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22.3775 · Interpellation · 2022-06-16

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

In seiner Antwort auf meine Frage 22.7506 wies der Bundesrat darauf hin, dass die notwendigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung zur Bewältigung von Notfallsituationen in der Pflanzenschutzmittelverordnung geregelt sind. Es muss eine Gefahr für die Pflanzengesundheit bestehen, die nicht mit anderen Mitteln abzuwehren ist. Für eine begrenzte und kontrollierte Verwendung wird eine Notfallzulassung in diesem Fall nur in Verbindung mit Auflagen oder Bedingungen für die Verwendung und für einen begrenzten Zeitraum erteilt. Die Zulassung wird für höchstens ein Jahr erteilt. Sie kann erneuert werden. Der Bundesrat führt weiter an, dass im vergangenen Jahr Notfallzulassungen für zwei Fungizide und zehn Insektizide und dieses Jahr bereits für ein Herbizid, zwölf Fungizide und vierzehn Insektizide erteilt wurden.

Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten?

1. Notfallzulassungen für Produkte werden für höchstens ein Jahr oder (nach Erneuerung) für länger und in Verbindung mit bestimmten Bedingungen erteilt. Wie stellen der Bundesrat oder die kantonalen Behörden sicher, dass die im Rahmen von Notfallzulassungen ausnahmsweise in den Verkauf gebrachten Substanzen nach Ablauf der Frist einer Notfallzulassung nicht mehr ausgebracht werden?

2. Müssen gekaufte, aber nicht verwendete Produkte nach Ablauf dieser Frist an die Verkaufsstelle zurückgebracht werden? Wenn ja, wie wird dies überprüft und welche Sanktionen sind vorgesehen, wenn diese Auflage nicht erfüllt wird?

3. Wenn nein, warum nicht? Ist der Bundesrat bereit, eine Bestimmung zu erlassen, die gewährleistet, dass Substanzen nach Ablauf der Fristen für Notfallzulassungen nicht mehr ausgebracht werden?

4. Wie oft können Notfallzulassungen verlängert werden und wie lange muss gewartet werden, bis eine erneute Notfallzulassung möglich ist? Ist der Bundesrat, wenn es keine Beschränkung gibt, nicht der Auffassung, dass es sich hierbei um Zulassungen "durch die Hintertür" handelt? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, was unternimmt er?

5. Falls die Zulassung für höchstens ein Jahr erteilt wird und unter bestimmten Voraussetzungen erneuert werden kann: Wie gewährleisten der Bundesrat und die kantonalen Behörden, dass die im Rahmen von Notfallzulassungen in den Verkauf gebrachten Substanzen nach Ablauf der Frist einer Notfallzulassung nicht mehr ausgebracht werden?

Stellungnahme des Bundesrates

1. und 5. Fast alle Zulassungen zur Bewältigung einer Notfallsituation werden für Pflanzenschutzmittel (PSM) erteilt, die in der Schweiz bereits für andere Zwecke zugelassen sind. Die Notfallzulassung betrifft in diesen Fällen lediglich die Verwendung des Produkts bei einer anderen Kultur oder gegen andere Schadorganismen. Das Produkt wird daher in der Regel weiterhin verkauft und bleibt für seinen ursprünglichen Verwendungszweck zugelassen. In diesen Fällen überprüfen die Kantone bei ihren Stichprobenkontrollen, ob das PSM nur zu dem Zweck verwendet wird, zu dem es zugelassen ist. Für diese Kontrollen werden Proben genommen und überprüft, ob die nachgewiesenen Substanzen für diese Kulturen zugelassen sind.

2. und 3. Es besteht keine Pflicht, nicht verwendete Produkte zurückzuziehen.

Wer hingegen PSM in Verkehr bringt, muss diese gemäss Artikel 70 der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV; SR 916.161) zurücknehmen und sachgemäss entsorgen. Auch wer mit Pflanzenschutzmitteln oder ihren Abfällen umgeht, muss gemäss Artikel 61 Absatz 1 PSMV dafür sorgen, dass sie keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt haben. Das Produkt kann also zurückgebracht werden, andernfalls ist der Besitzer für die sichere Entsorgung verantwortlich. Zudem dürfen PSM nur zu Zwecken verwendet werden, für die sie zugelassen wurden (Art. 61 Abs. 2 PSMV). Gemäss Artikel 90 Absatz 1 der Chemikalienverordnung (SR 813.11) überwachen die kantonalen Vollzugsbehörden, ob die besonderen Bestimmungen über den Umgang mit chemischen Stoffen eingehalten werden. Die derzeitigen Bestimmungen reichen also aus, um sicherzustellen, dass die Produkte entsprechend verwendet und gegebenenfalls sachgemäss entsorgt werden.

4. Zulassungen zur Bewältigung einer Notfallsituation werden gemäss Artikel 40 Absatz 1 PSMV für eine begrenzte und kontrollierte Verwendung gewährt, sofern sich eine solche Massnahme angesichts einer nicht anders abzuwehrenden Gefahr für die Pflanzengesundheit als notwendig erweist. Dies trifft meist dann ein, wenn die einzigen wirksamen Produkte vom Markt genommen wurden.

Es gibt keine Regeln, die festlegen, wie oft eine Notfallzulassung erneuert werden kann. Die Situation wird bei jedem Antrag neu bewertet. Wurde beispielsweise in der Zwischenzeit ein Produkt zugelassen, das den gleichen Schutz bietet, wird keine Notfallzulassung gewährt.

Wiederholte Notfallzulassungsanträge führen meist zur Einleitung eines regulären Zulassungsverfahrens. Die Durchführung und Dokumentation der erforderlichen Studien kann mehrere Jahre dauern, sodass es in solchen Fällen gerechtfertigt ist, die Notfallzulassung mehrfach erneuern zu können. Die Ablehnung einer vorläufigen Zulassung kann schwerwiegende Folgen für die Produzenten haben.

Antwort des Bundesrates.