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24.1037 · Anfrage · 2024-09-12

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Gemäss KVG und auch Bundesgerichtsurteil (BGE 145 V 161, 2019) können Spitex-Organisationen Angehörige anstellen, welche auch ohne pflegerische Fachausbildung zulasten OKP (KLV, Art. 7 Abs. 2 lit c) ein Entgelt erhalten. Dies gilt explizit auch für psychiatrische Grundpflege. Für eine Entgeltung muss die angehörige Person bei einer Spitex-Organisation angestellt sein.

In der Praxis sind die Bedingungen dazu sehr unterschiedlich: Minimale Kenntnisse, z. B. in Form eines Kurses, Unterstützung der pflegenden Angehörigen, Pflegedokumentation, Entschädigung der pflegenden Angehörigen und Verbleib des Entgeltes in der Organisation. Gerade beim letzten Punkt wurde medial oft berichtet, dass es spezialisierte Organisationen gibt, die damit sehr hohe Gewinne erzielen.

Eine Entlastung, dazu gehört auch die Möglichkeit einer finanziellen Entschädigung, ist wirkungsvoll zu Gunsten der Angehörigen und Betroffenen auszugestalten. Es muss verhindert werden, dass die Anstellung von Angehörigen aus rein betriebswirtschaftlichen Interessen getätigt wird und Leidtragende die Angehörigen (mit zuwenig Unterstützung), die Betroffenen (da die Angehörigen zu wenig unterstützt werden) oder die Prämienzahlenden (ineffizient eingesetzte OKP-Gelder) sind.

Aus diesem Grund sind unter anderem Mindeststandards bei einer Anstellung unumgänglich. Es wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

  • Wie könnten Mindeststandards im Bereich der Weiterbildungsmöglichkeiten, Entlastungsprogramme und Coachings für die Angehörigen aussehen? Inwiefern könnten Regelungen, wie jene der Spitex-Verbände mit den Krankenversicherungen, als best practice genutzt werden?

  • Inwiefern können Spitex-Organisationen, welche ausschliesslich pflegende Angehörige anstellen, ebenfalls einen Beitrag gegen den Fachkräftemangel im Gesundheitswesen leisten, zum Beispiel durch eine Ausbildungspflicht?

  • Gibt es rechtliche Möglichkeiten den Anteil der Gewinnabschöpfung zu begrenzen? Falls ja, welche rechtlichen Anpassungen wären dafür notwendig (national und alternativ kantonal)?

  • Welche rechtlichen Anpassungen wären auf nationaler alternativ auf kantonaler Ebene notwendig um Mindeststandards verpflichtend einzuführen? Wie kann verhindert werden, so dass bei kantonaler Regelung kein kantonaler Flickenteppich entsteht oder aber Spitex-Organisationen in jenen Kantonen ansässig sind, welche keine Mindeststands haben?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat im Rahmen seiner Stellungnahmen zu den bisherigen Vorstössen zum Thema einen Bericht in Aussicht gestellt, in dem auch die angesprochenen Aspekte behandelt werden sollen (vgl. hierzu insb. Ip. 23.3191 Roduit «Schadet die Abgeltung der Grundpflege, die durch Angehörige ohne spezifische Ausbildung erbracht wird, der Qualität?»). Der Bericht wird zurzeit erarbeitet und voraussichtlich Mitte 2025 vorliegen.1. / 4. Auf Bundesebene ist geregelt, welche Voraussetzungen Leistungserbringer erfüllen müssen, um zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) tätig sein zu dürfen. Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause müssen die Voraussetzungen nach Artikel 51 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) erfüllen. Organisationen, die Angehörige ohne pflegerische Ausbildung in der Pflege einsetzen, müssen insbesondere über das erforderliche und qualifizierte Personal verfügen, um die angestellten Angehörigen begleiten und überwachen zu können (vgl. auch Stellungnahmen des Bundesrates zu Ip. 23.3191 Roduit und Mo. 23.3316 Burgherr «Transparenz und Solidarität bei der Pflege der engsten Angehörigen. Freiwilligenarbeit stärken statt Krankenversicherung belasten»). Die OKP-Zulassung ist auf das jeweilige Kantonsgebiet beschränkt. Die Kantone müssen im Rahmen der Zulassung und der Aufsicht über die Leistungserbringer überprüfen, ob die Organisationen diese Anforderungen erfüllen.
In seinem Bericht wird der Bundesrat untersuchen, ob und gegebenenfalls bei welchen der in der Anfrage erwähnten Aspekte ein Regelungsbedarf besteht. Sollte ein solcher angezeigt sein, dürfte die Orientierung an den Vereinbarungen zwischen den Verbänden der Krankenversicherer und der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause sinnvoll sein. Grundsätzlich ist auf nationaler Ebene eine Ergänzung der Zulassungskriterien zur OKP denkbar. Ob weitergehende bundesrechtliche Vorschriften verfassungskonform wären, wird falls nötig im Bericht geprüft.2. Eine Ausbildung im Bereich der Pflege dürfte die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass angestellte pflegende Angehörige längerfristig in der Pflege tätig bleiben und damit die Fachkräftesituation in der Pflege grundsätzlich verbessern. Hierzu können grundsätzlich sämtliche Organisationen beitragen, die pflegende Angehörige anstellen.3. Die geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen zur Finanzierung der Pflegeleistungen (vgl. Art. 25a KVG) erlauben es den Kantonen, ihre Restfinanzierungsregelung differenziert auszugestalten, so dass die Gesamtvergütung für Pflegeleistungen weder zu übermässigen Gewinnen noch Verlusten führt. Gegebenenfalls braucht es dafür auf kantonaler Ebene rechtliche Anpassungen.