24.3024 · Postulat · 2024-02-26
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen, ob es möglich ist, dass Privatpersonen einen Sonderprivatauszug über sich selbst einholen können, und einen Bericht darüber vorzulegen.
Begründung
Im konkreten Fall versuchte ein Lehrer, einen Sonderprivatauszug über sich selbst zu erhalten, da er Kinder in einer von ihm selbst gegründeten Privatschule unterrichtet. Den Auszug wollte er den Eltern aushändigen. Das Bundesamt für Justiz verweigerte die Herausgabe eines solchen an die betroffene Lehrperson selbst, da er nicht über sich selbst einen Sonderprivatauszug bestellen könne. Dies sei nur an eine hierarchisch höher gestellte Person, den Verwaltungsrat oder die Bewilligungsbehörde möglich. Dies ist absurd und es gibt keinen vernünftigen Grund, warum eine Privatperson nicht einen solchen Auszug über sich selbst bestellen kann.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Sonderprivatauszug gibt ausschliesslich Auskunft darüber, ob es einer bestimmten Person verboten ist, eine Tätigkeit mit Minderjährigen oder mit besonders schutzbedürftigen Personen oder im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt auszuüben oder mit solchen Personen in Kontakt zu treten. Es handelt sich um einen im Vergleich zum Privatauszug inhaltlich eingeschränkten Auszug aus dem Strafregister. Im Sonderprivatauszug verbleiben die ausgesprochenen Verbote allerdings länger als im Privatauszug, nämlich solange, wie sie effektiv wirksam sind.Den Sonderprivatauszug darf zwecks Leumundsprüfung deshalb auch nur verlangen, wer eine berufliche oder eine organisierte ausserberufliche Tätigkeit anbietet oder vermittelt, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst oder die eine Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt beinhaltet, sowie Bewilligungsbehörden (Art. 55 Strafregistergesetz [StReG, SR 330]). Die Eltern der betreuten Minderjährigen gehören nicht dazu. Diese Zweckbindung des Sonderprivatauszugs setzt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit um: Das legitime Informationsinteresse an Verurteilungen zu Tätigkeits‑, Kontakt‑ und Rayonverboten wird mit dem Resozialisierungsinteresse der verurteilten Person in Einklang gebracht.Um den Verwendungszweck und die Kontrolle sicherzustellen, wurde ein amtliches Formular geschaffen (Art. 55 Abs. 4 StReG) und die widerrechtliche Bestellung oder Verwendung des Sonderprivatauszugs unter Strafe gestellt (Art. 67 StReG). Darin bestätigt der Anbieter oder Vermittler einer im Gesetz genannten Tätigkeit oder die Bewilligungsbehörde, dass sich die betreffende Person auch effektiv um eine solche Anstellung bewirbt oder diese bereits ausübt. Gemäss Artikel 53 der Strafregisterverordnung (StReV, SR 331) kann dieses Formular von einer für die Anstellung mitverantwortlichen Person oder von der Bewilligungsbehörde unterzeichnet werden. Die Person, die einen Sonderprivatauszug bestellen will, kann das Formular hingegen nicht selber ausfüllen; dies würde dessen Kontrollfunktion ad absurdum führen.In einem Fall, wie dem geschilderten, bei dem keine höhere Hierarchiestufe einer Organisation oder Institution existiert, kann in der Regel die Bewilligungsbehörde das amtliche Formular ausfüllen und so die erforderliche Kontrolle gewährleisten.In der langjährigen Praxis des Schweizerischen Strafregisters hat sich gezeigt, dass Fälle, in denen es der betroffenen Person nicht möglich ist, einen Sonderprivatauszug zu bestellen, äusserst selten sind. In den allermeisten Fällen wird im Rahmen der Verantwortungskette eine Möglichkeit zur Bestellung eines Sonderprivatauszugs gefunden. Die gesetzliche Regelung hat sich folglich als zweckmässig und flexibel genug erwiesen, um sowohl den Bedürfnissen der Gesellschaft gerecht zu werden als auch die gewollte Zweckbindung und Kontrollfunktion sicher zu stellen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.