23.3308 · Interpellation · 2023-03-16
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) wurde von der Schweiz unterzeichnet und ist am 1. April 2018 Kraft getreten. Die Expertinnen- und Expertengruppe zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (GREVIO) hat in ihrem Evaluationsbericht von 2022 zur Situation in der Schweiz Kritik im Zusammenhang mit dem Sorge- und Besuchsrecht bei häuslicher Gewalt und bei Gewalt nach einer Trennung geäussert. In Bezug auf die Umsetzung von Artikel 31 der Istanbul-Konvention hält die GREVIO in Ziffer 175 des Berichts fest:
"GREVIO fordert die Schweizer Behörden dringend auf, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit die zuständigen Behörden bei der Festlegung des Sorge- und Besuchsrechts oder von Massnahmen, welche sich auf die Ausübung der elterlichen Sorge auswirken, verpflichtet sind, alle Vorfälle im Zusammenhang mit Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sollten die Schweizer Behörden:
a. ihre politischen Massnahmen und ihre Praxis auf der Anerkennung der Tatsache basieren, dass die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt der gewaltausübenden Person die Gelegenheit bietet, die Mutter und Kinder weiterhin unter seinem Einfluss und seiner Herrschaft zu behalten;
b. c. d. e.[...]
f. die Bemühungen fortsetzen, die betroffenen Fachpersonen darüber aufzuklären, dass das sogenannte Parental Alienation Syndrome wissenschaftlich nicht haltbar ist, und um die öffentliche Meinung auf dieses Thema zu sensibilisieren;
g. von Gesetzesänderungen absehen, die auf die Einführung eines Straftatbestandes der Kindsentführung und der Vereitelung des Besuchsrechts abzielen";
Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:
1. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass die gewaltausübende Person die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge und das Besuchsrecht nutzen könnte, die Mutter und die Kinder weiterhin unter seiner Herrschaft zu behalten?
2. Wie wird der Bundesrat bei der Prüfung und Umsetzung der GREVIO-Empfehlungen vorgehen, namentlich in Bezug auf das sogenannte Parental Alienation Syndrome und den problematischen Umgang damit in den Medien und verschiedenen Fachkreisen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Trennungssituationen bergen ein erhöhtes Risiko für häusliche Gewalt und ein deutlich gesteigertes Risiko für schwere und tödlich endende Gewalt. Gemäss Polizeilicher Kriminalstatistik haben sich seit 2009 konstant 26-30 Prozent der polizeilich registrierten Gewaltstraftaten im häuslichen Bereich in einer ehemaligen Partnerschaft ereignet. In vielen Fällen sind Kinder mitbetroffen - ihrem Schutz kommt eine besondere Bedeutung zu. Wie der Bundesrat in den Kommentaren der Schweiz zum Evaluationsbericht der Expertinnen- und Expertengruppe zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (GREVIO) vom 2. November 2022 (www.ebg.admin.ch > Dokumentation > Publikationen Internationales > Istanbul-Konvention, S. 26) festhält, sind sämtliche Formen von Gewalt mit dem Kindeswohl unvereinbar. Bei häuslicher Gewalt müssen daher Trennungssituationen mit Kindern mit der grössten Sorgfalt behandelt werden. Wenn sie über die elterliche Sorge, die Obhut und das Besuchsrecht in solchen Fällen zu entscheiden haben, prüfen die Gerichte und Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) die Situation mit grosser Aufmerksamkeit, unter anderem auch, um Situationen wie diejenige in der Interpellation erwähnte zu vermeiden. Die dafür relevanten rechtlichen Grundlagen sind im ersten Staatenbericht der Schweiz zur Istanbul-Konvention (SR 0.311.35) vom 18. Juni 2021 ausführlich dargelegt (www.ebg.admin.ch > Dokumentation > Publikationen Internationales > Istanbul-Konvention, S. 64 f.).Um die Behörden in ihrer Tätigkeit zu unterstützen, hat das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) bereits im Jahr 2010 ein Gutachten zu diesen Fragen in Auftrag gegeben (www.ebg.admin.ch > Dokumentation > Publikationen Gewalt: "Elterliche Sorge, Besuchsrecht und Häusliche Gewalt", Gutachten Prof. Dr. Andrea Büchler), das 2015 - nach dem Inkrafttreten der Revision der Bestimmungen über die elterliche Sorge - aktualisiert wurde.Im Jahr 2022 haben zudem die Schweizerische Konferenz gegen Häusliche Gewalt (SKHG), die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) mit Unterstützung des Bundes einen Leitfaden zur Prüfung und Gestaltung des persönlichen Verkehrs für Kinder bei häuslicher Gewalt herausgegeben (www.csvd.ch > Artikel > Publikationen).
2. Im unter 1. erwähnten Leitfaden wird darauf hingewiesen, dass auf den Begriff des "Parental Alienation Syndrome" (PAL) verzichtet werden soll, da dieser Begriff nicht auf wissenschaftlichen Arbeiten fusse. Der Leitfaden knüpft damit an entsprechende Richtlinien anderer europäischer Staaten an (z.B. Spanien: Ley Organica 8/2021, de 4 de junio, de protección integral a la infancia y la adolescencia frente a la violencia)
Das EBG bereitet nun in Zusammenarbeit mit der SKHG eine Erhebung zur Umsetzung der Artikel 26 und 31 der Istanbul-Konvention in der Schweiz vor.
Ziel ist zum einen die Sammlung und Bekanntmachung von Praxisbeispielen zur altersgerechten psycho-sozialen Beratung von Kindern, die Gewalt in der elterlichen Paarbeziehung ausgesetzt sind (Art. 26 Abs. 2 Istanbul-Konvention). Zum andern soll die Praxis erhoben werden, wie in der Schweiz häusliche Gewalt in Ehe und Partnerschaft in Entscheiden und Genehmigungen von Vereinbarungen zur elterlichen Sorge, der Obhut bzw. der Betreuung und des persönlichen Verkehrs (Besuchs- und Ferienrecht) berücksichtigt werden (Art. 31 Istanbul-Konvention). Das übergeordnete Ziel ist, Kinder bei häuslicher Gewalt besser zu schützen.
Die Publikation der Resultate dieser Erhebung ist für Ende 2023 vorgesehen (vgl. Massnahme 30 des Nationalen Aktionsplans der Schweiz zur Umsetzung der Istanbul-Konvention 2022-2026; www.ebg.admin.ch > Dokumentation > Publikationen > Publikationen Internationales > Istanbul-Konvention > Nationaler Aktionsplan Istanbul-Konvention). Die Resultate der Erhebung wie auch der obgenannte Leitfaden werden bei den beteiligten Fachpersonen bekanntgemacht.
Antwort des Bundesrates.