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23.3104 · Interpellation · 2023-03-09

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Migrationsdruck auf die Schweiz nimmt erneut zu. Zur komplexen Betreuung der ukrainischen Flüchtlinge kommt hinzu, dass nicht nur die Zahl der Migrantinnen und Migranten, die ein Asylgesuch stellen, stetig zunimmt, sondern auch die Zahl jener Ausländerinnen und Ausländer, die illegal in die Schweiz kommen mit der Absicht, in andere europäische Länder weiterzureisen. Die aktuelle Situation lässt befürchten, dass ein Sommer mit vielen Migrantinnen und Migranten zu erwarten ist, vergleichbar mit den Sommern 2015 und 2016. Die letzten Revisionen des Asylgesetzes und die Reorganisation der Verfahren hatten positive Auswirkungen auf das System. Akut und problematisch ist aber nach wie vor die Frage der Unterkünfte, und zwar sowohl für die Asylsuchenden wie auch für die Personen, die illegal in der Schweiz sind und auf ihre Wegweisung oder Rückführung warten. Es herrscht ein schwerwiegender und chronischer Mangel an Unterkünften. Der Wille, koordiniert vorzugehen, besteht zwar durchaus, aber tatsächlich müssen die Grenzkantone weiterhin grössere Anstrengungen unternehmen als die Binnenkantone, ohne dass sie dafür entsprechend entschädigt werden.

1. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass erneut die gleichen Probleme auftreten wie schon vor wenigen Jahren?

2. Es ist noch nicht lange her, dass verschiedene Aktionspläne in Bezug auf verschiedene Szenarien ausgearbeitet wurden. Und doch mangelt es heute in vielen Kantonen an Unterkünften. Wie ist das möglich?

3. Obwohl die Schweiz bereits einschlägige Erfahrungen gemacht hat und sich offensichtlich wieder in einer ähnlichen Situation befindet, sind es in erster Linie die Grenzkantone, die mehr Unterkünfte bereitstellen, indem sie öffentliche Einrichtungen wie Zivilschutzanlagen verfügbar machen. Warum findet man in der Zentralschweiz und der Westschweiz nicht mehr Lösungen?

4. Nehmen wir als Beispiel die Zentralschweiz: Ist es sinnvoll, dass die Militäranlage Glaubenberg zwischen Luzern und Obwalden auf über 1500 m ü. M. der einzige Standort ist? Wie lässt sich erklären, dass in den Städten und Agglomerationen keine einzige Zivilschutzanlage verfügbar ist?

5. Fehlen dem Bund die gesetzlichen Grundlagen oder die operativen Instrumente, um die Situation im Bereich Unterkünfte besser zu steuern? Müsste man nicht die Herangehensweise ändern?

6. Die langsame Umsetzung der Vorlage 22.044 macht deutlich, dass eine klare Vision fehlt: Warum sind die Unterstützungsleistungen ans Tessin in den vorangehenden Jahren ohne gesetzliche Grundlage ausgeweitet worden, während man jetzt, wo das Parlament die entsprechenden Grundlagen geschaffen hat, mit bürokratischen Argumenten Zeit schindet? Sind die Kosten, die das Tessin trägt, nicht durch Aufgaben verursacht, die ihm aufgrund seiner geografischen Lage entstehen und die dem ganzen Land nützen?

Stellungnahme des Bundesrates

1) & 2) Eine der grossen Herausforderungen im Asylbereich besteht darin, mit den teils sehr hohen Schwankungen bei der Anzahl Schutz- und Asylgesuche umzugehen. Die Planbarkeit von dabei notwendigen Zusatzunterkünften ist äusserst schwierig. Um mit ausserordentlichen Situationen im Asylbereich besser umgehen zu können, haben sich Bund, Kantone, Gemeinde- und Städteverband 2016 auf eine gemeinsame Notfallplanung geeinigt. Diese sieht vor, dass der Bund im Falle eines raschen und starken Anstiegs der Asylgesuche seine Unterbringungskapazität von rund 5000 auf bis zu 9000 Plätze erhöhen kann. Seit Frühling 2022 hat der Bund die Unterbringungskapazität sogar auf über 10 000 Plätze erhöht (Stand Mai 2023). Im Rahmen dieser gemeinsamen Notfallplanung sind die Kantone gehalten, ihre eigene Notfallplanung zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu machen.

3) Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat im Asylbereich seit Frühling 2022 in allen Regionen der Schweiz zusätzliche Unterbringungsplätze geschaffen. Das EJPD ist intensiv daran, weitere Optionen für den Ausbau der Unterbringungskapazitäten des Bundes zu prüfen und wenn möglich umzusetzen. Bei den neu eröffneten Zusatzunterkünften handelt es sich mehrheitlich um Anlagen und Objekte, die dem SEM von der Armee zur Verfügung gestellt werden. Die Verteilung von Unterkunftsplätzen nach Region kann hierbei nicht immer proportional erfolgen, da dies davon abhängt, wo überhaupt zweckmässige Unterbringungsstrukturen zur Verfügung stehen.

4) Gemäss den Eckwerten der gemeinsamen Notfallplanung besteht eine klare Aufgabenteilung: Das SEM ist für die Erstunterbringung, Registrierung und die Durchführung der Asylverfahren zuständig. Zur Erfüllung dieser Aufgaben erhöht es bei Bedarf seine Unterbringungskapazität vorab mit militärischen oder eigenen zivilen Objekten. Hingegen sollen die Zivilschutzanlagen in erster Linie den Kantonen zur Verfügung stehen. Zur Gewährleistung eines möglichst effizienten Betriebs ist das SEM auf möglichst grosse Anlagen angewiesen. Dies ist bei der Anlage auf dem Glaubenberg (OW) der Fall.

5) Es besteht eine gesetzliche Grundlage, um militärische Anlagen temporär als Asylunterkünfte zu nutzen (Art. 24c Asylgesetz; SR 142.31). Zur Schaffung von Unterkünften in zivilen Objekten ist im Asylgesetz ein Plangenehmigungsverfahren vorgesehen. Dabei gilt jedoch zu beachten, dass dieses Verfahren eher zur Schaffung, Umnutzung oder Änderung von dauerhaften Asylzentren gedacht ist. Es ist zeitaufwändig und daher für eine rasche und kurzfristige Schaffung oder Umnutzung von Unterkünften weniger geeignet.

6) Der Bundesrat hatte bereits im Rahmen der Fragestunde am 6. März 2023 Gelegenheit, sich zu diesem Anliegen zu äussern (Frage 23.7042 Romano, "Migrationsströme an der Südgrenze: Muss das Tessin die Kosten allein tragen? Wann werden die Beiträge, die aufgrund der kürzlich erfolgten Revision des Ausländergesetzes gewährleistet sind, ausgerichtet"). Der Bundesrat muss zur erwähnten Gesetzesänderung (BBl 2022 3208) noch Ausführungsbestimmungen erlassen. Regelungsbedarf besteht insbesondere hinsichtlich der Frage, wann eine ausserordentlich hohe Zahl von illegalen Grenzübertritten vorliegt, damit eine finanzielle Beteiligung des Bundes erfolgen kann. Zudem muss der Maximalbetrag der Tagespauschale des Bundes pro untergebrachte Person festgelegt werden. Für die Verordnungsänderungen muss ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt werden. Aus heutiger Sicht ist von einer Inkraftsetzung nicht vor Frühjahr 2024 auszugehen. Somit kann auch erst zu diesem Zeitpunkt eine finanzielle Unterstützung von kantonalen Ausreisezentren durch den Bund erfolgen.

Antwort des Bundesrates.