Lexipedia

23.4049 · Interpellation · 2023-09-25

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

2014 hat das Schweizer Stimmvolk mit 63,5 Prozent Ja-Anteilen eine Volksinitiative gutgeheissen, die rechtskräftig verurteilten, pädophilen Straftätern den Umgang mit Kindern verbietet, und zwar lebenslang.
Seit 2019 ist die entsprechende Strafbestimmung in Kraft. Bei einer Verurteilung wegen sexueller Belästigung, Nötigung und Vergewaltigung von Minderjährigen, Exhibitionismus oder dem Konsum von Kinderpornografie ist gleichzeitig zwingend ein Verbot von Tätigkeiten mit Kindern auszusprechen.
Nur in leichten Fällen darf davon abgesehen werden. In zwei neuen Urteilen stellt das Bundesgericht klar, dass nur bei offensichtlichen Bagatellfällen, die keinen Bezug zu Pädophilie haben, von einem Berufsverbot abgesehen werden darf.
In der Statistik spiegelt sich der vom Stimmbürger und von den höchsten Richtern geforderte konsequente Umgang mit pädophilen Tätern bis jetzt nicht wirklich wider.
So wurden im Jahr 2021 in der Schweiz 191 nur Berufsverbote ausgesprochen, es ergingen aber 241 Urteile wegen sexueller Handlungen mit Kindern und rund 800 Urteile wegen illegaler Pornografie – beides Delikte, die laut Strafgesetzbuch prinzipiell ein Berufsverbot nach sich ziehen.

- Wie sind die Zahlen seit 2019 zu diesen Katalogdelikten und den ausgesprochenen Berufsverboten?
Berufsverbote von Pädophilen darf nur ein Richter aussprechen.

- In welchen Kantonen erledigen die Staatsanwaltschaften, in welchen die Gerichte die betreffenden Kinderschänder-Delikte?

- Gibt es diesbezüglich kantonale Unterschiede?
- Was ist der Grund, dass das obligatorische Tätigkeitsverbot nicht konsequent angewendet wird?

- Gibt es einen technischen Grund?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Das Bundesamt für Statistik (BFS) hat am 16. Oktober 2023 im Rahmen der Erwachsenen-Strafurteilsstatistik Tabellen mit Zahlen von ausgesprochenen lebenslänglichen Tätigkeitsverboten aufgrund von Katalogstraftaten veröffentlicht. Diese können unter folgendem Link konsultiert werden: www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > 19 - Kriminalität und Strafrecht > Strafjustiz > Strafjustiz > Verurteilungen von Erwachsenen > Tabellen > Alle Tabellen zum Thema Strafjustiz > Erwachsene: Verurteilungen für ein Vergehen oder Verbrechen mit Tätigkeitsverbot, Kontakt- oder Rayonverbot, nach Verurteilungsjahr (ab 2018). Das BFS hat auch Tabellen mit Zahlen von Verurteilungen und Verurteilten für ein Vergehen oder Verbrechen nach den Artikeln des Strafgesetzbuches (StGB) publiziert: www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > 19 - Kriminalität und Strafrecht > Strafjustiz > Strafjustiz > Verurteilte Erwachsene > Tabellen > Alle Tabellen zum Thema Strafjustiz > Erwachsene: Verurteilungen und Verurteilte für ein Vergehen oder Verbrechen nach den Artikeln des Strafgesetzbuches (StGB), nach Verurteilungsjahr (ab 2008). 2./3. Das zwingend auszusprechende, lebenslängliche Tätigkeitsverbot kann nur von einem Gericht im ordentlichen Strafverfahren angeordnet werden (Art. 352 Abs. 2 Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0). Hingegen schliesst das Gesetz nicht explizit aus, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens in einem besonders leichten Fall gestützt auf Artikel 67 Absatz 4bis Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) auf die Anordnung eines lebenslänglichen Verbots verzichten kann. Mangels genauer Kenntnis der kantonalen Praxis kann der Bundesrat die Frage betreffend Erledigung dieser Straffälle nicht beantworten. Es ist allerdings bekannt, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens auf die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbot verzichten kann (s. Ziff. 2 der Weisung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 1. Februar 2020 betr. Tätigkeitsverbot nach Art. 67 ff. StGB, auffindbar unter folgendem Link: www.staw.justice.be.ch > Dienstleistungen > Weisungen, Richtlinien); dies ist demgegenüber im Kanton Freiburg ausgeschlossen (s. Ziff. 2 der Richtlinie Nr. 1.16 der Generalstaatsanwaltschaft vom 1. Januar 2020 betr. das Tätigkeitsverbot [Art. 67 StGB], auffindbar unter folgendem Link: www.fr.ch > Themen und Leistungen > Staat und Recht > Justiz > Gerichtsbehörden - Staatsanwaltschaft > Staatsanwaltschaft > Richtlinien). Es ist deshalb davon auszugehen, dass es bezüglich Erledigung kantonale Unterschiede gibt.Ein Verzicht auf ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot müsste von den Gerichten (mündlich oder schriftlich; Art. 82 StPO) oder von den Staatsanwaltschaften (schriftlich im Strafbefehl) begründet werden. Der Bundesrat hat aber keine Einsicht in die kantonale Rechtsprechung beziehungsweise in die entsprechenden Urteilsbegründungen. Er kann deshalb nicht beurteilen, wie konsequent die Gerichte lebenslängliche Tätigkeitsverbote anordnen. 4. Mit der Ausnahmebestimmung von Artikel 67 Absatz 4bis StGB soll gemäss Botschaft vermieden werden, dass es zu stossenden Verletzungen des Verhältnismässigkeitsprinzips kommt, weil das Gericht in besonders leichten Fällen, bei denen vom Täter keine Wiederholungsgefahr für einschlägige Sexualstraftaten ausgeht und die keinerlei Bezug zu Pädophilie aufweisen, zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen müsste (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes Umsetzung von Art. 123c BV, BBl 2016 6115, 6161 ff., mit einigen praktischen Beispielen). Ein in der Praxis häufiger Fall ist beispielsweise das Teilen von von Minderjährigen selbstgedrehten Videos mit pornographischem Inhalt auf Messengerdiensten wie Whats-App. Wird beispielsweise in einer «WhatsApp-Gruppe» von mehreren fünfzehn- bis achtzehn-jährigen Jugendlichen und jungen Erwachsenen ein Kurzvideo mit pornografischem Inhalt geteilt, das von anderen, unter sechzehn Jahren alten Schulkollegen selbst gedreht wurde, so ist bei sämtlichen Jugendlichen und jungen Erwachsenen dieser «WhatsApp-Gruppe» der Straftatbestand der Pornografie erfüllt. In solchen Fällen kann es zu vielen Verurteilungen kommen, bei denen aber dann aufgrund der Ausnahmebestimmung auf die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots verzichtet werden kann. Die Ausnahmebestimmung ist ferner aus Gründen der Rechtgleichheit nicht nur auf die Fälle der sogenannten «Jugendliebe» zu beschränken, sondern soll auch bei anderen ähnlich «besonders leichten Fällen» zur Anwendung gelangen können, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind und keinerlei Bezug zu Pädophilie vorliegt. 5. Einen «technischen Grund», der in der Datenbank des BFS oder beim Datenlieferanten, also beim Schweizerischen Strafregister, oder aber bei Schnittstellen zu kantonalen Fachanwendungen zum Schweizerischen Strafregister liegen könnte, gibt es nicht.