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23.3187 · Motion · 2023-03-15

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zu ändern, damit die Waisen und der überlebende verheiratete Elternteil, ob Frau oder Mann, nicht diskriminiert werden. Es ist vorzusehen, dass:

1. alle volljährigen Waisen in Ausbildung und alle volljährigen pflegebedürftigen Waisen Anspruch darauf haben, dass der überlebende Elternteil, der für sie sorgt, egal ob verheiratet oder geschieden und egal ob Vater oder Mutter, die Witwer- oder Witwenrente erhält;

2. die geschiedenen überlebenden Ehegattinnen oder Ehegatten (Mütter oder Väter) ohne Kinder in Ausbildung oder ohne pflegebedürftige Personen, für die sie sorgen müssen, nur dann Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben, wenn im rechtskräftigen Scheidungsurteil Unterhaltsbeiträge für sie vorgesehen sind. Die Witwen- oder Witwerrente (AHV und berufliche Vorsorge zusammen) kann höchstens den im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeitrag betragen, der vom verstorbenen ehemaligen Ehegatten oder der verstorbenen ehemaligen Ehegattin (Vater oder Mutter) geschuldet war. Der Anspruch auf die Rente erlischt mit dem Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag.

Begründung

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gab der Beschwerde eines Mannes mit Wohnsitz in der Schweiz statt, dessen Witwerrente mit der Volljährigkeit seiner jüngsten Tochter gestrichen wurde (Dez. 20.10.2020: AFF.E B. v. SUISSE, Requête Nr. 78630/12). Nach dem Tod seiner Frau zog der Mann die beiden Kinder allein auf und erhielt eine Witwerrente. Diese wäre nicht aufgehoben worden, wäre der Witwer eine Frau gewesen. Der begrenzte Rentenanspruch der Witwer beruht auf dem Konzept, dass der Ehemann für den Lebensunterhalt der Ehefrau aufkommt. Die heutige gesetzliche Regelung beinhaltet also eine klare, ungerechtfertigte Diskriminierung der Männer gegenüber den Frauen. Der EGMR hält nun fest, dass dieser Ansatz den Gleichheitsgrundsatz verletzt und nicht mehr den heutigen gesellschaftlichen Gegebenheiten entspricht. Im Falle des Todes eines der verheirateten Elternteile dürfen die Waisen nicht diskriminiert werden. Kinder, deren Mutter gestorben ist, müssen insgesamt Anspruch auf dieselbe AHV-Rente (und entsprechend auch auf die BVG-Rente) haben wie Kinder, deren Vater gestorben ist. Heute bekommen volljährige Kinder in der Ausbildung oder pflegebedürftige volljährige Kinder, deren Mutter stirbt, kumuliert nicht dieselbe Rente wie Kinder, deren Vater stirbt, da der überlebende Witwer, der für sie sorgt, keinen Anspruch auf die Witwerrente hat. Verheiratete oder geschiedene Männer, deren Ehegattin oder ehemalige Ehegattin gestorben ist, erhalten eine Witwerrente nur, solange sie Kinder unter 18 Jahren haben. Danach erlischt der Anspruch. Geschiedene Frauen hingegen haben paradoxerweise Anspruch auf eine Witwenrente, wenn die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und die Scheidung nach Vollendung des 45. Altersjahres erfolgt ist. Denn heute können geschiedene Frauen, die wirtschaftlich unabhängig sind und keine Unterhaltsbeiträge von ihrem ehemaligen Ehegatten erhalten, auch wenn sie keine Kinder haben oder volljährige Kinder in Ausbildung haben, ab dem Zeitpunkt der Verwitwung eine Witwenrente beziehen, unabhängig vom Einkommen und obschon ihnen bei der Scheidung die Hälfte des AHV- und BVG-Altersguthabens bereits ausgezahlt worden ist. Der geschiedene Ehegatte hingegen erhält beim Tod seiner ehemaligen Ehegattin keine Witwerrente. Dass geschiedene Frauen die Witwenrente erhalten, stellt eine Diskriminierung des ehemaligen Ehegatten und der Kinder dar, die sich noch in der Ausbildung befinden.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat geht darin einig, dass es eine Anpassung der Anspruchsvoraussetzungen für Hinterlassenenrenten der AHV braucht, um den gesellschaftlichen Veränderungen seit der Einführung der Witwen- und Waisenrente im Jahr 1948 und der Witwerrente im Jahr 1997 Rechnung zu tragen. Er ist auch der Ansicht, dass die Leistungen der AHV an Hinterbliebene hauptsächlich auf die Zeit der Kindererziehung abzielen und dass die Ungleichbehandlungen von Witwen und Witwern beseitigt werden müssen.

Derzeit laufen die Vorbereitungsarbeiten für eine Revision der Hinterlassenenrenten der AHV, um dem Urteil der Grossen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 11. Oktober 2022 im Fall B. gegen die Schweiz Folge zu leisten. Der Europäische Gerichtshof sanktionierte darin die Streichung der Witwerrente der AHV bei Volljährigkeit des jüngsten Kindes. An seiner Sitzung vom 29. März 2023 hat der Bundesrat die Leitlinien verabschiedet, um die Ungleichbehandlung von Witwen und Witwern zu korrigieren: Grundsätzlich sollen Witwen und Witwer nur noch solange Anspruch auf eine Rente haben, bis das jüngste Kind 25 Jahre alt ist. Die Anpassung der Kinderrenten wird ebenfalls geprüft. Die Anwendung von Übergangsfristen für bestehende Renten stellt eine sozial möglichst verträgliche Umsetzung sicher.

Langzeitrenten für geschiedene Witwen und Witwer, die zum Zeitpunkt des Todes Unterhaltsbeiträge erhalten und keine Unterhaltspflicht für Kinder haben, widersprechen den vom Bundesrat verabschiedeten Leitlinien sowie der Zweckbestimmung der hauptsächlich auf die Erziehungs- und Pflegezeit von Kindern ausgerichteten Renten. Den Anspruch auf die Hinterlassenenrente der AHV und den Rentenbetrag von einem rechtskräftigen Scheidungsurteil abhängig zu machen ist nicht angezeigt. Eine solche Regelung war in der AHV in der Vergangenheit vorgesehen, wurde aber im Rahmen der 10. AHV-Revision insbesondere aufgrund der Schwierigkeiten bei der Umsetzung wieder verworfen, denn sie könnte unerwünschte Schwelleneffekte und eine Ungleichbehandlung der Versicherten hervorrufen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.