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23.4131 · Motion · 2023-09-28

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) dahingehend anzupassen, dass die Aufnahme neuer Leistungen und Leistungserbringer während eines bestimmten Zeitraums ausgesetzt wird. Eine Aufhebung des Moratoriums soll wie bei der Schuldenbremse nur mit einer absoluten Mehrheit der Parlamentsmitglieder möglich sein.

Begründung

Die Krankenversicherungsprämien werden im Jahr 2024 um 8,7 Prozent steigen; bei einigen Versicherern wird die Erhöhung gar im zweistelligen Bereich liegen. Auch für 2025 ist ein überdurchschnittliches Prämienwachstum zu befürchten. Grund dafür sind die stets steigenden Gesundheitskosten und die laufende Ausweitung des Leistungskatalogs, die vom Bundesrat, von den Gerichten und gelegentlich vom Parlament beschlossen wird.

Auch jetzt wird bereits wieder die Aufnahme weiterer Leistungen diskutiert und von den Leistungserbringern gefordert. Ein mehrjähriges Moratorium soll helfen, die Kosten einzudämmen und damit den Prämienanstieg zu dämpfen, sodass die Bevölkerung eine Verschnaufpause erhält. Gleichzeitig muss sich das Parlament selbst verpflichten, bei der Aufnahme neuer Leistungen zurückhaltend zu sein.

Neue Leistungen, deren Aufnahme sich zum Beispiel aufgrund ihres innovativen Charakters rechtfertigt, sollen jedoch nicht vom Leistungskatalog ausgeschlossen sein. Angesichts der schwierigen Lage muss aber eine stärkere politische Kontrolle durchgesetzt werden, analog zum Modell der Schuldenbremse.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat zeigt sich besorgt über den starken Anstieg der Gesundheitskosten, die sich in steigenden Prämien widerspiegeln. Dieser Anstieg ist auf eine Vielzahl von Faktoren zurückzuführen: Die alternde Bevölkerung, neue Medikamente und Behandlungen sowie eine Zunahme der Gesundheitsleistungen (insbesondere mehr Arztbesuche, mehr ambulante Spitalleistungen sowie mehr und teurere Medikamente). Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation 18.3847 Frehner «Entwicklung des Leistungskatalogs der OKP seit dem Inkrafttreten des KVG» aufgezeigt hat, tragen die Beschlüsse hinsichtlich neuer Leistungen (ausgenommen Arzneimittel) wohl zu einer gewissen Kostenzunahme bei, jedoch sind diese deutlich weniger prämienrelevant als andere Faktoren. Der Bundesrat geht davon aus, dass aufgrund des medizinisch-technischen Fortschritts und der demografischen Entwicklung die Gesundheitskosten auch in Zukunft weiter steigen. Dieser Kostenanstieg muss auf das medizinisch begründbare Mass beschränkt werden, ohne die Qualität der Versorgung zu vermindern. Ein generelles Moratorium für die Aufnahme neuer Leistungen wird nicht als geeignete Massnahme erachtet. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die grosse Mehrheit der regelmässigen Änderungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) kleinere Anpassungen des Leistungskatalogs beinhalten. Zum Beispiel wenn sich neue Behandlungsmethoden als sinnvoller oder auch günstiger erweisen. Auch wäre eine Abgrenzung von innovativen zu nicht-innovativen Leistungen in der Praxis mit grossen Schwierigkeiten verbunden. Um eine hochstehende medizinische Versorgung gemäss dem neusten Stand der Medizin gewährleisten zu können, sollen der Bundesrat und das zuständige Departement entsprechend weiterhin die Kompetenz behalten, im vom Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vorgegebenen Rahmen den Leistungskatalog unter Berücksichtigung der Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit anzupassen. Der Bundesrat erachtet es zudem als wichtig, dass allfällige Erweiterungen des Leistungsbereichs auf Stufe des KVG restriktiv und nur nach sorgfältiger Prüfung des Mehrnutzens und der Kostenauswirkungen erfolgt.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.