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23.4163 · Interpellation · 2023-09-28

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Regemässig wird berichtet, dass kürzere oder längere berufliche Aufenthalte im Ausland sowie die Rückkehr von Auslandschweizer:innen einen unverhältnismässig grossen Einfluss auf das spätere Niveau ihrer Renten in der Schweiz haben.

Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Welche Personen- resp. Berufsgruppen sind von tieferen Renten betroffen, als sie dies mit einer vergleichbaren Berufsbiografie mit ausschliesslich in der Schweiz erfolgten Berufstätigkeit erwarten könnten?

  2. Welche Personen- resp. Berufsgruppen leisten diese Erwerbstätigkeit im Ausland als Qualifizierungsschritt ihrer Berufsbiografie?

  3. Welche Lücken in der Altersvorsorge ergeben sich aufgrund rechtlicher Grundlagen?

  4. Welche Lücken in der Altersvorsorge ergeben sich dadurch, dass bestehende Möglichkeiten nicht genutzt werden?

  5. Welche Massnahmen würden dazu führen, dass allfällige Lücken in der Altersvorsorge geschlossen werden könnten?

Begründung

Die Schweizer Bevölkerung ist international überdurchschnittlich mobil. Es gibt über 800'000 Auslandschweizer:innen, welche zumindest einen Teil ihrer Lebenszeit im Ausland verbringen, oft auch in Funktionen, die sie für ihre weitere Berufsbiografie in der Schweiz qualifizieren. Viele möchten zu einem späteren Lebenszeitpunkt in die Schweiz zurückkehren.

In der ersten Säule ist immerhin die Gefahr gering, dass Lücken bei der AHV entstehen, sofern mit dem jeweiligen Land ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Für Länder ausserhalb der EU und EFTA gibt es zudem die freiwillige AHV.

In der zweiten Säule, resp. Pensionskassen, ist die Situation jedoch komplizierter. Obgenannte Fragen sollen feststellen, ob eine Gesamtschau der Altersvorsorge von Rückkehrer:innen aus dem Ausland besteht und ob allfällige Lücken in den bisherigen Strukturen und mögliche Massnahmen identifiziert sind. Eine Rückkehr in die Schweiz mit einer sicheren Altersvorsorge muss gewährleistet werden können.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Personen mit einer internationalen Berufslaufbahn erhalten aus Staaten, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (Vertragsstaaten) in der Regel Teilrenten, die ihren dort entrichteten Beiträgen entsprechen. Angesichts des Lohngefälles und des unterschiedlichen Schutzniveaus ist bei internationalen Biographien die Gesamtrente unabhängig der Personen- oder Berufsgruppe normalerweise tiefer als bei rein schweizerischen Biographien. Eine Ausnahme bilden Personen, die von ihrem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz vorübergehend in einen Vertragsstaat entsandt werden. Bei einer solchen Entsendung wird der Sozialversicherungsschutz in der Schweiz nicht unterbrochen und es erfolgt keine Unterstellung unter das ausländische Sozialversicherungssystem.Subsidiär bestehen aufgrund des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) zwei Möglichkeiten, bei einer internationalen Laufbahn eine Einbusse bei der schweizerischen Rentenleistung zu verhindern, fehlende oder ungenügende ausländische Sozialleistungen zu ergänzen und damit die Rückkehr zu erleichtern: Bei einer Tätigkeit im Ausland für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz ist mit dem Einverständnis des Arbeitgebers die Weiterführung der obligatorischen AHV/IV (Art. 1a Abs. 3 Bst. a AHVG) möglich. Staatsangehörige der Schweiz und der EU/EFTA-Staaten, welche nicht in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA leben, können ausserdem der freiwilligen AHV/IV beitreten (Art. 2 AHVG). Personen, die die obligatorische AHV/IV weiterführen oder der freiwilligen AHV/IV beitreten, können sich freiwillig in der beruflichen Vorsorge versichern lassen (Art. 47 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]). Die Weiterversicherung und die freiwillige Versicherung entbinden die Betroffenen jedoch nicht von der Versicherungspflicht im Erwerbsland, was zu einer Doppelbelastung führen kann.Bei einer Rückkehr in die Schweiz können sich Versicherte unter gewissen Voraussetzungen in die Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule einkaufen und dadurch fehlende Beitragszahlungen nachholen und ihre Leistungsansprüche verbessern. 2. Das Auslandschweizerregister (eVERA) enthält keine verlässlichen Informationen über das Berufsbild der Auslandschweizer oder über deren Tätigkeitsfeld. Es handelt sich nicht um Daten, die für die Meldepflicht bei einer Schweizer Vertretung im Ausland benötigt werden; zudem bestünde gegebenenfalls keine Gewähr für die Aktualität der verfügbaren Einzeldaten. 3 - 4. Grundsätzlich ist in der Schweiz nur versicherungspflichtig, wer hier wohnt und/oder erwerbstätig ist. Umgekehrt ist eine Person im Ausland versicherungspflichtig, wenn sie dort erwerbstätig ist.Besteht mit einem Staat kein Sozialversicherungsabkommen (Nichtvertragsstaat), so ist bei einem vorübergehenden Auslandeinsatz keine Entsendung möglich und eine Weiterführung der Vorsorge in der Schweiz nur im Rahmen der Weiterführungsversicherung oder der freiwilligen Versicherung möglich (s. Ziff. 1). Die Weiterführung der obligatorischen AHV/IV und der Anschluss an die freiwillige AHV/IV sind nur möglich, wenn unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren eine Vorversicherung bestand (Art. 5 AHVV und Art 2 Abs. 1 AHVG). Erfüllt jemand diese Voraussetzung nicht, so ist ein Anschluss nicht möglich und das kann zu Vorsorgelücken in der Schweiz führen, die nicht gelindert oder vermieden werden können. Allerdings haben diese Personen aufgrund ihrer Tätigkeit in einem Vertragsstaat in der Regel auch eine ausländische Teilrente (s. Ziff. 1) und können so ihre Altersvorsorge aufbauen. Der Zugang zu ausländischen Renten ist in Nichtvertragsstaaten jedoch erschwert, weil diese ihre Leistungen mangels Abkommen in der Regel nicht exportieren und für die Erfüllung der oft langen Mindestversicherungsdauer für den Leistungsanspruch die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten nicht berücksichtigen. 5. Durch eine Erweiterung des Abkommensnetzes, welches mehr als 50 ausländische Staaten umfasst, könnten Vorsorgelücken abgeschwächt oder verhindert werden. Mit der Weiterversicherung und der freiwilligen Versicherung bestehen bereits Instrumente, um Lücken in der schweizerischen Vorsorge zu lindern oder zu schliessen. Lücken in der AHV können zudem auch durch Jugendjahre oder (ab dem 1. Januar 2024) durch Weiterarbeit nach dem 65. Lebensjahr verringert oder geschlossen werden. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass keine weiteren Massnahmen erforderlich sind. Es ist nicht die Aufgabe der schweizerischen Rentenversicherung Personen, die im Ausland erwerbstätig und versicherungspflichtig sind, dasselbe Rentenniveau zu gewährleisten wie Personen, die nur in der Schweiz tätig waren.