22.4212 · Motion · 2022-09-30
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bund soll Darlehen zur Verfügung stellen, die Unternehmen zur Bewältigung von Liquiditätsschwierigkeiten durch hohe Strom- und Energiekosten beziehen können. Die Kredite sind innerhalb 7 Jahre zurückzuzahlen.
Begründung
Aufgrund des Angriffskriegs von Russland auf die Ukraine steigen die Preise für Strom und Energie und verteuern dadurch die Produktion. Werden diese zusätzlichen Kosten mittelfristig auf die Endprodukte umgelagert, wird die anhaltende Teuerung verstärkt, mit negativen Folgen für die Haushalte (Kaufkraftverlust) und Unternehmen (rezessive Wirtschaftsentwicklung).
Besonders betroffen von den massiven Preissteigerungen beim Strom sind gewisse Grossverbraucher, die einerseits Strom zu aktuell hohen Preisen auf dem freien Markt beziehen und andererseits viel Strom verbrauchen. Stromintensive Unternehmen können dadurch mit sehr hohen Energiekosten konfrontiert sein, die zu Liquiditätsproblemen führen und in der Folge den Weiterbetrieb in Frage stellen können.
Der Bundesrat soll als kurzfristige Massnahme für besonders betroffenen Unternehmen rückzahlbare Darlehen vorsehen (analog den Covid-19-Krediten), um die Liquidität zu erhalten und die gestiegenen Kosten über mehrere Jahre zu verteilen. Zusätzlich sollen die Unternehmen bei einer Produktionsreduktion Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat ist sich der Herausforderungen rund um die gestiegenen Stromkosten bewusst. Er hat die interdepartementale Arbeitsgruppe Energiepreise (WBF, UVEK, EDI, EFD, EJPD) unter der Leitung des Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) am 31. August 2022 beauftragt, die Betroffenheit von Haushalten, Branchen und Unternehmen von den steigenden Energiepreisen zu prüfen, insbesondere von solchen Unternehmen, die bisher Verträge auf dem freien Strommarkt eingegangen sind.
Die Arbeitsgruppe prüfte die Notwendigkeit sowie die Vor- und Nachteile von allfälligen staatlichen Massnahmen. Sämtliche Massnahmen wären jedoch mit starken Eingriffen, potenziellen Vollzugsproblemen und unerwünschten Nebenwirkungen verbunden. Aufgrund der allgemeinen Wirtschaftslage und der Inflations- und Energiepreisentwicklung kommt der Bundesrat zum Schluss, dass für den Winter 2022/23 kein Bedarf für ausserordentliche Massnahmen besteht. Nach Ansicht des Bundesrates ist es in erster Linie Aufgabe der Unternehmen, mit den aktuell hohen Strompreisen umzugehen. Die aktuelle Situation ist nicht mit staatlichen Eingriffen wie Betriebsschliessungen während der Covid-Krise vergleichbar.
Zudem bestehen weiterhin auch verschiedene privatwirtschaftliche Möglichkeiten, um die aktuellen Preisspitzen zu glätten, wie bspw. der Abschluss von längerfristigen Stromlieferverträgen.
Die Vergabe von Solidarbürgschaftskrediten ist aus Sicht des Bundesrates nur bedingt ein geeignetes Instrument in einem Umfeld hoher Energiepreise. Bei Solidarbürgschaftskrediten könnte der Anspruchskreis kaum mit administrativen oder betriebswirtschaftlichen Kriterien eingegrenzt werden. Bei den Covid-19 Krediten im Frühjahr 2020 hatten grundsätzlich alle Unternehmen Zugang zu verbürgten Krediten. Eine solche breite und umfassende Kreditlösung wäre nach Ansicht des Bundesrates in der aktuellen Lage hoher Strompreise, wo nur ein Teil der Unternehmen im freien Strommarkt betroffen ist, nicht zielgerichtet und käme den Bundeshaushalt sehr teuer zu stehen. Grundsätzlich solvente Unternehmen sollten zudem auch am privaten Kapitalmarkt Kredite aufnehmen können, wenn sie in Liquiditätsschwierigkeiten geraten. Gemäss Umfrage zur Kreditvergabe bei 15 Banken durch die SNB per 31. August 2022 bestehen bisher keine Anzeichen für eine Kreditklemme.
Ziel der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) ist es, Entlassungen zu vermeiden und Arbeitsplätze zu erhalten, die aufgrund wirtschaftlicher Umstände gefährdet sind. Ein Anspruch auf KAE ist gegeben, sofern die Anspruchsvoraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; SR 837.0) erfüllt sind. Dies gilt auch bei den aktuellen Strompreissteigerungen. Damit KAE ausbezahlt werden kann, muss im Unternehmen unter anderem ein vorübergehender, unvermeidbarer Arbeitsausfall vorliegen. Dabei muss der Arbeitgeber alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitsausfälle zu vermeiden (Wahrnehmung der Schadenminderungspflicht). Es ist hingegen nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung (ALV) mittels KAE, freiwillige Produktionsreduktionen von Unternehmen zu kompensieren. In diesem Zusammenhang stellen sich für die ALV und die kantonalen Durchführungsorgane nicht-triviale Fragen, die laufend gemeinsam geklärt werden. Die daraus resultierenden Präzisierungen werden sowohl den kantonalen Durchführungsstellen der ALV zur Unterstützung der Bearbeitung von KAE-Gesuchen wegen hoher Energiepreise als auch den Unternehmen in geeigneter Form zur Verfügung gestellt. Gleichzeitig verfügen einzelne Unternehmen, welche stark von den Energie-preissteigerungen betroffen sind und daraus resultierende voraussichtliche Arbeitsausfälle nicht vermeiden können, bereits über eine Bewilligung für Kurzarbeit.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.