22.4150 · Interpellation · 2022-09-29
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
2016 erschien der erste Bericht über das 2006 abgeschlossene und 2013 durch die Bundesversammlung genehmigte Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Der zweite Berichte 2022 kritisierte zahlreiche Punkte und gab wiederum Empfehlungen heraus.
Einschränkungen der (Bewegungs)freiheit ist ein massiver Eingriff und gesetzlich u.a. im ZGB (Art. 383-385, sowie Artikel 433-438) geregelt. Dennoch eine gesamtschweizerische Übersicht gibt es nicht. Gemäss Stellungnahme auf die Lol zum Initialbericht der UNO-BRK sind Information über rund 70 Prozent zu Zwangsmassnahmen erhoben, im aktuellen Schattenbericht der Zivilgesellschaft (2022) wird gar festgehalten: "In der Schweiz fehlen bis anhin entsprechende Erhebungen zu Zwangsmassnahmen. Die Medien berichten aber über problematische Zustände in Pflegeheimen."
Diverse Berichte, u.a. in der Schlussbemerkung zur Umsetzung der Konvention 2022 (Seite 8) kritisieren nicht nur die Abwesenheit der Transparenz, sondern auch deren Anwendung.
Diverse Berichte, u.a. in der Schlussbemerkung zur Umsetzung der Konvention 2022 (Seite 8) kritisieren nicht nur die Abwesenheit der Transparenz, sondern auch deren Anwendung.
Neben der Fürsorgerischen Unterbringung und einer (medikamentösen) Zwangsbehandlung werden bewegungseinschränkende Massnahmen im Rahmen der o.g. gesetzlichen Regelungen im ZGB angewendet. Die mechanische Fixierung ist dabei die einschneidendste Massnahme und wird von den Betroffenen am stärksten abgelehnt.
Die Interpellantin bittet deshalb den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
- Wie sieht die rechtliche Grundlage für die mech. Fixierung als Zwangsmassnahme in den einzelnen Kantonen aus?
- Was unternimmt der Bund um eine flächendeckende Erhebung der Zwangsmassnahmen zu erreichen?
- Bereits 2016 waren Zwangsmassnahmen ein Thema, die Schweiz nahm zu Artikel 14 Stellung und stellte eine Evaluation der neuen Bestimmung und deren kantonale Umsetzung (Art. 426, Art. 1 ZBG) in Aussicht. Was ist der aktuelle Stand dieser Evaluation?
- Wie plant der Bundesrat die Empfehlung 32 aus dem zweiten Bericht zur Konvention aus dem Jahr 2022 umzusetzen?
Begründung
Neben der Fürsorgerischen Unterbringung und einer (medikamentösen) Zwangsbehandlung werden bewegungseinschränkende Massnahmen im Rahmen der o.g. gesetzlichen Regelungen im ZGB angewendet. Die mechanische Fixierung ist dabei die einschneidendste Massnahme und wird von den Betroffenen am stärksten abgelehnt. Eine umfassende Erhebung der Häufigkeit, Begründung, Anordnung und Länge der Fixierung fehlt in der Schweiz. Lediglich die Häufigkeit von Fixierungen in psychiatrischen Kliniken werden über den Nationalen Verein für Qualitätsentwicklung in Spitälern und Kliniken (ANQ) erfasst. Daten zu Fixierungen in somatischen Kliniken, in Alters-, Pflege- und Wohnheimen fehlen. Zudem fehlen auf nationaler und kantonaler Ebene konkrete Regelungen über die Voraussetzungen, die Anordnung und den Ablauf inkl. maximaler Dauer, Überprüfungsfrequenz etc. (vgl. Entscheid des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018, dass eine Fixierung nicht nur auf ärztliche Anordnung durchgeführt werden dürfe, sondern einen richterlichen Entscheid brauche, wenn sie absehbar länger als eine halbe Stunde dauert.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Der Bund verfügt nicht über eine spezifische Erhebung der rechtlichen Grundlagen der Kantone über die mechanische Fixierung von Patientinnen und Patienten im Gesundheitswesen.
2.- 4. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat eine Forschungsgruppe des Universitätsspitals Waadt (Centre hospitalier universitaire vaudois, CHUV) beauftragt, die nationale Datenlage im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung (FU) in der Schweiz zu analysieren. Eine im Frühjahr 2022 veröffentlichte Erhebung (www.bag.admin.ch > Strategie & Politik > Politische Aufträge & Aktionspläne > Psychische Gesundheit und psychiatrische Versorgung > Gesundheitsversorgung psychisch erkrankter Personen > Datenlage zur psychischen Gesundheit und zur psychiatrischen Versorgung) zeigt, dass die Daten je nach Kanton sehr unterschiedlich sind, und formuliert Empfehlungen, wie die nationale Datenlage verbessert werden könnte.
In seiner Stellungnahme vom 29. August 2018 zu den Motionen Estermann 18.3653 "Leichtfertige Zwangseinweisungen verhindern!" und 18.3654 "Leichtfertige Zwangseinweisungen massvoll verhindern" hat der Bundesrat zudem angekündigt, die neuen Bestimmungen über die FU einer umfassenden Evaluation zu unterziehen. Zu diesem Zweck beauftragte das Bundesamt für Justiz (BJ) ein externes interdisziplinäres Evaluationsteam. Der Evaluationsbericht wurde im August 2022 vorgelegt und wird noch vor Ende dieses Jahres veröffentlicht werden. Zielgruppe der Evaluation waren Erwachsene.
Allerdings können auch Kinder und Jugendliche von einer FU betroffen sein. Artikel 314b des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) verweist auf die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes und erklärt diese für sinngemäss anwendbar. Seit dem Inkrafttreten des neuen Kinder- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG) am 1. Januar 2013 wird dieser Verweis jedoch kritisiert, da damit den besonderen Bedürfnissen von Kindern und ihren Rechten nicht ausreichend Rechnung getragen werde. Der Bundesrat hat folglich in seinem Bericht vom 2. September 2022 "Das Recht des Kindes auf Anhörung. Bilanz der Umsetzung von Artikel 12 der Kinderrechtskonvention in der Schweiz" das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, nach Abschluss der Evaluation der FU für Erwachsene zu prüfen, ob die geltende gesetzliche Regelung für Minderjährige zweckmässig ist und die Anforderungen der Kinderrechtskonvention erfüllt. In einem zweiten Schritt wird das BJ mit der Evaluation der FU für Minderjährige beginnen. Sobald der Bundesrat auch die Ergebnisse dieser Evaluation zur Kenntnis genommen hat, wird er darüber befinden, ob die Bestimmungen über die FU sowohl für Erwachsene als auch für Minderjährige und unter Berücksichtigung der Empfehlungen aus der Erhebung überarbeitet werden müssen.
Antwort des Bundesrates.