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23.4123 · Interpellation · 2023-09-28

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

In seiner Antwort auf meine Ip. 23.3875 schreibt der Bundesrat «Sollten Informationen vor den Zulassungsbehörden tatsächlich zurückgehalten worden sein, so wäre das nicht akzeptabel. Es würde auch das Vertrauen in das Zulassungssystem untergraben». Weiter schreibt er, «für den Fall, dass eine Bewilligungsinhaberin bewusst Informationen zurückgehalten hat, die sie der Zulassungsstelle nach Artikel 44 der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV; SR 916.161) hätte zur Verfügung stellen müssen, sieht Artikel 29 PSMV den Widerruf oder eine entsprechende Änderung der Bewilligung vor. Im Falle vorsätzlichen Handelns sieht Artikel 173 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) eine Busse bis zu 40’000 Franken vor, wenn die in Artikel 183 LwG vorgeschriebene Auskunftspflicht verletzt wird.»

Ich bitte den Bundesrat, folgenden Fragen zu beantworten:

1. Ist der Bundesrat der Auffassung, dass ein Risiko besteht, für Mensch und Umwelt, wenn Studien von Herstellern oder von Drittparteien, mit relevanten Ergebnissen zu Studien über Pestizide, gegenüber der Zulassungsbehörde zurückgehalten werden? Wenn ja, welches? Wenn nein, warum?

2. Nachdem der Bundesrat die Fachzeitschrift, die von diesem Fall berichtete, als seriös eingestuft hat: Wird er diesen Vorwürfen nachgehen und allfällige Massnahmen prüfen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wie und wann wird er über seine Erkenntnisse berichten?

3. Vor dem Hintergrund eines Falles, der gewisse Ähnlichkeiten mit «Dieselgate» aufweist: Wie glaubwürdig sind die Pestizidhersteller in Bezug auf die Einhaltung von Zulassungs- sowie von Umwelt- und Gesundheitsvorschriften? Wir gut glaubt der Bundesrat, die Einhaltung dieser Vorschriften beurteilen zu können?

4. Ist er der Auffassung, dass in diesem Fall ein systematischer Fehler im Zulassungsverfahren vorliegt? Wenn ja, was tut er dagegen? Wenn nein, warum schliesst er das aus?

5. Welche unmittelbaren Konsequenzen haben diese Fälle für die Zulassung einzelner Stoffe? Welche für das Zulassungsverfahren im Allgemeinen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. und 2. Ob das Nichteinreichen von Informationen ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt, hängt vom Inhalt der bereitgestellten Informationen ab. In dem Fall, auf den sich die Interpellation bezieht, wurden die Daten noch nicht geliefert; sie wurden daher noch nicht beurteilt. Es kann somit nicht gesagt werden, ob das Nichteinreichen ein Risiko darstellt oder nicht.Der vorliegende Fall betrifft nur einen einzigen in der Schweiz zugelassenen Wirkstoff. Die gezielte Überprüfung des einzigen in der Schweiz zugelassenen Pflanzenschutzmittels, das diesen Wirkstoff enthält, hat bereits im Frühjahr 2023 begonnen, unabhängig von der in der Interpellation erwähnten Veröffentlichung der Fachzeitschrift. Inzwischen wurden die für die Überprüfung erforderlichen Informationen bei der Bewilligungsinhaberin eingefordert. 3. und 4. Bei der Einreichung eines Gesuchs müssen alle verfügbaren Informationen über einen Wirkstoff eingereicht werden, um eine solide Datengrundlage zu schaffen. Gesuchstellerinnen müssen zahlreiche Studien einreichen, die nach den Testrichtlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und den Grundsätzen der guten Laborpraxis (GLP) durchgeführt und dokumentiert werden müssen. Die Einhaltung dieser Grundsätze wird im Rahmen eines internationalen Programms, an dem auch die Schweiz beteiligt ist, periodisch überprüft und zertifiziert. Diese Vorschriften stellen sicher, dass die Zulassungsverfahren dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft entsprechen und minimieren die Fehlerquellen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Vorschriften des Zulassungsverfahrens systematische Fehler verhindern.Die Einreichung einer Studie zur Entwicklungsneurotoxizität (für das Beispiel der Interpellation) ist nicht in allen Fällen zwingend erforderlich. Wenn die Ergebnisse bestimmter vorgeschriebener Studien zur Toxizität bei Säugetieren auf mögliche schädliche Auswirkungen auf das Nervensystem hindeuten, ist es jedoch unumgänglich, diese zu überprüfen und die entsprechenden Daten der Zulassungsbehörde vorzulegen. 5. Wie bereits in der Antwort auf die Interpellation 23.3875 Baumann «Wie kann das Vertrauen der Landwirte und Landwirtinnen in die Pestizidhersteller und die Zulassungsbehörden gestärkt werden?» in Aussicht gestellt wurde, hat die Zulassungsbehörde Mitte November 2023 die Bewilligungsinhaberinnen in einem klaren Schreiben an ihre Verpflichtung zur unaufgeforderten Vorlage sämtlicher relevanter Studien über Pflanzenschutzmittel erinnert.