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23.4237 · Motion · 2023-09-28

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das Obligationenrecht insofern anzupassen, dass bei einem Mietvertrag der Mietzins aus den vergangenen Vertragsverhältnissen der letzten 2 Jahre aufgeführt werden muss.

Begründung

Die Mitpreise in der Schweiz steigen stetig. Gerade bei einem Mieterwechsel besteht aber die Möglichkeit, dass der Mietzins unverhältnismässig stark erhöht wird. Es gibt legitime Gründe für eine Mietzinserhöhung, beispielsweise steigende Kosten, die Teuerung oder wertsteigernde Investitionen. Sollte eine Mietzinserhöhung aber missbräuchlich sein, muss sie innerhalb von 30 Tagen nach Mietantritt angefochten werden. So ist eine Erhöhung um mindestens 10% missbräuchlich. Dafür sind die Mieter:innen aber auf Informationen zur Vormiete angewiesen. Transparenz ist die Grundlage für einen liberalen Markt und schafft einen vertretbar kleinen Mehraufwand.

Antrag des Bundesrates

Annahme

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat schlug bereits 2015 eine generelle Formularpflicht bei Abschluss von neuen Mietverträgen vor (vgl. BBl 2015 4087). Diese Massnahme trägt zur Verbesserung der Mietzinstransparenz bei der Wiedervermietung von Wohnungen bei und erhöht die Rechtssicherheit für beide Mietparteien. Zudem ist eine gewisse mietzinsdämpfende Wirkung zu erwarten, ohne dass in die Preisbildung auf dem Wohnungsmarkt eingegriffen wird. Bereits heute haben die Kantone aufgrund von Artikel 270 Absatz 2 des Obligationenrechts (OR; SR 220) die Kompetenz zu bestimmen, den Vormietzins mit einem amtlichen Formular bekanntzugeben. In fünf Kantonen (BS, GE, LU, ZG, ZH) besteht gegenwärtig eine vollständige, in zwei (NE, VD) eine teilweise Formularpflicht. Der administrative Mehraufwand hält sich dabei in Grenzen.Die Umsetzung des Anliegens kann auch durch Aufnahme der Angaben in den Mietvertrag erfolgen.

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.