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24.1038 · Anfrage · 2024-09-16

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Dieser Vorstoss orientiert sich an einer Petition von Giorgio Ghiringhelli, 6616 Losone, vom 10. September 2024 an den Bundesrat.

Artikel 3 Absatz 3 des Asylgesetzes (AsylG) lautet wie folgt:

«Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention)».

Dieser Absatz war vor allem aufgrund der vielen Eritreer hinzugefügt worden, die in ihrem Land nicht verfolgt wurden, sondern in die Schweiz flüchteten, um dem Militärdienst zu entgehen.

Es stellt sich die Frage, ob dieser Absatz nicht auch auf die Männer im Alter von 25 bis 60 Jahren angewendet werden sollte, die in der Schweiz um Schutz ersucht haben, um der Rekrutierung durch die ukrainische Armee zu entgehen.

Journalistischen Quellen zufolge (Radiogiornale vom 18. Mai 2024, 12.30 Uhr, auf RSI) sollen sich mehrere Hunderttausend Ukrainer ins Ausland abgesetzt haben, um so den Rekrutierungsbeamtinnen und -beamten zu entgehen und sich der Mobilisierung zu entziehen, oder ihre Daten bei den entsprechenden Zentren nicht aktualisiert haben. Gemäss der genannten Nachrichtensendung sollen nach Angaben des Staatssekretariats für Migration ausserdem rund 11 000 Männer zwischen 18 und 60 Jahren in der Schweiz leben, die möglicherweise vom ukrainischen Mobilmachungsgesetz betroffen sind.

Was gilt somit für die ukrainischen Männer zwischen 25 und 60 Jahren, die in die Schweiz flüchten, um sich dem Militärdienst zu entziehen, und die nicht dazu beitragen, ihr Land gegen die russische Invasion zu verteidigen? Sind sie als «Flüchtlinge» im Sinn der Flüchtlingskonvention zu betrachten oder gelten sie gemäss Artikel 3 Absatz 3 AsylG – dura lex, sed lex – nicht als Flüchtlinge?

Ich ersuche den Bundesrat daher:

1) die Frage zu klären, die durch den vorliegenden Vorstoss und die Petition von Giorgio Ghiringhelli aus Losone aufgeworfen wird;

2) zu präzisieren, wie viele ukrainische Männer im Alter zwischen 25 und 60 Jahren sich derzeit mit Schutzstatus S in der Schweiz aufhalten und möglicherweise unter das ukrainische Mobilmachungsgesetz fallen;

3) anzugeben, wie viel diese allfälligen «Deserteure» den Bund und die Kantone kosten;

4) anzugeben, ob er beabsichtigt, das Gesetz strenger auszulegen.

Stellungnahme des Bundesrates

1./4. Das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) unterscheidet zwischen dem Verfahren um Anerkennung als Flüchtling nach Art. 3 AsylG und dem Verfahren um Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach Art. 4 AsylG. Bei Flüchtlingen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (FK; SR 0.142.30) ist eine individuelle Verfolgung im Heimatstaat Voraussetzung dafür, dass sie in der Schweiz Schutz in Form der Anerkennung als Flüchtling und der Asylgewährung erhalten. Schutzbedürftige erhalten demgegenüber für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung gruppenweise vorübergehenden Schutz in der Schweiz, wenn sie in den persönlichen Geltungsbereich einer entsprechenden Allgemeinverfügung des Bundesrates fallen (vgl. Art. 66 AsylG) und sie keine Ausschlussgründe wie beispielsweise die Begehung einer verwerflichen Handlung oder die Gefährdung oder Verletzung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz erfüllen. Da die Flüchtlingseigenschaft im Schutzverfahren nicht geprüft wird, kommt Art. 3 Abs. 3 AsylG in diesem Verfahren nicht zur Anwendung. Wird einer schutzbedürftigen Person vorübergehender Schutz gewährt, ist ein allfälliges Gesuch um Anerkennung als Flüchtling zu sistieren. Die Betroffenen können frühestens fünf Jahre nach dem Sistierungsentscheid die Wiederaufnahme des Verfahrens um Anerkennung als Flüchtling verlangen. Sollten ukrainische Männer im wehrdienstpflichtigen Alter in einem zukünftigen Asylverfahren Wehrdienstverweigerung oder Desertion geltend machen, wäre Art. 3 Abs. 3 AsylG zu prüfen. 2. Ende August 2024 hielten sich 9196 ukrainische Männer im Alter zwischen 25 und 60 Jahren mit einem Schutzstatus S sowie 951 mit einem hängigen Schutzgesuch in der Schweiz auf.3. Für die Unterstützung der ukrainischen Männer im Alter zwischen 25 und 60 Jahren mit einem Schutzstatus S oder einem hängigen Schutzgesuch richtet der Bund monatliche Subventionen (Globalpauschalen) in der Höhe von rund 10,5 Millionen Franken für die Abgeltung der Sozialhilfekosten an die Kantone aus. Aufgrund des pauschalen Abgeltungssystems sind dem Bund die effektiven Ausgaben sowie allfällige zusätzliche Kosten der Kantone in diesem Bereich nicht bekannt.