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22.4096 · Motion · 2022-09-29

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, für alle Steuerpflichtigen einen Steuerabzug einzuführen, der die Steuerlast der Haushalte und der Unternehmen während Perioden erhöhter Energiepreise verringert. Namentlich sollen folgende Regeln zur Anwendung kommen:

1. Die Höhe des Steuerabzugs orientiert sich in erster Linie am durchschnittlichen Energiepreis in der Schweiz, der für einen festzulegenden Zeitraum ermittelt wird.

2. Die Höhe des Steuerabzugs kann auch eine antizipatorische Komponente beinhalten (beispielsweise die Antizipation künftiger Engpässe im Angebot).

3. Der Bundesrat ermittelt regelmässig, ob der Steuerabzug noch begründet und effizient ist, und verfasst einen Bericht.

Begründung

Am 6. September 2022 hat der Bundesrat in einer Medienmitteilung über den starken Anstieg der Strompreise im Jahr 2023 informiert. Er geht davon aus, dass die Haushalte im Jahr 2023 im Schnitt 27 Prozent mehr für ihren Strom zahlen müssen als heute. Für die KMU erwartet er einen durchschnittlichen Anstieg der Energiepreise von 24 Prozent. In einer Aargauer Gemeinde soll sich der Anstieg der Strompreise für das Jahr 2023 sogar auf 263 Prozent belaufen.

Familien und Unternehmen mit einem Energiebedarf, der über dem Durchschnitt liegt, sind vom rasanten Anstieg der Kosten besonders stark betroffen. Die Eidgenössische Elektrizitätskommission schätzt, dass ein typischer Haushalt, der pro Jahr 4500 Kilowattstunden verbraucht, für das gesamte nächste Jahr eine Stromrechnung von 1215 Franken bezahlen wird, was einem Anstieg von 261 Franken entspricht. In gewissen Fällen könnten die Mehrkosten die ökonomisch schwächeren Haushalte in eine energetisch prekäre Lage abdriften lassen. Aber selbst gesunde Unternehmen könnten plötzlich ausserstande sein, rentabel zu produzieren, vor allem solche, die viel Strom brauchen. Wir haben bereits das Beispiel eines Stahlwerks im Kanton Solothurn gesehen, das keine andere Wahl hatte, als zu schliessen, nachdem seine Gas- und Stromrechnung für den Monat Oktober grösser geworden war als diejenige für ein ganzes Jahr.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat versteht die Motion so, dass ein zusätzlicher Abzug von der Bemessungsgrundlage für überdurchschnittliche bzw. voraussichtlich überdurchschnittliche Energiekosten gewährt werden soll. Der Motionstext lässt offen, ob der geforderte Abzug nur bei der direkten Bundessteuer oder darüber hinaus auch für die kantonalen Einkommenssteuern vorgeschrieben werden soll. Soll der Abzug auch im Steuerharmonisierungsgesetz verankert werden, wäre zu klären, ob es sich dabei um einen allgemeinen Abzug oder um einen Sozialabzug handelt, weil der Bund den Kantonen keine Vorschriften zu den Sozialabzügen machen kann.

Bei den Unternehmen gilt bereits im geltenden Recht, dass Energiekosten unabhängig von ihrer Höhe geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen und entsprechend steuerlich abgezogen werden können. Damit ist der geforderte zusätzliche Abzug im Unternehmensbereich obsolet.

Anders präsentiert sich die Lage bei den privaten Haushalten: Lebenshaltungskosten sind für die Einkommenssteuer zwar an sich unerheblich und daher auch nicht abzugsfähig. Doch wird mittels tariflicher Freizone bzw. Grundfreibetrag und weiteren Abzügen das existenzminimale Einkommen steuerlich freigestellt. Diese Freistellung trägt aber schwankenden Energiepreisen, welche sich zum Teil ebenfalls im existenzminimalen Lebensbedarf niederschlagen, keine Rechnung. Dem geforderten zusätzlichen Abzug könnte daher auf den ersten Blick beim Anliegen, den existenzminimalen Lebensbedarf der Haushalte steuerlich freizustellen, eine gewisse Rolle zukommen.

Allerdings gibt es mit dem Ausgleich der Folgen der kalten Progression bereits im geltenden Recht ein Instrument, mit welchem die Freistellung des existenzminimalen Lebensbedarfs jährlich an gegebenenfalls steigende Lebenshaltungskosten angepasst wird. Da sich diese Anpassung an die Teuerung auf den breiten Warenkorb des Landesindex der Konsumentenpreise stützt, ist sie dem geforderten Abzug, der lediglich die Energiekosten berücksichtigen will, überlegen.

Sollte der geforderte Abzug nicht die existenzminimalen Lebenshaltungskosten freistellen wollen, sondern darauf abzielen, das verfügbare Einkommen der Haushalte zu erhöhen, erweist er sich auch unter diesem Gesichtspunkt als wenig geeignet: Aufgrund der progressiven Einkommenssteuertarife käme der überwiegende Teil der Entlastung den oberen Einkommensgruppen zugute. In diesen Personenkreis fallen jedoch nicht jene Personen, welche aufgrund enger Haushaltsbudgets am meisten unter Energiepreissteigerungen leiden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.