23.4161 · Interpellation · 2023-09-28
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Die Bundesverwaltung hat das Geoportal geo.admin.ch mit den CO₂-Emissionswerten der Gebäude ergänzt. Jedes private und öffentliche Haus der Schweiz hat so eine öffentlich einsehbare Energie-Etikette erhalten. Die Daten stammen aus der Volkszählung 2000, sind also veraltet. Die damalige Datenerhebung erfolgte unter der Zusicherung, dass alle Daten «alle Angaben streng vertraulich behandelt» und «anonymisiert» würden. Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung nachstehender Fragen:
1. Hat der Bundesrat die Frage des Datenschutz geklärt? Sieht er den Datenschutz verletzt?
2. Was sagt der Bundesrat dazu, dass Daten der Volkszählung für ein öffentliches Register verwendet wurden, wo doch genau für diese eine Anonymisierung zugesichert worden ist?
3. Worin besteht das Interesse, CO₂-Emissionen der Gebäude inkl. Heizungstyp der Hauseigentümer öffentlich zu machen, da diese Werte doch im Immobilienmarkt individuell bei Kauf-/Verkaufsinteresse erfragt werden können?
4. Gedenkt der Bundesrat, die Daten der CO₂-Emissionen der Gebäude inkl. Heizungstyp der Hauseigentümer aus dem Geoportal entfernen oder allenfalls anonymisieren zu lassen?
Begründung
Im März 2023 ergänzte die Bundesverwaltung das Geoportal geo.admin.ch mit den CO₂-Emissionswerten der Gebäude. Jedes private und öffentliche Haus der Schweiz hat eine Energie-Etikette erhalten. Nun sind sämtliche Daten zum Heizungstyp und teilweise zum Sanierungsstatus der rund 1,8 Millionen Liegenschaften in der Schweiz öffentlich. Jene der öffentlichen Gebäude, wie das Bundeshaus, aber nicht.
Die Daten stammen aus der Volkszählung 2000, weshalb sie wohl veraltet sind und zwischenzeitlich erfolgte Revisionen und Renovationen nicht berücksichtigen. Deshalb musste auch die Züricher Kantonalbank am 19. April 2023 ihre Hypothekennehmer vor einer Marktverzerrung warnen. Die veralteten Daten würden gegebenenfalls den Gebäudewert unzulässig mindern.
Die Volkszählung wurde unter der Prämisse durchgeführt, dass «alle Angaben streng vertraulich behandelt» und «anonymisiert» würden. An dieses Versprechen hat sich Bund nicht offensichtlich gehalten. Die in der Volkszählung erhobenen Daten sind zu den CO₂-Emissionswerten der Gebäude sind öffentlich und können den Eigentümern individuell zugeordnet werden.
Stellungnahme des Bundesrates
1 und 2) Die Publikation der Daten des Eidg. Gebäude- und Wohnungsregisters GWR erfolgt gemäss Artikel 16 der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR; SR 431.841). Seit April 2022 (Anhang 1 zur VGWR wurde angepasst) stehen auch die klima- und energierelevanten Gebäudedaten öffentlich zur Verfügung.Seit 2008 sind die Daten aus dem GWR auch Geobasisdaten des Bundes und müssen als solche gemäss Artikel 10 Geoinformationsgesetz (SR 510.62) öffentlich zugänglich sein, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Allfällige überwiegende private Interessen, die einer Veröffentlichung bestimmter GWR-Daten entgegenstehen könnten, wurden im Rahmen der Totalrevision der VGWR 2017 verneint und die Verordnung dahingehend angepasst, dass der Veröffentlichung keine rechtlichen Hindernisse mehr entgegenstehen. 3) Das GWR soll dazu dienen, dass Bund, Kantone, Gemeinden und Private auf einer einheitlichen Datengrundlage die Netto-Null Ziele im Gebäudebereich verfolgen können. Eine zentrale Absicht der CO2-Karte auf dem Bundesgeoportal ist es, auf den Datenstand des GWR hinsichtlich Energiemerkmalen aufmerksam zu machen und die Aktualisierung dieser Merkmale zu beschleunigen. Die Nachführungsstellen der Gemeinden oder Kantone sind verpflichtet, dieses nationale Register aktuell zu halten (Art. 5 VGWR). Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer können Angaben zu ihrem Gebäude über die Bauverwaltungen ihrer Gemeinde aktualisieren lassen, wenn diese nicht der Realität entsprechen (Art. 9 Abs. 2 Bst. g VGWR). 4) Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Daten veröffentlicht wurden und dass die Datenqualität teilweise mangelhaft ist. Das UVEK wird diese und die in der Interpellation aufgeworfenen Fragen mit den zuständigen Bundesämtern vertiefen.