22.3853 · Interpellation · 2022-06-17
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Die Verordnung über die Mindestanforderungen für Geschäftsräume von Waffenhandlungen (SR 514.544.2) ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Sie auferlegt den Waffenhandlungen neue Sicherheitsmassnahmen, deren Verhältnismässigkeit und deren effektiven Nutzen für die öffentliche Sicherheit unter anderem von PROTELL in Frage gestellt wurden (2021-08-30 | Stellungnahme von PROTELL).
Diese Massnahmen verpflichten die Waffenhändlerinnen und -händler, bis zum 31. Dezember 2026 enorm kostspielige Arbeiten vorzunehmen. Verschiedene haben ihre Sorgen öffentlich gemacht, da ihre Branche nicht sehr grosse Handelsmargen hat und schon unter den Covid-Massnahmen gelitten hat. Laut Branche sind die Aussichten düster: Gegen die Hälfte aller Waffenhandlungen unseres Landes müssten langfristig wegen dieser kostspieligen Pflicht schliessen. Zuerst treffe es diejenigen unter ihnen, deren Betreiberinnen oder Betreiber am Ende ihres Berufslebens stehen.
Die Sorge der Branche ist umso grösser, als die Verordnungsbestimmungen vorsehen, dass die Kantone "in begründeten Fällen" (Art. 2 Abs. 5 und Art 3. Abs. 4) noch strengere Sicherheitsmassnahmen anordnen können, und die vage Formulierung verunsichert.
Darum frage ich den Bundesrat:
1. Wie beurteilt er die Lage der Waffenhandelsbranche seit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Mindestanforderungen für Geschäftsräume von Waffenhandlungen?
2. Wie definiert er die "begründeten Fälle", die es den Kantonen gestatten, den Waffenhändlerinnen und -händlern Massnahmen aufzuerlegen, die strenger sind als diejenigen, die er am 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt hat?
3. Wie beurteilt er angesichts der Befürchtungen der Branche die Folgen, die die seit Anfang Jahr geltenden Massnahmen für sie haben könnten?
4. Die Massnahmen sind unverhältnismässig und bringen für die öffentliche Sicherheit keinerlei Mehrwert. Sollte er deshalb nicht eine Aufweichung der Massnahmen ins Auge fassen, und zwar inhaltlich wie auch in Bezug auf die Übergangsfristen nach Artikel 9?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die Verordnung des EJPD über die Mindestanforderungen an Geschäftsräume von Waffenhandlungen (SR 514.544.2) musste revidiert werden, weil die Bestimmungen über Sicherheits- und Mindeststandards für den Einbruch- und Überfallschutz sowie für die Diebstahlsicherung nicht mehr den aktuellen Anforderungen entsprachen. In den Jahren 2020 und 2021 fanden verschiedene Überfälle auf Waffenhandlungen statt, bei welchen mehrere hundert Waffen entwendet wurden. Diese Überfälle haben den Anpassungsbedarf bei den Sicherheitsanforderungen aufgezeigt und die Arbeiten an der Revision beschleunigt. Die neue Verordnung trat am 1. Januar 2022 in Kraft.
2. Die Umsetzung der Verordnung liegt in der Kompetenz der Kantone. Die kantonalen Behörden kennen die örtlichen Gegebenheiten, die ein erhöhtes Sicherheitsrisiko mit sich bringen. Als Beispiel wird in den Erläuterungen zu dieser Verordnung (Erläuterungen zum Änderungserlass zur Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements über die Mindestanforderungen an Geschäftsräume von Waffenhandlungen vom 21. September 1998) erwähnt, dass zusätzliche Schutzmassnahmen angezeigt sein können, wenn ein abgelegener Geschäftsraum innert kurzer Zeit nur schwer von den Behörden erreichbar ist. Auch ein besonderes Angebot oder eine bestimmte Menge an Waffen können zusätzliche Schutzmassnahmen erforderlich machen. Im Gegenzug können die Kantone aber auch deutliche Erleichterungen vorsehen, wenn etwa nur mit Nichtfeuerwaffen gehandelt wird. Der Bundesrat ist überzeugt, dass die Kantone ihren Ermessensspielraum verhältnismässig ausüben.
3. Die neuen Massnahmen sind erst seit dem 1. Januar 2022 in Kraft. Für eine Einschätzung der Auswirkungen auf die Branche ist es zu früh.
4. Die Frist wurde nach Konsultationen mit dem Schweizerischen Büchsenmacher- und Waffenfachhändlerverband (SBV) angepasst. Der ursprüngliche Entwurf der Verordnung sah eine Übergangsfrist von drei Jahren vor. Nach fundierten Rückmeldungen des SBV kam das EJPD dem Verband entgegen und erhöhte die Übergangsfrist auf fünf Jahre. Aktuell gibt es deshalb keinen Grund, die Übergangsfrist von fünf Jahren noch zusätzlich zu verlängern.
Antwort des Bundesrates.