Lexipedia

Zugang zu Erstberatung bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz garantieren

23.3067 · Motion · 2023-03-08

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt die notwendigen gesetzlichen Massnahmen zu erlassen, damit alle Arbeitnehmenden in der Schweiz Zugang haben zu einer kostenlosen, vertraulichen Erstberatung bei Verdacht und im Falle einer sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz. Die entsprechende Beratung kann durch qualifiziertes Personal innerhalb oder ausserhalb eines Unternehmens durch anerkannte Beratungsstellen erfolgen.

Begründung

Die Massnahmen gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz sind heute in verschiedenen Gesetzen umschrieben. Der Bundesrat hält im Bericht zum Postulat Reynard 18.4048 fest, dass der Arbeitsplatz einer der Orte ist, an dem am meisten sexuelle Belästigungen vorkommen. Deshalb verlangt eine Empfehlung im Bericht, dass vermehrt niederschwellige Zugänge für Betroffene von sexueller Belästigung in Form durch die Einrichtung unabhängiger Beschwerdestellen im Arbeitsumfeld geschaffen werden sollen. Dies als wichtige Massnahme zur Bekämpfung von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Für die Bundesverwaltung wurde deshalb eine solche Stelle eingerichtet. Verbindlich geregelt ist dieser Zugang zu Beratungsmöglichkeiten allerdings für alle anderen Arbeitnehmenden in unserem Land nicht.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz werden durch ein umfassendes System aus verschiedenen Gesetzen vor Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz geschützt (Art. 4 und 5 Gleichstellungsgesetz, GlG, SR 151.1; Art. 328 Abs. 1 OR, SR 220; Art. 6 Arbeitsgesetz, ArG, SR 822.11; Art. 28 ZGB, SR 210). Der Bundesrat hat in seinem Bericht vom 27.04.2022 "Sexuelle Belästigung in der Schweiz: Ausmass und Entwicklung" in Erfüllung des Postulates 18.4048 Reynard in seinen Schlussfolgerungen daran erinnert, dass die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bereits heute gesetzlich dazu verpflichtet sind, zum Schutz der Persönlichkeit und Gesundheit ihrer Arbeitnehmenden alle notwendigen Massnahmen zu treffen. Die Prävention gegen sexuelle Belästigung ist in diese allgemeinen Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit und Gesundheit der Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz zu integrieren. Dazu gehören vor allem der Erlass eines Grundsatzdokuments gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz (internes Reglement, Betriebsordnung, usw.), entsprechende regelmässige Schulungen für Führungskräfte und Mitarbeitende sowie die Information und Sensibilisierung von neuen Mitarbeitenden. Sollte es dennoch zu einer sexuellen Belästigung kommen, muss das Unternehmen festgelegt haben, an wen sich die betroffene Arbeitnehmerin oder der betroffene Arbeitnehmer wenden kann (Definition einer internen und/oder externen Ansprech- und Vertrauensstelle).

Gestützt auf Artikel 6 des Arbeitsgesetzes und Artikel 2 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (SR 822.113) entschied das Bundesgericht, dass es möglich ist, ein Unternehmen dazu zu verpflichten, eine Vertrauensperson zu bezeichnen (Urteil vom 09.05.2012; 2C_ 462/2011). Das Bundesgericht führte dazu aus, dass es nicht darum geht, eine komplizierte und teure Struktur aufzuziehen, sondern darum, eine oder mehrere Vertrauenspersonen zu bezeichnen, die sich ausserhalb der Hierarchie befinden, und an die sich die Arbeitnehmenden vertrauensvoll wenden können. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Vertrauensperson zum Unternehmen gehört oder nicht. Es kann auch eine andere Lösung getroffen werden, sofern diese einen gleichwertigen Schutz bietet. Der Zugang zu einer Vertrauens- oder Ansprechperson in Fällen von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ist demnach bereits nach dem geltenden Recht bekannt.

Der Bundesrat anerkennt, dass die Bemühungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zur Verhütung und Bekämpfung von sexueller Belästigung tatsächlich noch verstärkt werden könnten. Um das Anliegen der Motionärin zu unterstützen, ist jedoch vielmehr bei der Umsetzung der rechtlichen Vorgaben durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber anzuknüpfen. Ferner ist auf die zahlreichen Informations- und Lernmaterialien gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zu verweisen, welche das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG und das SECO auf ihren Internetseiten sowie als Broschüren zur Verfügung stellen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.