23.3982 · Interpellation · 2023-09-12
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Die Schweiz hat die UN-Kinderrechtskonvention/KRK ratifiziert und ist seit 26.03.1997 in Kraft. Mehrheits- wie Minderheitssprecher haben im Plenum des Ständerates die genaue Umsetzung der Kinderrechtskonvention vorausgesagt. Seit dem 26.07.2017 gilt in der Schweiz auch das dritte Zusatzprotokoll zur KRK; wenn eine Jugendliche seine KRK-Rechte durch eine oberste Schweizer Instanz verletzt sieht, kann sie den Ausschuss (KRA) ersuchen, eine Stellungnahme betr. Konventionsverletzungen der Schweiz abzugeben.
Wie rechtfertigt es der Bundesrat, dass das SEM-Handbuch «Asyl und Rückkehr» noch immer nicht die Anhörung aller befragungsfähigen asylsuchenden Kinder vorschreibt?
Ist der Bundesrat bereit, die Einhaltung des Partizipationsrechtes gemäss Art. 12 KRK und der Diskriminierungsverbote von Art. 2 KRK im Asylverfahren durch das SEM, das Bundesverwaltungs- und das Bundesgericht wissenschaftlich abklären zu lassen?
Wie stellt sich der Bundesrat zu einer Aufnahme der vier Grundprinzipien gemäss KRK-Auslegung durch den KRA ins Asyl-, ins Ausländer- und Integrations- sowie ins Verwaltungsverfahrensgesetz?
Ist der Bundesrat bereit, in einer wissenschaftlichen Studie untersuchen zu lassen, welche andern Gesetze für die faktische Wirksamkeit der Kinderrechtskonvention einer Revision zwingend oder gemäss der KRK-Auslegung durch den KRA bedürfen (Kindesschutzrecht, Bürgerrechtsgesetz etc) oder neu zu schaffen sind (Sozialhilferahmengesetz betr. auch Nothilfeleistung)?
Begründung
Der UN-Kinderrechtsausschuss hat bisher zu drei individuellen Mitteilungen von Kindern Feststellungen abgegeben und die Schweiz für Menschenrechtsverletzungen von Kindern resp. Jugendlichen gerügt. In allen diesen drei Verfahren missachtete die Schweiz das Anhörungsrecht von Kindern im Asylverfahren und das Prinzip des Kindeswohlvorrangs nebst weiteren Bestimmungen wie etwa Art. 24 KRK (Recht auf erreichbares Höchstmass an Gesundheit) und Art. 37 (Verbot von Folter sowie unmenschlicher und erniedrigender Behandlung). Die vom UN-Kinderrechtsausschuss festgestellten Menschenrechtsverletzungen verpflichten die Schweiz, derartigen künftigen Rechtsverletzungen vorzubeugen. Weiterhin werden begleitete Kinder regelmässig erst ab erfülltem 14. Altersjahr befragt und fälschlicherweise die kategorial unterschiedlichen Eltern- und Kindesinteressen gleichgesetzt.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Das SEM trägt der Kritik des UN-Kinderrechtsausschusses (KRA) Rechnung. Es hat seine Praxis in Bezug auf die Anhörung von Kindern insbesondere nach dem ersten materiellen Entscheid des Ausschusses geändert (Mitteilung KRA Nr. 56/2018 – E.A., U.A. und V.A. gegen die Schweiz vom 28. September 2020). Zudem hat es die in den Bundesasylzentren tätigen Rechtsvertretungen sensibilisiert und seinen Mitarbeitenden, die über Asylgesuche von Minderjährigen entscheiden, entsprechende Anweisungen erteilt. Das Handbuch «Asyl und Rückkehr» legt in verschiedenen Artikeln die Grundsätze der Anhörung minderjähriger Asylsuchender dar. Für unbegleitete minderjährige Asylsuchende ist eine systematische Anhörung vorgesehen, auch wenn deren Urteilsfähigkeit eingeschränkt ist. Bei der Anhörung zu den Asylgründen wird zwischen begleiteten Minderjährigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, und anderen unterschieden. Erstere werden ebenfalls systematisch angehört. Bei begleiteten Minderjährigen unter 14 Jahren prüft das SEM hingegen im Einzelfall, ob eine persönliche mündliche Anhörung erforderlich ist; dies hat der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme zum Postulat Samira Marti 20.4421 dargelegt. Diese Praxis stützt sich auf die Kinderrechtskonvention (KRK; SR 0.107; vgl. Art. 12 Abs. 2), wonach das Kind die Möglichkeit hat, durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle angehört zu werden, sowie auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 124 III 90). Sie trägt der Kritik des KRA ebenfalls Rechnung und ermöglicht, alle Elemente zusammenzutragen, die beim Entscheiderlass für die Beurteilung des Kindeswohls erforderlich sind. 2. Im Rahmen des Postulats 20.4421 Samira Marti «Kindeswohl im Asyl- und Ausländerrecht» wird der Bundesrat beauftragt, in einem Bericht darzulegen, ob das Kindeswohl im Asyl- und Ausländerrecht gewährleistet wird und ob Handlungsbedarf besteht. Zur Umsetzung dieses Postulats wurde eine umfassende Studie in Auftrag gegeben, deren Ergebnisse Ende 2024 vorliegen werden. Da diese Studie insbesondere die Gewährleistung des übergeordneten Kindesinteresses zum Gegenstand hat, wird sie sich unter anderem auch mit dem Partizipationsrecht (Art. 12 KRK) und dem Diskriminierungsverbot (Art. 2 KRK) befassen. Zusätzliche Abklärungen sind daher nicht erforderlich.3. Der Schutz der Kinder und Jugendlichen wird in Artikel 11 der Bundesverfassung (SR 101) umfassend sichergestellt. Um der speziellen Situation von Kindern Rechnung zu tragen, werden die in der KRK enthaltenen Rechte und Grundprinzipien (das Recht auf Gleichbehandlung, auf Wahrung des Kindeswohls, auf Leben und Entwicklung und auf Anhörung und Partizipation) bereits im geltenden Asyl- und Ausländerrecht sowie im Verwaltungsverfahren des Bundes berücksichtigt. Eine ausdrückliche Erwähnung der vier Grundprinzipien in den entsprechenden Gesetzen ist daher nicht erforderlich. 4. Neben dem unter Ziffer 2 erwähnten Bericht wurde in einem weiteren Bericht des Bundesrates über Massnahmen zum Schliessen von Lücken bei der Umsetzung der Kinderrechtskonvention vom 19. Dezember 2018 eingehend untersucht, inwiefern in Bezug auf die Empfehlungen des KRA an die Schweiz Handlungsbedarf besteht. Auch in den Empfehlungen in den Schlussbemerkungen des KRA (CRC/C/CHE/CO/5-6) werden nur vereinzelte gesetzliche Anpassungen vorgeschlagen [A1]und es wird die Wichtigkeit einer konsequenten Umsetzung der bestehenden rechtlichen Regelungen und weiterer Massnahmen betont. Eine zusätzliche Studie ist daher ebenfalls nicht erforderlich.Die Schweiz untersteht der periodischen Überprüfung durch den KRA und erstattet regelmässig Bericht. Der letzte Staatenbericht wurde Ende 2020 eingereicht (CRC/C/CHE/5-6).