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Radioaktive Farben. Gilt das Verursacherprinzip nicht für die Uhrenindustrie?

22.3936 · Interpellation · 2022-09-20

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Die Uhrenindustrie in der Schweiz setzt bis Ende der 60er Jahre radioaktive Leuchtfarben ein. Hunderte von Radiumsetzerinnen erkrankten schwer, weil sie für Uhrenfirmen mit radioaktiven Farben arbeiteten und sich mit den radioaktiven Substanzen kontaminierten. Das Ausmass der menschlichen Tragödien ist erst in den Ansätzen erforscht. Das Schicksal der verstrahlten Radiumsetzerinnen und ihrer Familien blieb bis anhin unerforscht. Auch die Uhrenbranche scheint sich kaum dafür zu interessieren. Die Arbeiterinnen arbeiteten meist als Heimarbeiterinnen. Sie hatten in der damaligen Zeit keine Lobby, die für den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz einstand. Anders als bei Asbest-Opfern gab es nie eine juristische Aufarbeitung, denn es gab keine Geschädigten die geklagten.

Der Bund hat 2018 die Radiumverwendung aufarbeiten lassen, mit dem Ziel kontaminierte Gebäude zu finden. Über 1000 Liegenschaften wurden identifiziert, mindestens 120 davon müssen wegen Grenzwertüberschreitungen saniert werden. Es kommen laufend weitere Gebäude dazu. Die Kosten für die Sanierung von rund zehn Millionen Franken trägt vor allem der Bund, die Uhrenindustrie beteilig sich mit nur gerade 400 000 Franken daran. Weiter sind 280 Deponien potenziell radiumbelastet und stellen dadurch eine potenzielle Gefahr für Umwelt und Mensch.

1. Bis heute liegt das Schicksal der geschädigten Radiumsetzerinnen im Verborgenen. Wäre es nicht an der Zeit die Problematik aufzuarbeiten?

2. Die Uhrenindustrie ist Flagship und Imageträgerin der Schweiz. Wäre eine Aufarbeitung der Vergangenheit und die Übernahme der historischen Verantwortung durch die Uhrenbranche nicht angebracht und sollte sie sich nicht an der Aufarbeitung beteiligen?

3. Warum kommt das Verursacherprinzip bei der Sanierung der Gebäude nicht zur Anwendung? Warum trägt der Bund die ganze Last des mangelnden Gesundheitsschutzes der Uhrenindustrie?

4. Wie werden die stark radioaktiven Abfällen aus den kontaminierten Gebäuden entsorgt? Wie hoch sind die Kosten, wenn man die gesamte Entsorgungsdauer betrachtet?

5. Viele Deponien stellen eine potenzielle Gefahr für Mensch und Umwelt dar. Ist es verantwortbar, diese Deponien nicht zu sanieren?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die Internationale Krebsforschungsagentur stuft Radium als nachgewiesen krebserregend ein. Auf internationaler Ebene wurden Studien über die gesundheitlichen Auswirkungen des Setzens radiumhaltiger Leuchtfarben veröffentlicht. Obwohl Radiumleuchtfarben in der Schweiz weit verbreitet waren, gibt es unseres Wissens keine umfassende Studie über ihre gesundheitlichen Auswirkungen auf Schweizer Arbeiterinnen und Arbeiter. Punktuelle spezifische Studien zum Thema liegen jedoch vor. Als die erste Strahlenschutzverordnung 1963 in Kraft trat, wurde die Suva in den Industriebetrieben tätig. Gleichzeit wurde eine Bewilligungspflicht für die Verarbeitung von Radium eingeführt. Personen, die in kleineren Werkstätten oder zu Hause gearbeitet hatten, gaben ihre Tätigkeit aber nach und nach auf und wurden daher nicht systematisch überprüft. Der Bundesrat ist sich der Risiken bewusst, denen die Arbeiterinnen und Arbeiter früher ausgesetzt waren. Mit dem Aktionsplan Radium 2015-2023 hat er jedoch einen zukunftsorientierten Ansatz gewählt, um die Radium-Exposition künftiger Generationen und eine Freisetzung in die Umwelt zu verhindern.

2. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist mehrfach mit der Uhrenindustrie in Kontakt getreten. Im Januar 2019 organisierte Bundesrat Alain Berset einen runden Tisch mit Vertreterinnen und Vertretern der wichtigsten Stakeholder des Aktionsplans. Im Anschluss an diese Gespräche verpflichtete sich die Uhrenindustrie freiwillig, den Aktionsplan mit 400 000 Franken zu unterstützen. Die hauptsächlich betroffenen Kantone (Bern, Neuenburg und Solothurn) steuerten ihrerseits 640 000 Franken bei.

3. Vor der Lancierung des Aktionsplans hatte das BAG ein externes Rechtsgutachten (www.bag.admin.ch > Strategie & Politik > Politische Aufträge & Aktionspläne > Aktionsplan Radium 2015-2023) in Auftrag gegeben, um festzustellen, wer für die Sanierung der mit Radium kontaminierten Liegenschaften zuständig ist und wer mit Blick auf das Verursacherprinzip gemäss Artikel 4 des Strahlenschutzgesetzes (StSG; SR 814.50) die Kosten zu tragen hat. Das Rechtsgutachten kommt zu dem Schluss, dass der Bund die notwendigen Sanierungsmassnahmen im Rahmen einer Ersatzvornahme durchführen muss und dass eine Kostenüberwälzung auf die ursprünglichen Verursacher der Kontaminationen (Uhrenindustrie) und die heutigen Eigentümer der betroffenen Liegenschaften kaum in Frage kommt. Auf die ursprünglichen Verursacher der Kontaminationen wird man in den allerseltensten Fällen zurückgreifen können, da sie heute nicht mehr ausfindig gemacht oder identifiziert werden können oder nicht mehr existieren. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit und der Zweckmässigkeit können die Kosten in der Regel nicht auf die derzeitigen Eigentümer abgewälzt werden. Folglich liegt die Verantwortung für die Übernahme der Kosten für die Sanierung hauptsächlich beim Bund. Nach derzeitigem Stand haben die Verursacher der Kontaminationen in fünf von insgesamt 150 Fällen die Sanierungskosten übernommen.

4. Die meisten Sanierungsabfälle sind schwach kontaminiert und können daher gemäss der Strahlenschutzverordnung (StSV; SR 814.501) kontrolliert in Deponien und Verbrennungsanlagen entsorgt werden. Bisher wurden fast 2300 m3 inerte Abfälle auf Deponien bzw. 190 m3 brennbare Abfälle in Abfallverbrennungsanlagen entsorgt. Stärker kontaminierte Abfälle müssen hingegen im Bundeszwischenlager entsorgt werden. Bisher wurden auf diesem Weg fast 5 m3 entsorgt, was ca. eine Million Franken gekostet hat.

5. Derzeit gibt es keine ehemaligen Deponien, die wegen Radiumvorkommen saniert werden müssten. Zwar hat die Erfahrung gezeigt, dass Altdeponien mit Radium kontaminierte Abfälle enthalten können, doch sind diese aufgrund ihres punktuellen Charakters und ihrer tiefen Lage an der Deponieoberfläche meist nicht nachweisbar. Da Radium kaum wasserlöslich ist, sind Wasserproben ebenfalls kein relevanter Indikator. Dieser Kontext, der sich stark von kontaminierten Gebäuden unterscheidet, erklärt, warum keine Strahlenschutzmassnahmen erforderlich sind, solange der kontaminierte Abfall im Deponiekörper vergraben bleibt. Hingegen kann bei Aushubarbeiten in einer potenziell betroffenen Altdeponie ein Risiko für die Arbeitskräfte, mit solchen Abfällen in Kontakt zu kommen, nicht ausgeschlossen werden, ebenso wenig wie eine Freisetzung in die Umwelt. Für 280 vom BAG in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Umwelt und den betroffenen Kantonen identifizierte Deponien müssen bei Aushubarbeiten Strahlenschutzmassnahmen wie die systematische Sortierung des Aushubmaterials umgesetzt werden.

Antwort des Bundesrates.