesrates

1/2. Der Handel mit Bankedelmetallen, wie auch der Handel mit Rohwaren auf fremde Rechnung, gilt als finanzintermediäre Tätigkeit und ist bereits umfassend vom Geldwäschereigesetz (GwG) erfasst. Zudem löst der Handel mit allen Edelmetallen ab einem Schwellenwert von 100'000 Franken in bar Sorgfalts- und Meldepflichten nach GwG aus. Am 19. März 2021 hat das Parlament die jüngste Revision des GwG verabschiedet und neu einen Kontrollmechanismus für den Ankauf von Altedelmetallen im Edelmetallkontrollgesetz (EMKG) inkl. Sorgfaltspflichten und Registrierungs- bzw. Bewilligungspflicht eingeführt. Des Weiteren übernimmt das Zentralamt für Edelmetallkontrolle (ZEMK) neu die Geldwäschereiaufsicht über die Handelsprüfer, die mit Bankedelmetallen handeln. Damit wird das Geldwäschereiabwehrdispositiv im Edelmetallbereich weiter gestärkt. Zudem hatte der Bundesrat vorgeschlagen, den Schwellenwert für Barzahlungen beim Handel mit Edelmetallen und Edelsteinen auf 15'000 Franken zu senken. Dies wurde vom Parlament abgelehnt, dürfte aber anlässlich einer nächsten Revision des GwG erneut thematisiert werden.

3. Die Verarbeitung von Edelmetallen zu Bankedelmetall im Zusammenhang mit dessen Handel untersteht bereits den Bestimmungen des GwG. Dieses erfasst die massgebenden Schweizer Goldraffinerien, welche gemäss Änderung des GwG vom 19. März 2021 neu einer staatlichen Aufsicht unterstellt werden. Eine Ausweitung des GwG auf alle Inhaberinnen und Inhaber einer Schmelzbewilligung hätte den Vorteil, dass die Unterscheidung zwischen Edelmetallhandel und Bankedelmetallhandel aufgehoben würde. Dies entspräche auch einer der Empfehlungen der Finanzkontrolle. In der Debatte über die jüngste Revision des GwG hat das Parlament einen derartigen Vorschlag jedoch abgelehnt. Die Übertragung der GwG-Aufsicht über die Schmelzerinnen und Schmelzer, die auch Handelsprüfer sind und mit Bankedelmetallen handeln, auf das Zentralamt, hat noch nicht stattgefunden. Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass das neue System für die GwG-Aufsicht über die Handelsprüfer, die mit Bankedelmetallen handeln, zunächst einer Bewährungsprobe unterzogen werden sollte, ehe eine Ausweitung auf alle Schmelzerinnen und Schmelzer in Betracht gezogen wird.

4. Seit dem 3. August 2022 ist es verboten, Gold und Golderzeugnisse mit Ursprung in Russland zu kaufen, einzuführen oder zu transportieren, die nach dem 4. August 2022 aus Russland ausgeführt werden (Art. 14d der Verordnung vom 4. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Lage in der Ukraine, SR 946.231.176.72). Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Gütern sind ebenfalls verboten. Das Verbot erstreckt sich auch auf ursprüngliches und neu aus Russland ausgeführtes Gold, das in einem Drittland verarbeitet wurde. Damit hat der Bundesrat das Schweizer Recht vollständig an die entsprechende Massnahme, die von der Europäischen Union ausgesprochen wurde, angepasst.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die London Bullion Market Association (LBMA) am 7. März 2022 alle bislang anerkannten russischen Raffinerien von der sogenannten "Good-Delivery"-Liste suspendiert hatte. Der Handel von sämtlichen seit dem 7. März 2022 hergestellten Barren dieser Hersteller war folglich bereits seit diesem Datum in der Schweiz nicht mehr erlaubt.

Die zuständigen Bundesämter berücksichtigen die Risiken der Beschaffung von Edelmetallen aus Drittstaaten im Rahmen der Aufsicht der betroffenen Akteure. Sie sind insbesondere sensibilisiert auf das Risiko von Sanktionsverletzungen, das die Einfuhr von in einem Drittland (z.B. den Vereinigten Arabischen Emiraten) verarbeitetem Gold darstellen könnte, da sich die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Edelmetallen als schwierig erweist. Diese Herausforderungen bei der effektiven Umsetzung von Sanktionen betreffen nicht nur die Schweiz, sondern sämtliche Einführstaaten, die solche Sanktionen erlassen haben.

Antwort des Bundesrates.