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22.4004 · Interpellation · 2022-09-26

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

1. Wie schätzt der Bundesrat die akademische Nachwuchsförderung der Gesundheitsberufe nach Gesundheitsberufegesetz ein?

2. Mit welchen Massnahmen kann der Bund zusammen mit den Hochschulen und Forschungseinrichtungen den gravierenden Mangel an promovierten Personen in den Gesundheitsberufen nach GesBG beheben und koordinierend zu einer Lösung beitragen, z. B. durch die Etablierung spezifischer Förderprogramme Kandidatinnen/Kandidaten auf Doktoratsstufe?

3. Wie schätzt der Bundesrat das "White Paper" (2021) der Akademie der Medizinischen Wissenschaften SAMW ein, welches die Relevanz der angewandten Forschung in der Versorgung betont und als Beitrag zur klinischen Forschung die Ausweitung von Forschungsleistungen auf die Gesundheitsberufe unterstützt?

4. Wie können bei den Gesundheitsberufen mit 80 bis 100 Prozent Frauenanteil gezielt akademische Karrieren gefördert werden, welche auch die Vereinbarkeit von Beruf und Familie berücksichtigen?

5. Ist der Bundesrat bereit national eine qualitative und quantitative Erhebung der Situation in Studium, Lehre, Forschung und Versorgung der Gesundheitsberufe nach Gesundheitsberufegesetz erstellen zu lassen (Beispiel HQGplus-Studie* in Deutschland)?

*https://www.wissenschaftsrat.de/download/2022/9541-22.html

Begründung

Personen, die in Gesundheitsberufen nach Gesundheitsberufegesetz (GesBG) tätig sind - also z. B. Ergotherapeutinnen und -therapeuten, Expertinnen und Experten für Ernährung und Diätetik, Hebammen, Pflegefachpersonen oder Physiotherapeutinnen und -therapeuten - sind zunehmend mit komplexen Betreuungssituationen konfrontiert, die ein Handeln nach wissenschaftlicher Evidenz sowie eine interprofessionelle Vorgehensweise verlangen. Demzufolge befassen sich diese Professionen mit wissenschaftlichen Fragen, deren Untersuchung zu einer Verbesserung der Gesundheitsversorgung beiträgt und damit einen wichtigen Beitrag für die interprofessionelle Gesundheitsversorgung der Zukunft leistet.

Um den Bildungsauftrag wahrzunehmen, braucht es sowohl für die Lehre als auch für die Forschung an den entsprechenden Fachhochschulen hoch qualifizierte Lehrkräfte mit einem Doktorat. Trotz Bedarf an promovierten Nachwuchskräften in den Gesundheitsberufen gibt es heute in der Schweiz nur zwölf promovierte Hebammen oder bei den Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten rund zehn promovierte Personen.

Leider hat der Schweizerische Nationalfonds im Juli 2022 einen Antrag der Fachkonferenz Gesundheit der Fachhochschulen der Schweiz FKG-CSS für ein Förderprogramm "Excellence-Grants-Programm" für die Jahre 2025-2028 für acht bis zehn Doktoranden und Doktorandinnen im Umfang von total etwa 1,3-1,6 Millionen Franken abgelehnt, da sich der SNF auf andere Prioritäten wie "Projektförderung" und "neue Herausforderungen" im Umfeld der EU fokussieren wolle und die Zuständigkeit für die Stufe Doktorat bei den Universitäten sieht. Dies obwohl mehrere private Stiftungen sich gegenüber den Fachhochschulen positiv geäussert hatten, ein solches Vorhaben finanziell mitzutragen.

Stellungnahme des Bundesrates

1)/2)/4) Der Bundesrat teilt die Ansicht der Interpellantin in Bezug auf die Bedeutung des akademischen Nachwuchses; es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Nachwuchsförderung in der Zuständigkeit der Hochschulen und anderer Institutionen des Hochschulbereichs bzw. ihrer Trägerschaften liegt. Das Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (GesBG; SR 811.21) regelt nicht die Nachwuchsförderung, sondern stellt im Interesse der öffentlichen Gesundheit deren Qualität sicher. Mindestvoraussetzung für eine Lehrbefähigung an den Fachhochschulen (FH) ist in der Regel ein Masterabschluss. Obwohl die Masterstufe im GesBG mit Ausnahme der Osteopathie nicht geregelt ist, verfügen beispielsweise rund 1'000 Personen in der Schweiz einen Masterabschluss Pflege. Die Nachwuchsförderung an den FH muss dem doppelten Kompetenzprofil (Wissenschaft-Praxis) auf allen Ebenen Rechnung tragen. Daher unterstützt die Schweizerische Hochschulkonferenz den Ansatz der Zusammenarbeit mit den Universitäten für die dritte Studienstufe (siehe Art. 4 Abs. 2 der Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen, SR 414.205.1). Die Förderung des akademischen Nachwuchses wird auch mit projektgebundenen Beiträgen gemäss Artikel 59 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes (HFKG; SR 414.20) unterstützt. Mit dem Programm "Doktoratsprogramme und zukunftsgerichtete Entwicklung des 3. Zyklus" wurden zwischen 2017 und 2020 insgesamt 12 Kooperationen zwischen Schweizer FH und Universitäten und 6 Kooperationen mit ausländischen Hochschulen unterstützt. Der Hochschulrat führt diese Förderung 2021-2024 weiter. Derzeit werden im Gesundheitsbereich zwei Projekte zur Förderung der Doktoratsausbildung mit einer Zusammenarbeit zwischen Hochschulen unterstützt. Die Pilotprogramme 2017-2020 zur Stärkung des doppelten Kompetenzprofils an den FH werden in der Periode 2021-2024 fortgesetzt. In ihren strategischen Planungen 2021-2024 und 2025-2028 haben der Schweizerische Hochschulrat und swissuniversities die Nachwuchsförderung der Hochschulen - einschliesslich Geschlechter- und Chancengerechtigkeit - als einen Schwerpunkt definiert.

3) Mit dem "White paper" der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) sollen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler auf allen Karrierestufen unterstützt werden, wozu auch der SNF einen Beitrag leistet. Der Bund nimmt eine subsidiäre Rolle wahr.

2023 und 2024 wird der SNF Forschungsprojekte insbesondere im Gesundheitsbereich ausschreiben, die sich an Forschende der FH und PH richten. Damit könnten auch FH- und PH-Doktorandinnen und -Doktoranden unterstützt werden.

5) Die von der Interpellantin erwähnte Studie befasst sich mit den Qualifikationen auf Hochschulebene für das Gesundheitssystem im Zusammenhang mit einem hohen Bedarf an Pflegeleistungen in den Gesundheitsberufen. In den vom Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (GesBG; SR 811.21) abgedeckten Berufen sind die Kantone dafür zuständig, den Bedarf an Pflegeleistungen zu ermitteln und den Verteilschlüssel für die Lehrposten je nach Qualifikation festzulegen. Die spezifischen Kompetenzen in den Berufen des GesBG werden mindestens alle zehn Jahre überprüft (Art. 9 der Verordnung über die berufsspezifischen Kompetenzen für Gesundheitsberufe nach GesBG; GesBKV; SR 811.212) und wenn nötig bereits früher angepasst. Aus diesen Gründen ist der Bundesrat der Ansicht, dass eine Studie wie jene in Deutschland nicht angezeigt ist.

Antwort des Bundesrates.