23.3120 · Motion · 2023-03-13
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, gesetzliche Grundlagen zu schaffen um die Klimaschutzziele und die Reduzierung des Bodenverbrauchs in der Umweltverträglichkeitsprüfung zu ergänzen und damit neu auch eine Klima- und Biodiversitätsverträglichkeitsprüfung zu machen. Dabei ist auf einen effizienten Vollzug (Bund, Kantone, Gemeinden) zu achten.
Begründung
Der heutige Artikel 3 Absatz 1 UVPV (Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung) hält den Zweck der UVP und die im Rahmen der UVP zu prüfenden Umweltvorschriften wie folgt fest: "Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Projekt den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Dazu gehören gemäss Artikel 3 Absatz 1 UVPV das USG und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik betreffen". Diese Aufzählung ist zwar nicht abschliessend. Da das CO2-Gesetz auch Umweltrecht darstellt, ist das Klima mitgemeint und wäre ebenfalls in der UVP zu prüfen. In solchen Fällen wäre das Ausweisen der Klimawirkungen nötig, ebenso wie das Aufzeigen von Massnahmen zur Einhaltung von materiellen Vorschriften. Es gibt heute aber keine Anlagen, für die solche spezifischen Vorschriften bestehen. Entsprechend werden die Auswirkungen einer Anlage auf das Klima bis heute nicht systematisch untersucht. Dies hält der Bericht des Bundesrates: Klimatische Auswirkungen bei der UVP berücksichtigen
in Erfüllung des Postulates 20.3001 der UREK-N fest.
Der Bericht kommt zu folgendem Zwischenfazit: "Das geltende Recht sieht heute die Prüfung von Klimawirkungen von Anlagen im Rahmen der UVP nicht vor. Auch ist die heutige Klimagesetzgebung nicht darauf ausgerichtet, dass bei der Planung und beim Bau einer Anlage schon geprüft und verlangt wird, dass die Anlage möglichst wenig Treibhausgase emittiert". Er hält aber fest: "Die UVP könnte mit einer systematischen, auf das Netto-Null-Ziel ausgerichteten Betrachtung der Klimawirkungen durchaus einen Beitrag zur Reduktion der Treibhausgasemissionen leisten".
Das Thema Einbezug des Klimaschutzes in die Umweltverträglichkeit ist auch innerhalb der EU ein Thema. Im Jahr 2014 hat die EU ihre Bestimmungen zur UVP angepasst und das Klima in die Liste der zu untersuchenden Schutzgüter aufgenommen. Sie verlangt dort ebenfalls das Ausweisen der Klimawirkungen des Vorhabens. Diese Vorgabe haben die Mitgliedstaaten unterschiedlich in ihre nationalen Gesetzgebungen überführt. So hat in Österreich am 1. März 2023 der Nationalrat eine entsprechende Novelle des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes beschlossen, welche neben dem Klimaschutz auch den Bodenschutz stärker gewichtet.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist ein Instrument der Umweltvorsorge bei Bauvorhaben. Sie dient der Koordination und Optimierung der Projekte, indem sie die Einhaltung des Umweltrechts prüft. Anlagenspezifische Vorgaben müssten somit im materiellen Recht verankert werden, damit diese in der UVP geprüft werden können. Im geltenden CO2-Gesetz gibt es keine solchen anlagespezifischen Vorgaben.
Im Rahmen der Totalrevision des CO2-Gesetzes (BBI 2020 7847) wurde mit Artikel 8 eine Bestimmung aufgenommen, wonach die durch eine Anlage verursachten Treibhausgasemissionen hätten begrenzt werden müssen. Dies wäre im Rahmen einer UVP geprüft worden. Die Totalrevision des CO2-Gesetzes wurde in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 abgelehnt. Der Bundesrat hat darauf verzichtet, im Rahmen aktuellen Revision des CO2-Gesetzes für die Zeit nach 2024 (22.061), die derzeit vom Parlament beraten wird, eine entsprechende Regelung vorzuschlagen.
In seinem Bericht vom 23. November 2022 "Klimatische Auswirkungen bei der UVP berücksichtigen" (in Erfüllung des Postulates 20.3001 der UREK-N) hat der Bundesrat darauf hingewiesen, dass die Klimawirkungen zahlreicher Anlagen bereits heute durch Massnahmen des CO2-Gesetzes erfasst sind. Der Bundesrat favorisiert andere, wirksamere Ansätze, mit denen sich die Umweltauswirkungen von Vorhaben vermindern lassen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.