24.3099 · Motion · 2024-03-06
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, bei der Umsetzung des neuen Bundesverfassungsartikels Art. 197 Ziff. 12 betreffend Zuschlag für eine 13. Auszahlung der Altersrente die gesamte 1. Säule zu berücksichtigen. Der Anspruch auf einen jährlichen Zuschlag in der Höhe eines Zwölftels ist auch bei der Invaliden- und der Hinterlassenenrente gesetzlich zu verankern.
Begründung
Am 3. März 2024 haben Stimmbevölkerung und Stände der Volksinitiative zur Einführung der 13. AHV-Rente zugestimmt. Im Vorfeld der Abstimmung wurde kritisch kommentiert, dass diese Initiative nur für die Altersrenten gelte, nicht aber für die IV-Renten. Damit würde eine Ungleichbehandlung geschaffen. Diese Kritik hat ihre Berechtigung. Mit dem Ausdruck "Altersrente" sind zudem auch die Hinterlassenenrenten nicht automatisch mitberücksichtigt. Die 1. Säule wurde bisher zurecht als Einheit behandelt. Die Ansätze der AHV-Renten und der Invalidenrenten sind deshalb identisch. Das bedeutet, dass nebst den Altersrenten auch die Invalidenrenten und die Hinterlassenrenten 13 Mal ausbezahlt werden müssen.
IV-Renten werden wie Alters- und Hinterlassenenrenten monatlich ausbezahlt. Der Kreis der Bezugsberechtigten, die Berechnung sowie Anspruch und Höhe der Kinderrenten sind in Art. 36 bis 38 IVG geregelt und sollen unverändert zur Anwendung kommen.
Es stellt sich die Frage der Finanzierung dieser zusätzlichen Rente. Art. 77 und 78 IVG regeln die Grundsätze der Finanzierung der IV sowie im Spezifischen den Bundesbeitrag: Dieser Finanzierungsmodus soll auch für die Rentenerhöhung gelten. Wenn im Zug der Umsetzung der «Initiative für eine 13. AHV-Rente» neue oder ergänzte Finanzierungsquellen erschlossen werden, sollen diese anteilmässig auch bei der Finanzierung der IV Anwendung finden.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Am 27. März 2024 hat der Bundesrat die Leitlinien für die Umsetzung und Finanzierung der 13. AHV-Rente festgelegt und das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) mit der Ausarbeitung eines Vorentwurfs beauftragt, der eine Umsetzung per 1. Januar 2026 ermöglichen soll. Der Bundesrat schlägt verschiedene Varianten für die Finanzierung und den Bundesbeitrag vor: eine Erhöhung der AHV-Lohnbeiträge sowie eine kombinierte Erhöhung von Lohnbeiträgen und Mehrwertsteuer.Die Forderung nach einer 13. Hinterlassenen- und einer 13. Invalidenrente (IV-Rente) ist für den Bundesrat grundsätzlich nachvollziehbar, stellt doch die Bundesverfassung die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung als Versicherungen der 1. Säule auf die gleiche Stufe (Art. 111 und 112 BV). Der Bundesrat ist jedoch der Meinung, dass wegen der angespannten Lage der Bundesfinanzen und der Auswirkungen einer Gegenfinanzierung auf die Wirtschaft und die Bevölkerung die Einführung der mit der Motion geforderten neuen Leistungen nicht angezeigt ist.Eine 13. Hinterlassenenrente würde die Ausgaben der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) jährlich um rund 150 Millionen Franken erhöhen, wobei sich der Anteil des Bundes auf 30 Millionen Franken beläuft. Die Finanzierung einer 13. Hinterlassenenrente müsste analog zur 13. Altersrente erfolgen. Die 13. IV-Rente würde die Ausgaben der Invalidenversicherung (IV) im Jahr 2026 um rund 460 Millionen Franken erhöhen. Analog zum Vorschlag betreffend die Finanzierung der 13. Altersrente würde dies entweder die Erhöhung der Beiträge um 0,1 Prozentpunkte oder die Anhebung der für die Versicherung bestimmten Mehrwertsteuersätze um 0,05 Prozentpunkte und die Erhöhung der Beiträge um 0,05 Prozentpunkte bedeuten. Obwohl die IV voraussichtlich diese neue Leistung mittelfristig finanzieren könnte, würde es der Bundesrat für angebracht halten, dass diese neue Leistung gegenzufinanzieren ist. Angesichts der Tatsache, dass die IV bei der AHV mit rund 10 Milliarden verschuldet ist und eine nicht gegenfinanzierte 13. IV-Rente den Beginn der Entschuldung der IV weiter hinausschieben würde, müsste diese neue Leistung durch Mehreinnahmen finanziert werden.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.