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23.3137 · Interpellation · 2023-03-14

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

1. Zieht das BAG ernsthaft in Erwägung, die Kosten für medizinische Leistungen, die nicht in der Schweiz wohnhafte Inhaftierte in Anspruch nehmen, auf die Prämienzahlerinnen und Prämienzahler nach dem KVG abzuwälzen?

2. Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass das im KVG verankerte Solidaritätsprinzip bereits jetzt arg strapaziert wird durch ausländische Staatsangehörige und Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die ihren Wohnsitz nur für kurze Zeit in die Schweiz verlegen oder nur für kurze Zeit in die Schweiz zurückkehren, nämlich genau so lange, wie die Behandlung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) dauert?

3. Ist der Bundesrat bereit, dem Parlament Massnahmen zu unterbreiten, die sicherstellen, dass das Solidaritätsprinzip nach dem KVG nicht mehr unterlaufen werden kann durch Personen, die nur darum kurz in die Schweiz reisen, um sich medizinisch behandeln zu lassen, oder durch Personen, die sich gar nicht in unserem Land aufhalten dürften?

4. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass auch ohne die Zusatzbelastung der Prämienzahlerinnen und Prämienzahler durch medizinische Leistungen für nicht in der Schweiz wohnhafte Inhaftierte bereits heute zahlreiche Faktoren zu einer weiteren Kostenexplosion im Gesundheitswesen beitragen und die finanzielle Situation der OKP untragbar machen?

5. Welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat von sich aus zu ergreifen, um ein übermässiges Kostenwachstum zu bekämpfen, falls sich in naher Zukunft ein ähnlicher oder gar ein noch höherer Prämienanstieg als 2023 abzeichnet?

Begründung

Das BAG ist offenbar daran, im Rahmen einer "Vorkonsultation" bei Verbänden und kantonalen Stellen die Frage zu klären, ob inhaftierte Personen, die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben - insbesondere Personen, die "Kriminaltourismus" betreiben -, in den Genuss von KVG-Leistungen kommen sollen. Diese Vorkonsultation findet zu einem Zeitpunkt statt, in dem die Krankenversicherung bereits durch Personen, die meist nur für die Dauer einer Behandlung in die Schweiz einreisen und dann gleich wieder ausreisen, vor finanzielle Probleme gestellt wird. Dies betrifft einerseits Angehörige von Ausländerinnen und Ausländern mit Wohnsitz in der Schweiz, andererseits leider oft auch Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die einzig für eine medizinische Behandlung in ihre Heimat zurückkehren.

Diese Interpellation bezieht sich also auf verschiedene Kategorien von Personen, die in unserem Land während Jahren oder gar Jahrzehnten weder Steuern noch Krankenversicherungsprämien bezahlt haben und die kurz vor einer Operation oder Behandlung "pro forma" einen eher bescheidenen Beitrag an die Versicherung entrichten und danach in den Genuss der gesamten Bandbreite der oft sehr teuren medizinischen Leistungen kommen, die die Prämienzahlerinnen und Prämienzahler solidarisch finanzieren. In der Regel verlassen diese Personen die Schweiz dann wieder, nachdem sie ihre teure Behandlung - oft in der Grössenordnung von mehreren zehn- oder gar hunderttausend Franken - erhalten haben, ohne dafür mehr als einen symbolischen Beitrag aus der eigenen Tasche zu bezahlen. Die finanzielle Situation der Grundversicherung lässt jedoch so eine unangebrachte Grosszügigkeit nicht zu. Die Belastung der Prämienzahlerinnen und Prämienzahler ist bereits heute sehr hoch und wird sich in den nächsten Jahren aufgrund verschiedener Faktoren, die sich kumulieren und die Kosten weiter in die Höhe treiben werden, noch weiter verschärfen.

Hier nur einige Beispiele:

- Tausende von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können seit Kurzem ihre Leistungen zulasten der Grundversicherung, also der Prämienzahlerinnen und Prämienzahler, abrechnen, und früher oder später werden weitere Tausende hinzukommen, die sich jetzt noch in Weiterbildung befinden.

- Die Kosten für Apotheken, für Pflegeheime, für die Pflege zuhause und für die ambulanten Behandlungen in Spitälern explodieren.

- Das geplante Tarifsystem TARDOC bietet keine Garantie für Kostenneutralität.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Dem Staat kommt aufgrund der in der Bundesverfassung und in völkerrechtlichen Verträgen verankerten Grund- und Menschenrechte eine umfassende Verantwortung für die Gesundheit von inhaftierten Personen zu. Unabhängig von ihrem Aufenthaltsrecht haben diese Personen Anspruch auf eine gleichwertige medizinische Behandlung, welche Personen in Freiheit zusteht (Äquivalenzprinzip). Inhaftierte Personen ohne Krankenversicherung haben somit grundsätzlich Anspruch auf Leistungen, die sich in Bezug auf Umfang und Qualität nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) richten. Für den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig (Art. 123 Abs. 2 Bundesverfassung; SR 101). Der Umfang, die Qualität und die Finanzierung der medizinischen Versorgung in den Justizvollzugsanstalten ist in den Kantonen weder klar noch einheitlich geregelt und entspricht nicht überall dem Äquivalenzprinzip (s. weiter die Antwort des Bundesrates auf die Ip. 18.3129 Mazzone "Gesundheit im Gefängnis. Wie kann die notwendige Versorgung nichtversicherter Personen garantiert werden?"). Der Bundesrat hat am 28. April 2021 in seinem Bericht in Erfüllung des Po. 17.4076 Rechsteiner "Perspektiven der schweizerischen Drogenpolitik" den Beschluss gefasst, das EDI mit einer Prüfung der Ausdehnung des Krankenversicherungsobligatoriums auf alle inhaftierten Personen zur Sicherstellung der medizinischen Gleichbehandlung im Freiheitsentzug zu beauftragen. Diese Prüfung ist im Moment im Gang.

2 und 3. Grundsätzlich sind alle Personen, die in der Schweiz wohnen oder eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben, in der Schweiz krankenversicherungspflichtig. Diese Personen sind verpflichtet, Prämien für die Krankenversicherung zu bezahlen. Die Nationalität einer Person ist dabei nicht massgebend. Der Bundesrat ist der Meinung, dass alle grundversicherten Personen Anspruch auf die gleichen KVG-Leistungen haben. Eine Unterstellung von inhaftierten Personen dient unter anderem dem Schutz der öffentlichen Gesundheit, insbesondere demjenigen der Mitarbeitenden einer Strafvollzugsanstalt (s. Antwort des Bundesrats auf die Ip. 18.3655 Flückiger-Bäni "Strafgefangene gegen Krankheit versichern. Wer bezahlt?"). Die Krankenversicherungspflicht bringt auch die Pflicht mit sich, Prämien zu bezahlen. Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten, sind nicht berechtigt, sich bei einer schweizerischen Krankenkasse versichern zu lassen (Art. 2 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102)).

4. Im Vergleich zum Gesamtbestand des Versichertenkollektivs der OKP (ca. 8.7 Mio.), machen die rund 2000 inhaftierten Personen in Straf- oder Massnahmenvollzug (Statistik des Vollzugs von Sanktionen - Stand 2021) ohne Wohnsitz in der Schweiz einen geringen Anteil aus. Die kostenrelevanten Faktoren der OKP sind vielseitig und würden durch eine geringfügige Erweiterung des Versichertenbestands auch nur geringfügig beeinflusst.

5. Der Bundesrat hat ein umfangreiches Kostendämpfungsprogramm verabschiedet. Dank zahlreicher Massnahmen konnten bereits namhafte Einsparungen erreicht werden. Andere Massnahmen sind noch in Umsetzung bzw. in parlamentarischer Beratung. Auch bei der Umsetzung der laufenden Vollzugsaufgaben wie der Genehmigung von Tarifverträgen und der Prüfung von Arzneimitteln legen der Bundesrat und die ihm unterstellten Dienste einen strengen Massstab an, um die Vorgabe des KVG einer hochstehenden und zweckmässigen gesundheitlichen Versorgung zu möglichst günstigen Kosten einzuhalten.

Antwort des Bundesrates.