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22.4099 · Interpellation · 2022-09-29

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft WSL sowie das Forum Biodiversität Schweiz haben im Jahr 2020 eine Studie zu Subventionen und Anstossfinanzierungen veröffentlicht, die schädlich für die Biodiversität sind. Auf der Grundlage dieser Studie hat der Bundesrat eine Voruntersuchung in Auftrag gegeben und schliesslich im Juni 2022 die Bundesverwaltung damit beauftragt, zu untersuchen, wie sich acht Instrumente, welche die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und die Wirtschaftsförderung betreffen, auf die Biodiversität auswirken.

Die Subventionen und Anstossfinanzierungen des Bundes können auch klimaschädlich sein. Hat der Bundesrat diesbezüglich den Überblick? Erachtet es der Bundesrat andernfalls für sinnvoll, eine Studie zu lancieren, um einen solchen Überblick zu erhalten?

Stellungnahme des Bundesrates

Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Interpellation Friedl Claudia (21.4553). ausgeführt hat, gibt es keine einheitliche Definition von klimaschädlichen Subventionen. Gemäss den Definitionen anerkannter internationaler Organisationen (z.B. OECD und Weltbank) gelten Finanzhilfen und Abgeltungen sowie auch der Verzicht auf Steuereinnahmen als Subventionen. Zudem muss für fossile Energien eine enge Beziehung zwischen dem staatlichen Förderbeitrag und der erhöhten Produktion oder dem Konsum von fossilen Energien bestehen. Die OECD führt ein Inventar über Subventionen für fossile Energien in rund 50 Ländern, darunter die Schweiz. Die Schweiz trägt u.a. über die Mitarbeit in einer OECD-Arbeitsgruppe dazu bei, die Qualität der erhobenen Daten laufend zu verbessern.

In der Schweiz gibt es primär Begünstigungen bei Steuern auf fossile Energien. Dazu gehören insbesondere die Ausnahmen bei der Mineralölsteuer für Luftfahrzeuge im Linienverkehr und im internationalen Flugverkehr (Art. 17 Abs. 2 Bs. a und Bs. b Mineralölsteuergesetz, MinöStG; SR 641.61). Zudem gibt es die Rückerstattung der Mineralölsteuer für die Land- und Forstwirtschaft, für die Berufsfischerei, für den Naturwerkstein-Abbau, für Pistenfahrzeuge und für konzessionierte Transportunternehmen (vgl. Art. 18 Abs. 1bis, Abs. 1ter und Abs. 2 MinöStG). Letzteres betrifft vor allem die Rückerstattung für Dieselbusse (vgl. Art. 18 Abs. 1bis des Mineralölsteuergesetzes, SR 641.61). Diese Rückerstattung soll gemäss Botschaft des Bundesrates vom 16. September 2022 zur Revision des CO2-Gesetzes für die Zeit nach 2024 (22.061) per 2026 aufgehoben werden. Bei der Befreiung von der CO2-Abgabe von Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung und bei der teilweise kostenlosen Zuteilung von Emissionsrechten bei Unternehmen im Emissionshandelssystem handelt es sich nicht um klassische Subventionen fossiler Technologien. Diese Unternehmen sind klimapolitisch reguliert und müssen ihre Emissionen dementsprechend kontinuierlich absenken.

Der Bundesrat setzt sich im Interesse der Kostenwahrheit national für den mittelfristig vollständigen Abbau von Subventionen für fossile Energieträger ein. Er hat daher dem WBF in Zusammenarbeit mit dem EFD und dem UVEK den Auftrag erteilt, bis spätestens Ende 2023 zusätzlich zu der erwähnten Aufhebung der Rückerstattung an konzessionierte Transportunternehmen auch die Rückerstattungen an die übrigen Branchen möglichst konform zur Klimapolitik auszugestalten. Inwiefern darüber hinaus vertiefende Abklärungen notwendig sind, wird der Bundesrat prüfen.

Antwort des Bundesrates.