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23.3144 · Motion · 2023-03-14

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das Raumplanungsgesetz (RPG) und die Raumplanungsverordnung (RPV) zu ändern, insbesondere die Artikel über die Änderung von bestehenden zumindest teilweise bewohnten Gebäuden ausserhalb der Bauzone. Derzeit sind die für solche Bauten geltenden Vorschriften besonders restriktiv. Daher fordere ich, dass das RPG dahingehend geändert wird, dass zumindest teilweise bewohnte Gebäude ausserhalb der Bauzone, die bereits ausreichend erschlossen sind, möglichst wirtschaftlich genutzt werden können, indem die Nutzung des gesamten vorhandenen Volumens gefördert wird.

Solche Bauten müssen ersetzt, wieder aufgebaut oder erneuert werden können, ohne dass die bereits vorhandene Wohnfläche als einschränkender Faktor zum Tragen kommt.

Begründung

Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf meine Motion 22.4348 angegeben, dass es rund 200 000 Gebäude gibt, die von dieser Änderung des RPG und der RPV potenziell profitieren würden. Dies würde eine stärkere Nutzung dieser Gebäude in der Landwirtschaftszone ermöglichen, was den Druck auf die Siedlungsgebiete entschärfen und dazu führen sollte, dass Bauzonen nicht immer weiter vergrössert werden müssen. Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Gebäude oftmals ausreichend erschlossen und zudem an das Sauber- und Schmutzwassernetz angeschlossen sind. Es gibt viele Bauten, bei denen die Eigentümerinnen und Eigentümer nicht das gesamte Bauvolumen nutzen können. Dies hat zur Folge, dass ein Grossteil der bestehenden und rechtmässig erstellten Gebäude wegen mangelnder Rentabilität nicht instand gehalten werden können. Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden ausserhalb der Bauzone müssen - nebst der Möglichkeit, die bestehenden Gebäude in gewissen Fällen zu erweitern - bei einer Renovation das gesamte Volumen wirtschaftlich nutzen können. Dieses neue Potenzial muss auf Wohnbauten, die zur landwirtschaftlichen Nutzung nötig sind (Art. 16 RPG), sowie rechtmässig erstellte Wohngebäude, die für die landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr nötig sind, für die aber der Bestandesschutz gilt (Art. 24c RPG), angewendet werden können.

Ausserdem muss es möglich sein, das gesamte Volumen eines nach 1972 rechtmässig erstellten Gebäudes zu unterhalten und zu erneuern.

Um das bereits erstellte Volumen dieser Gebäude ausserhalb der Bauzone so gut wie möglich zu nutzen, beauftrage ich den Bundesrat, dem Parlament innert nützlicher Frist Bestimmungen für die Erweiterung, die Erneuerung und den Ersatz dieser Gebäude vorzulegen, indem er die potenzielle Ausbaufläche des gesamten verfügbaren Volumens festlegt.

Konkret wird verlangt, dass die derzeitigen Normen aufgegeben werden, damit die Eigentümerinnen und Eigentümer das Wohnpotenzial erweitern können. Daher ist es insbesondere angezeigt, Artikel 24c RPG sowie die Artikel 41 ff. RPV zu ändern.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die vorliegende Motion ist eine Neufassung der Motion 22.4348. Wesentliche Probleme, auf die der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2022 hingewiesen hatte, wurden in der nun angepassten Fassung entschärft. In einem wichtigen Punkt geht die Motion jedoch immer noch zu weit:

Die Motion verlangt, dass teilweise bewohnte Gebäude in ihrem ganzen ursprünglichen Volumen wiederaufgebaut und zu Wohnzwecken genutzt werden können. Dies würde es erlauben, anstelle bisheriger grossvolumiger landwirtschaftlicher Wohn- und Ökonomiegebäude Mehrfamilienhäuser zu erstellen. Dies geht nicht nur aus der Sicht der Raumplanung zu weit, sondern es entstehen dann auch neue Konflikte mit der Umwelt und der Landwirtschaft. Auch aus Gründen der Gleichbehandlung der verschiedenen Landesgegenden ist diese Forderung der Motion abzulehnen. Zu viel würde von den traditionellen Formen der landwirtschaftlichen Bauten abhängen. So wäre in Gebieten mit grossvolumigen, zusammengebauten Wohn- und Ökonomiegebäuden der Neubau eigentlicher Mehrfamilienhäuser möglich, während sich in Gebieten mit traditionell alleinstehenden landwirtschaftlichen Wohnbauten kaum ein zusätzliches Potenzial ergäbe.

Der Bundesrat beantragt daher, die Motion abzulehnen, behält sich jedoch für den Fall, dass sie im Erstrat angenommen werden sollte vor, im Zweitrat folgenden Abänderungsantrag zu stellen:

Der zweite Absatz des Wortlauts der Motion vom 14.03.2023 wird wie folgt geändert:"Solche Bauten müssen erneuert werden können, ohne dass die bereits vorhandene Wohnfläche als einschränkender Faktor zum Tragen kommt, und sie müssen mit der bereits vorhandenen Wohnfläche wieder aufgebaut werden können."

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass aktuell die parlamentarischen Beratungen zur "Zweiten Etappe" der Revision des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) im Gang sind (Geschäft 18.077). Dies gibt den Eidgenössischen Räten die Möglichkeit, die in der Motion verlangten Anpassungen des RPG selbst vorzunehmen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.