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23.4093 · Interpellation · 2023-09-27

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Gesamtarbeitsverträge (GAV) stellen einen erheblichen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar. Dies gilt insbesondere für GAVs, die vom Bundesrat für allgemeinverbindlich erklärt werden. Das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen sieht daher in Art. 2 Abs. 3 vor, dass mehr als die Hälfte der betroffenen Mitarbeitenden in den antragsstellenden Gewerkschaften organisiert sein müssen. Ausnahmsweise kann bei besonderen Verhältnissen vom Erfordernis der Mehrheit der beteiligten Arbeitnehmenden abgesehen werden.

In der Praxis zeigt sich, dass der Bundesrat die erwähnte Ausnahmeregelung äusserst grosszügig handhabt. Gemäss Angaben des SECO ist aktuell bei 58 von 81 allgemeinverbindlich erklärten GAVs die Ausnahme vom Arbeitnehmerquorum gewährt worden. Ein besonders krasses Beispiel ist der GAV der Contact- und Callcenterbranche, der für allgemeinverbindlich erklärt wurde, obwohl in dieser Branche nur 5% aller Arbeitnehmenden in einer Gewerkschaft organisiert sind.
Eine Anwendung dieser Ausnahmeregel ist umso problematischer, wenn ein GAV zudem wettbewerbsverzerrende Bestimmungen enthält. So sieht der GAV der Contact- und Callcenterbranche regional unterschiedliche Mindestlöhne mit einer Diskrepanz von mehr als 11 % vor. In einer Branche, in der Lohnkosten der wichtigste Kostenfaktor sind und Unternehmen mit tiefen einstelligen Gewinnmargen arbeiten und im direkten Wettbewerb stehen, stellen solche regionalen Lohn- und damit Kostenunterschiede eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung dar.
In diesem Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

1. Wie begründet der Bundesrat, dass bei der Allgemeinverbindlicherklärung von GAVs offensichtlich die Ausnahme zur Regel geworden ist und die gesetzlich vorgeschriebenen Quoren nicht berücksichtigt werden?
2. Wie begründet der Bundesrat konkret, dass der GAV der Contact- und Callcenterbranche für allgemeinverbindlich erklärt wurde, obwohl in dieser Branche nur 5 % der Arbeitnehmenden in einer Gewerkschaft organisiert sind?
3. Auf welche Weise wird beim Entscheid der Allgemeinverbindlicherklärung von GAVs sichergestellt, dass deren Bestimmungen nicht für eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung innerhalb der Branche sorgen, wie dies in der Contact- und Callcenterbranche der Fall ist?

Stellungnahme des Bundesrates

Das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG, SR 221.215.311) sieht in Artikel 2 Ziffer 3 vor, dass vom Erfordernis der Mehrheit der beteiligten Arbeitnehmenden abgesehen werden kann. Im Gegensatz zum Arbeitgeberquorum geht der Bundesrat davon aus, dass sich die meisten nichtorganisierten Arbeitnehmenden mit einer Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) einverstanden erklären würden, weil ihnen die AVE eines GAV vor allem Vorteile bringt (Mindestlohn, Höchstarbeitszeiten, mehr Ferien usw.). Das gemischte Quorum regelt, dass die beteiligten Arbeitgeber mehr als die Häfte aller Arbeitnehmende, auf die der Geltungsbereich des GAVs ausgedehnt werden soll, beschäftigen müssen. Sind das Arbeitgeberquorum und das gemischte Quorum erfüllt, kommt dem Arbeitnehmerquorum eine geringere Bedeutung zu, denn der GAV gilt ja bereits für mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmenden der Branche, weil ein organisierter Arbeitgeber den GAV in der Regel auf alle Angestellten des Betriebs anwendet, in gewissen GAV ist dies sogar als Pflicht vorgesehen. Darum kann von diesem Quorum bei Vorliegen von besonderen Gründen abgewichen werden, ohne dass die demokratische Legitimation verletzt wird. Ein AVE-Gesuch besteht aus einem gemeinsamen Antrag der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, was die Legitimation ebenfalls gewährleistet. Ohne gemeinsamen Antrag dieser Verbände kann der Bundesrat keinen GAV allgemeinverbindlich erklären (Art. 1 AVEG). Der Abschluss eines GAV und seine AVE erfolgen immer im gegenseitigen Interesse. Um eine Ausnahme vom Arbeitnehmerquorum zu erhalten, müssen die Vertragsparteien in ihrem AVE-Gesuch mehrere Gründe angeben, weshalb in ihrer Branche das Erreichen dieses Quorums erschwert ist. Die Vertragsparteien des GAV für die Contact- und Callcenter-Branche haben die dazu erforderlichen Argumente beigebracht. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz kein Mindestquorum vorsieht, unter dem die Ausnahme nicht mehr gewährt werden könnte. Der allgemeinverbindlich zu erklärende GAV muss von Gesetzes wegen insbesondere den auf regionalen Verschiedenheiten beruhenden Minderheitsinteressen innerhalb der Branche angemessen Rechnung tragen. GAV werden von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden ausgehandelt und abgeschlossen. Sie kennen die Verhältnisse ihrer Branche am besten. Verbandsintern werden die Verhandlungsergebnisse diskutiert und beschlossen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die ausgehandelten Lohnbestimmungen der GAV die unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der verschiedenen Regionen berücksichtigen. Erachten Betriebe oder Verbände, welche ein Interesse glaubhaft machen, diese Voraussetzung nicht als erfüllt, können sie gegen den Antrag auf AVE Einsprache erheben, über die die AVE-Behörde zu entscheiden hat. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat keine Möglichkeit hat, auf den von den GAV-Vertragsparteien beschlossenen Inhalt Einfluss zu nehmen, es handelt sich um eine privatrechtliche Vereinbarung, der die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerseite zustimmen müssen.