Lexipedia

23.4286 · Motion · 2023-09-29

Departement des Innern

Zugewiesen an die behandelnde Kommission

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt dem Parlament die notwendigen Gesetzesänderungen vorzulegen, so dass pflegerische Leistungen von Mitarbeitern mit Zusatzausbildung Advanced Practice Nursing (APN) in Delegation eines Arztes ärztliche Leistungen über die OKP abrechnen können.

Begründung

Ambulant fallen viele Standartuntersuchungen an, welche von Hausärzten durchgeführt werden. Eine dipl. Pflegefachfrau, ein dipl Pflegefachmann mit entsprechender Zusatzausbildung (CAS Advanced nurse practitioner) kann aber eine Ersttriage und die Versorgung von Standart- Krankheitsbildern aus medizinischer Sicht gleichwertig durchführen. Betrieblich braucht es dazu eine genaue Aufgaben- und Kompetenzdefinition. Dies wird aber in der Praxis nur funktionieren wenn die Pflegefachperson diese Leistungen direkt und eigenständig abrechnen kann. Dabei soll ein reduzierter OKP-Tarif zum Einsatz kommen.

Mit dieser neuen Aufgabenteilung ergeben sich folgende Vorteile: a) Entlastung der Ärzteschaft, da sich diese auf die relevanten Behandlungen und Diagnosen fokussieren können, die ihr spezifisches Fachwissen benötigen; b) Aufwertung des Pflegeberufes durch mehr Kompetenzen und Eigenständigkeit entsprechend der Ausbildung; c) Kostenreduktion durch einen reduzierten Tarif; d) Kürzere Wartezeiten für die Patientinnen und Patienten.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass zu Advanced Practice Nurses (APN) ausgebildete Pflegeexpertinnen und Pflegeexperten in der Grundversorgung einen wichtigen Beitrag leisten können. Aktuell fehlen in der Schweiz bundesgesetzliche Vorgaben zu den verlangten Kompetenzen und zum Einsatzbereich von Pflegeexpertinnen und -experten APN. Aus diesem Grund soll im Rahmen der 2. Etappe zur Umsetzung der Pflegeinitiative geprüft werden, ob mit einer Revision des Gesundheitsberufegesetzes (GesBG; SR 811.21) a) die Kompetenzen der Masterstufe in Pflege sowie b) die Voraussetzungen für die Berufsausübung der Pflegexpertinnen und Pflegeexperten APN geregelt werden sollen. Für die Ausübung des Berufs der Pflegexpertin APN in eigener fachlicher Verantwortung wäre der Masterabschluss in Pflege eine der Bewilligungsvoraussetzungen. Bei positiver Beurteilung werden entsprechende Vorschläge zur Regulierung unterbreitet. In diesem Zusammenhang müssen insbesondere folgende Punkte geklärt werden:

- Die Aufgaben, die von Pflegeexpertinnen und -experten APN in Zukunft insbesondere in der ambulanten Gesundheitsversorgung übernommen werden sollen. Dabei ist von besonderem Interesse, welchen Mehrwert diese Aufgaben für die Verorgung in Bezug auf Qualität, Wirtschaftlichkeit etc. bringen können.

- Die Kompetenzen, die mit dem für die Ausübung der Rolle als Pflegeexpertin und -experte APN und damit für die Übernahme der Aufgaben zu erlangenden Bildungsabschluss erworben werden müssen.

Auf Basis dieser Erkenntnisse wird der Bundesrat prüfen, welche Leistungen die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch die Obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) erfüllen und in welcher Form die Zulassung eines neuen Leistungserbringers im Krankenversicherungsgesetz erfolgen kann. Es ist daher nach Ansicht des Bundesrates verfrüht, über die Abrechung von APN zulasten der OKP zu entscheiden.



Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.