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23.4347 · Motion · 2023-11-20

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 49 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (SR 412.10) wie folgt zu ergänzen:

“Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung unterstützt Jugendliche und Erwachsene bei der Berufs- und Studienwahl sowie bei der Gestaltung der beruflichen Laufbahn. Private Anbieter werden angemessen berücksichtigt.”

Eine Minderheit (Maret Marianne, Crevoisier Crelier, Herzog Eva) beantragt, die Motion abzulehnen.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Mit der Totalrevision des Berufsbildungsgesetzes (BBG; SR 412.10) im Jahr 2002 hat sich der Gesetzgeber entschieden, dass sich der Bund aus der Finanzierung und Regulierung im Bereich der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (BSLB) zurückzieht. Die Überführung der BSLB in die Verantwortung der Kantone (Art. 51 BBG) entspricht dem Subsidiaritätsprinzip und ermöglicht bedarfsgerechte, auf die Verhältnisse vor Ort abgestimmte Lösungen. In allen Kantonen besteht ein breites Angebot an Informations- und Beratungsdienstleistungen für Jugendliche und Erwachsene. Dieses reicht von der Bereitstellung von Informationen über Beratungen und Abklärungen verschiedenster Art bis hin zur Zusammenarbeit mit der regionalen Wirtschaft, lokalen Schulen und weiteren Akteuren, wie beispielsweise der Invaliden-versicherung oder den regionalen Arbeitsvermittlungszentren. Das föderalistische Angebot der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung mit einer klaren Zuteilung der Zuständigkeiten hat sich aus Sicht des Bundesrates bewährt. Es gehört bereits jetzt zur kantonalen Kompetenz, zu entscheiden, welche Dienstleistungen ein Kanton selber erbringen möchte und welche er an Private auslagert. Der Einbezug von privaten Anbietern ist vor diesem Hintergrund weiterhin nicht auf der Normstufe des Bundes zu regeln, sondern – bei entsprechendem Bedarf – auf der Normstufe der Kantone.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.